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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Freihalten des Lichtraumprofils an Bundesfern- und Landesstraßen in Waldlagen Brandenburgs


vom 15. April 1998
(ABl./98, [Nr. 22], S.510)

Die ständige Überwachung und Pflege sowie der Lichtraumprofilschnitt an straßenbegleitendem Grün sind im Interesse der Verkehrssicherheit unumgänglich. Damit verbundene Maßnahmen berühren auch die Belange der Forstwirtschaft. Der Erlaß soll dazu beitragen, die Kommunikation zwischen den Vertretern zweier Interessenlagen, der Verkehrssicherheit auf der einen und der Walderhaltung und -entwicklung auf der anderen Seite, bereits im Vorfeld erforderlicher Maßnahmen so zu regeln, daß Konflikte weitgehend vermieden werden. Der vorliegende Erlaß ist bei Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg anzuwenden.

Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird die sinngemäße Anwendung empfohlen.

I.

Die Straßenbauämter und die Ämter für Forstwirtschaft unterrichten sich gegenseitig über mögliche Beeinträchtigungen des Lichtraumprofils an Bundesfernstraßen und Landesstraßen. Zu diesem Zweck sollen in der Regel in einem Abstand von ein bis zwei Jahren gemeinsame Besichtigungsfahrten des Straßenbauamtes und der Ämter für Forstwirtschaft auf Straßen in Waldlagen durchgeführt werden, deren Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten ist.

II.

Die Ämter für Forstwirtschaft unterstützen die Eigentümerermittlung durch Feststellung der Eigentumsart des jeweiligen Waldes (Staats-, Körperschafts- und Privatwald) und der Gemarkung. Die konkrete Eigentümerermittlung muß durch die Straßenbaulastträger über die zuständigen Gemeinden erfolgen.

III.

Der Besitzer eines Körperschaftswaldes im Sinne von § 3 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) oder eines Privatwaldes im Sinne von § 3 Abs. 3 LWaldG bzw. der Nutzungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 4 LWaldG, sofern dieser unmittelbar Besitzer des Waldes ist, wird durch das zuständige Straßenbauamt aufgefordert, das Lichtraumprofil innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] bzw. § 8 Abs. 7 a des Bundesfernstraßengesetzes [FStrG], § 20 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes [BbgStrG]). Dabei ist der Waldbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Lichtraumprofil auf seine Kosten freigeschnitten wird, wenn er seine Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt.

Bei Staatswald des Landes Brandenburg wird das Lichtraumprofil von den Ämtern für Forstwirtschaft bzw. Oberförstereien freigeschnitten; soweit es sich um Staatswald des Bundes handelt, sind die Bundesforstämter zuständig.

IV.

Kommt ein Waldbesitzer der Aufforderung des Straßenbauamtes innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, ist das Lichtraumprofil vom Straßenbauamt wiederherzustellen (§§ 910 Abs. 1, 812 Abs. 1, 818 BGB bzw. § 8 Abs. 7a Satz 2 FStrG, § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgStrG). Die entstehenden Kosten sind vom Waldbesitzer zu tragen. Wenn die Gefährdungssituation dem nicht entgegensteht (bei Gefahr in Verzug muß der Straßenbaulastträger sofort handeln), sind die Leistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) auszuschreiben und zu vergeben. Im übrigen darf der Straßenbaulastträger die Arbeiten auch in Eigenleistung ausführen, wenn das für die Betroffenen kostengünstiger ist als ein Unternehmereinsatz.

V.

Das Lichtraumprofil kann in aller Regel vom Straßengrundstück aus freigeschnitten werden. Sollte es jedoch unabweislich notwendig sein, das der Straße benachbarte Waldgrundstück zu betreten, so hat der Waldbesitzer dies zu dulden. Schäden, die dem Waldbesitzer durch das Betreten entstehen, hat der Straßenbaulastträger zu ersetzen (§ 11 Abs. 5 FStrG, § 26 Abs. 1 Satz 5 BbgStrG).

VI.

Sofern der Waldbesitzer, das Amt für Forstwirtschaft/die Oberförstereien oder beauftragte Dritte das Lichtraumprofil freischneiden, ist das Straßenbauamt - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - gemäß § 45 Abs. 6 in Verbindung mit Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zuständige Behörde für die Anordnung von Verkehrsverboten und -beschränkungen sowie für Entscheidungen über Maßnahmen zur Verkehrsumleitung und -lenkung.

VII.

Dieser Runderlaß tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.