Richtlinie des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen
vom 31. Mai 1994
(ABl./94, [Nr. 41], S.859)
geändert durch Erlass des MELF vom 14. Mai 1998
(ABl./98, [Nr. 22], S.507)
1 Arbeitsflugkarte
1.1 Mit der Anzeige gemäß der Verordnung über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen vom 25. März 1994 (GVBl. II S. 286) ist bei der nach Landesrecht für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde eine Arbeitsflugkarte im Maßstab nicht größer als 1 zu 10000 einzureichen.
In die Arbeitsflugkarte sind einzuzeichnen:
1.1.1 die zu behandelnden Flächen;
1.1.2 die Arbeitsflugplätze einschließlich Start- und Landebahn sowie der Betankungsplatz für Pflanzenschutzmittel;
1.1.3 alle durch Abtrift gefährdeten Objekte, insbesondere
1.1.3.1 Kulturen und Weideflächen, die geerntet oder genutzt werden sollen, bevor die für den vorgesehenen Wirkstoff festgesetzte Wartezeit abgelaufen ist. Wenn für die benachbarten Kulturen und Weideflächen bei dem vorgesehenen Wirkstoff keine spezielle Wartezeit festgesetzt ist, so ist die längste im Spritzverfahren im Freiland festgesetzte Wartezeit zugrunde zu legen;
1.1.3.2 oberirdische Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die gesetzlich bestimmten Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete sowie Einzugsgebiete bestehender Wasserwerke. Die Zonen der Schutzgebiete sind in Abstimmung mit der unteren Umweltbehörde darzustellen;
1.1.3.3 ausgewiesene Naturschutzgebiete nach § 13 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Naturdenkmale nach § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und Biotope nach § 20c Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes;
1.1.3.4 Tierhaltungen in nicht geschlossenen Gebäuden;
1.1.3.5 bebaute und bewohnte Grundstücke;
1.1.3.6 Kleingärten;
1.1.3.7 der Erholung dienende Flächen (Parks, Sportanlagen, Zelt- und Campingplätze);
1.1.3.8 öffentliche Straßen und Wege sowie Schienenwege, auf denen Personen- oder Fahrzeugverkehr stattfindet;
1.1.4 Flughindernisse auf den zu behandelnden Flächen.
1.2 Die Piloten und Einsatzleiter erhalten jeweils eine Arbeitsflugkarte von den Auftraggebern.
2 Anforderungen an die Flugunternehmen und die Einsatzleiter
2.1 Die Piloten und die Einsatzleiter müssen den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Kenntnisse sowie Fertigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 und 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) erbringen.
2.2 Die Einrichtungen am Luftfahrzeug zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Betankungseinrichtung am Boden müssen so beschaffen sein, daß die bestimmungs- und sachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gewährleistet und eine Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen folgende technische Voraussetzungen gegeben sein:
2.2.1 Zur Kontrolle des Arbeitsdrucks muß die Applikationsanlage mit einem geeichten und gedämpften Manometer ausgestattet sein, das sich im Sichtbereich des Piloten befindet.
2.2.2 In den Brühebehältern des Luftfahrzeugs und des Mischaggregates müssen Rührvorrichtungen eingebaut sein, die eine Entmischung der Spritzbrühe verhindern.
2.2.3 Die Verschlüsse der Brühebehälter, alle Ventile und das Leitungssystem müssen dicht sein, damit ein Abtropfen von Behandlungsflüssigkeit, auch bei der Befüllung, verhindert wird.
2.2.4 Die verwendeten Düsen dürfen nach dem Abschalten des Applikationsgerätes nicht nachtropfen.
2.2.5 Ein Windsack sowie funktionstüchtige Wind-, Temperatur- und Luftfeuchtemeßgeräte müssen an jedem Arbeitsflugplatz vorhanden sein.
3 Arbeitsflugplätze
3.1 Arbeitsflugplätze und Außenlandeflächen dürfen nicht in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten eingerichtet werden.
3.2 Die Erlaubnis der Nutzungsberechtigten der betreffenden Bodenfläche ist der für die Erteilung der Genehmigung nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Anzeige einzureichen.
Die Nutzungsberechtigten sind darüber zu informieren, daß eine Nutzung der Aufwüchse frühestens sechs Wochen nach der Ausbringung möglich ist.
3.3 Betankungs- und Mischstellen von Pflanzenschutzmitteln sind durch Betonflächen oder Auffangwannen zu sichern.
4 Absperrmaßnahmen und Markierung
4.1 Die Auftraggeber haben für Absperrmaßnahmen und, soweit notwendig, für die Markierung der zu behandelnden Objekte zu sorgen.
4.2 Über Absperrmaßnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen entscheiden die zuständigen Verwaltungsbehörden.
4.3 Nach Beendigung der Ausbringung sind die Absperrmaßnahmen sofort zu entfernen.
5 Einsatzbedingungen für den Arbeitsflug
5.1 Pflanzenschutzmittel dürfen mit Luftfahrzeugen nur in einem Spritzverfahren angewendet werden, in dem eine Wassermenge von 25 Liter je Hektar nicht unterschritten wird. Zur Behandlung von Forstflächen ist auch das ULV-Verfahren (ultra low volume spraying) zulässig, wenn das vorgesehene Pflanzenschutzmittel eine Zulassung der Biologischen Bundesanstalt für dieses Verfahren besitzt.
5.2 Luftfahrzeuge dürfen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nicht verwendet werden, wenn
5.2.1 bei Windgeschwindigkeiten über fünf Metern je Sekunde sowie bei Windböen die sachgerechte Ausbringung beeinträchtigt werden kann;
5.2.2 die Lufttemperaturen im Schatten plus 25 °C übersteigen;
5.2.3 die durch Erwärmung des Bodens verursachte Luftströmung einsetzt;
5.2.4 der waagerechte, in Luftlinie gemessene Sicherheitsabstand weniger als 50 Meter zu gefährdeten Objekten nach 1.1.3.1, 1.1.3.2 und 1.1.3.4 beträgt. In begründeten Fällen können auf Antrag geringere Sicherheitsabstände zugelassen werden;
5.2.5 der waagerechte, in Luftlinie gemessene Sicherheitsabstand weniger als 100 Meter zu gefährdeten Objekten nach 1.1.3.3 und 1.1.3.5 bis 1.1.3.8 beträgt. In begründeten Fällen können auf Antrag geringere Sicherheitsabstände zugelassen werden.
5.3 Bei der Anwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln sind §§ 2 und 3 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410) zu beachten.
5.4 Über den Einsatz ist ein Nachweis zu führen (Anlage).
6. Genehmigungsbescheid
Diese Richtlinie ist zum Bestandteil des Bescheides zu erklären.
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.