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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erklärung zum Naturpark „Westhavelland“


vom 15. Mai 1998
(ABl./98, [Nr. 22], S.507)

Auf Grundlage des § 26 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 140), gibt der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung bekannt:

I.
Erklärung zum Naturpark

(1) Teilbereiche der Landkreise Havelland, Ostprignitz-Ruppin und Potsdam-Mittelmark sowie der Stadt Brandenburg werden zum Naturpark erklärt. Der Naturpark erhält die Bezeichnung “Westhavelland”.

(2) Der Naturpark umfaßt Teile des historischen Elbtales und dessen Randniederungen mit der unteren Havelniederung, dem Havelländischen Luch, dem Land Schollene, dem unteren Rhinluch, dem Westhavelländischen Ländchen sowie Teile der Mittleren Mark mit der Beetzseekette und der westlichen Nauener Platte. Der Naturpark hat eine Größe von ca. 131.500 Hektar. Der Naturpark beinhaltet folgende Schutzgebiete:

Landschaftsschutzgebiete:

  1. “Westhavelland” (teilweise)

Naturschutzgebiete:

  1. “Gülper See”
  2. “Gräninger See”
  3. “Gollenberg”
  4. “Görner See”
  5. “Großes Fenn”
  6. “Grünauer Fenn”
  7. “Mögeliner Luch”
  8. “Prämer Berg”
  9. “Pritzerber Laake”
  10. “Teufelsberg”
  11. “Riesenbruch”
  12. “Rodewaldsches Luch”
  13. “Puhlsee”
  14. “Trittsee-Bruchbach”

Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete ist vorgesehen.

(3) Eine Kartenskizze ist dieser Bekanntmachung zur Orientierung als Anlage beigefügt. Karten im Maßstab 1 : 100.000 können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Havelland, Ostprignitz-Ruppin und Potsdam-Mittelmark sowie der Stadt Brandenburg, untere Naturschutzbehörden, von jedermann kostenlos wäh-rend der Dienstzeit eingesehen werden.

II.
Zweck des Naturparks

Zweck der Ausweisung des Naturparks ist die Bewahrung des brandenburgischen Natur- und Kulturerbes. Hier sollen beispielhaft umweltverträgliche Nutzungsformen in   Übereinstimmung mit Naturschutzerfordernissen praktiziert werden. Zweck ist weiterhin die einheitliche Pflege und Entwicklung des Gebiets für die Erhaltung und Förderung vielfältiger Lebensräume und der naturverträglichen Erholung sowie die Bewahrung und Entwicklung einer eiszeitlich geprägten und historisch gewachsenen Kulturlandschaft.

Die Bekanntmachung des Naturparks dient daher insbesondere

  1. der Erhaltung und Förderung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit einer reich strukturierten, weitgehend harmonischen Kulturlandschaft mit einer Vielzahl unterschiedlicher, stark miteinander verzahnter Landschaftselemente, vor allem
    1. der unteren Havelniederung und ihrer Randniederungen als größtes zusammenhängendes Feuchtgebiet im Binnenland Mitteleuropas mit herausragender nationaler und internationaler Bedeutung,
    2. der Vielfalt von Strukturen aus glazial geformten Grund-, End- und Stauchmoränen sowie postglazial sedimentierten Talsand- und Elbauenlehmflächen, Dünen äolischer Herkunft und überwiegend in historischer Zeit gewachsener Niedermoore,
    3. der unzersiedelt gebliebenen ländlichen Räume,
    4. der Havel, ihrer Nebenflüsse, Seen und zahlreichen Stillgewässer,
    5. der überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzten Ländchen,
    6. weiterer kulturhistorisch und landschaftsästhetisch wertvoller und vielgestaltiger Landschaftsstrukturen, vor allem Dorfbilder und Alleen;
  2. dem Schutz und der Entwicklung naturraumtypischer ausgebildeter, vielfältiger Lebensräume mit einer Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten;
  3. der Ergänzung und dem Aufbau eines Verbundsystems verschiedener miteinander vernetzter Biotope;
  4. dem Erhalt traditioneller und der Förderung umweltverträglicher, nachhaltiger Nutzungsformen in den Bereichen Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft sowie Erholungswesen und Fremdenverkehr;
  5. der Förderung der Umweltbildung und Umwelterziehung und
  6. der Einwerbung und dem gezielten Einsatz von Mitteln zur Pflege und Entwicklung des Gebietes aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.

III.
Trägerschaft, Verwaltung

Träger des Naturparks ist das Land Brandenburg. Der Naturpark wird von der Landesanstalt für Großschutzgebiete gemäß § 58 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes verwaltet. Die Landesanstalt für Großschutzgebiete ist Träger öffentlicher Belange. Die Naturparkverwaltung hat ihren Sitz in 14715 Parey, Dorfstr. 5.

IV.
Wirksamwerden

Die Erklärung zum Naturpark gilt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als bekannt gemacht.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.