Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und den Regierungen der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und den Freistaaten Sachsen und Thüringen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
Das in Potsdam am 11. Mai 1998 unterzeichnete Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und den Regierungen der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach ist nach seinem Artikel 9 am 1. Juni 1998 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Potsdam, den 23. Oktober 1998
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Alwin Ziel
Verwaltungsabkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
Das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie,
das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit,
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr,
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr,
das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie und Verkehr,
der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Arbeit, und
der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, schließen folgendes Verwaltungsabkommen:
- Die Vertragspartner verpflichten sich, die Entwürfe zu Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemeinsam zu beraten mit dem Ziel, daß nach Maßgabe des für die Vertragspartner geltenden Beamtenrechts inhaltlich übereinstimmende Vorschriften für die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach erlassen werden.
- Jeder Vertragspartner ist bereit, Bergvermessungsreferendare des anderen Vertragspartners auf dessen Antrag in einzelnen Ausbildungsabschnitten gastweise auszubilden.
- Für die Durchführung der zweiten Staatsprüfung bilden die Länder Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und die Freistaaten Sachsen und Thüringen beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen einen gemeinsamen Prüfungsausschuß.
Der Ausschuß führt die Bezeichnung
“Gemeinsamer Prüfungsausschuß für den
höheren Staatsdienst im Markscheidefach” - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter sowie die übrigen vier Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg, dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit, dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr des Saarlandes, dem Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Beamte des höheren Dienstes sein.
Die Vertragspartner stellen in alphabetischer Reihenfolge abwechselnd den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Jedes Land kann zugunsten eines anderen Landes auf den Vorsitz im Prüfungsausschuß verzichten. Die Prüfer und deren Stellvertreter werden von den für den Bergbau zuständigen Landesbehörden gestellt und zwar zwei Prüfer vom Land Nordrhein-Westfalen (davon ein Prüfer und dessen Stellvertreter mit der Befähigung zum Richteramt), ein Prüfer vom Land Niedersachsen und ein Prüfer vom Saarland. Die Länder Brandenburg und Hessen und die Freistaaten Sachsen und Thüringen stellen einen Prüfer, wenn ein von ihrer Bergbehörde ausgebildeter Bergvermessungsreferendar geprüft wird. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welcher Prüfer in diesem Falle ausscheidet. - Die Aufgaben des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses ergeben sich - unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens - aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Die Führung der Dienstgeschäfte des Prüfungsausschusses liegt beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Vorsitzende regelt die Geschäftsführung und die Durchführung der Prüfungen.
Der Prüfungsausschuß wird jeweils für das Land tätig, deren Referendar geprüft wird. - Die Vertragspartner machen dem Prüfungsausschuß mit der Meldung zur Prüfung Vorschläge für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und den freien Vortrag.
- Die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses trägt jeder Vertragspartner für die in seinem Dienst stehenden Mitglieder. Jeder Vertragspartner trägt auch die sonstigen Kosten, die ihm bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens entstehen.
- Den an dem Abkommen nicht beteiligten Ländern der Bundesrepublik Deutschland steht es frei, diesem Abkommen beizutreten. Die Beteiligung dieser Länder am Prüfungsausschuß bleibt einer späteren Regelung vorbehalten.
- Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. Jeder Vertragspartner kann es mit einer Frist von fünf Jahren zum Schluß eines Kalenderjahres kündigen.
Potsdam, den 11. Mai 1998
Im Namen der Landesregierung des Landes Brandenburg
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg
Dr. Burkhard Dreher
Wiesbaden, den 27. Mai 1998
Für das Land Hessen
Die Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit
Priska Hinz
Hannover, den 18. Mai 1998
Für die Landesregierung des Landes Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
Dr. Peter Fischer
Düsseldorf, den 23. April 1998
Im Namen der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfgang Clement
Saarbrücken, den 24. Juli 1998
Im Namen der Landesregierung des Saarlandes
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Umwelt, Energie und Verkehr
In Vertretung
Heiko Maas
Dresden, den 15. Juni 1998
Im Namen der Staatsregierung des Freistaates Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit des Freistaates Sachsen
Dr. Kajo Schommer
Erfurt, den 8. Juni 1998
Im Namen der Landesregierung des Freistaates Thüringen
Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar