Benennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter aus Kreisen der öffentlichen Arbeitgeber für die Sozialgerichte des Landes Brandenburg
I. Regelungsinhalt
Auf Grund des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) ordnet das Ministerium der Finanzen (MdF) für den Geschäftsbereich des MdF an:
- Bei Vorschlägen für die Berufung von Beamten und Angestellten des Landes aus Kreisen der Arbeitgeber zu ehrenamtlichen Richtern an den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sollen Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Angestellte benannt werden, die in ihrer dienstlichen Eigenschaft Arbeitgeberfunktionen oder leitende Funktionenausüben. Diese Kriterien erfüllen insbesondere Behörden- oder Dienststellenleiter und deren Vertreter, Abteilungs- oder Referatsleiter sowie Amtsleiter. Daneben können auch Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Angestellte benannt werden, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten für Arbeitnehmer betraut oder auf den Gebieten des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts tätig sind, sofern diese über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen und aufgrund ihrer Persönlichkeit zur Vertretung ihrer Behörde oder Dienststelle geeignet sind.
- Persönliche Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber an die Sozialgerichtsbarkeit sind in den gesetzlichen Regelungen der §§ 16, 17 und 35 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und § 9 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltzulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter definiert. Danach sind u.a. folgende persönlichen Voraussetzungen notwendig:
- deutsche Staatsangehörigkeit
- im Bezirk des Sozialgerichts wohnhaft oder beschäftigt sein
- vollendetes 25. Lebensjahr, wenn eine ehrenamtliche Richtertätigkeit am Sozialgericht angestrebt wird
- vollendetes 30. Lebensjahr, wenn eine ehrenamtliche Richtertätigkeit am Landessozialgericht angestrebt wird
- Das Vorschlagsrecht behält sich das MdF als oberste Dienstbehörde vor. Aus diesem Grunde gibt das MdF in seinem Geschäftbereich zu den jeweiligen Zeitpunkten bekannt, inwieweit ehrenamtliche Richter gesucht werden. Von Initiativbewerbungen ist daher abzusehen.
II. Schlussbestimmungen
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 01.02.2005 in Kraft.