Grundsatzbeschluß Nr. 23 des Landespersonalausschusses Brandenburg
Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung vom 29. April 1998 nachstehenden Grundsatzbeschluß gefaßt:
Auf Grund des § 84 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) vorn 24. Dezember 1992 (GVBI. I S. 506); zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1998 (GVBI. I S. 65), in Verbindung mit § 40 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) wird folgendes festgestellt:
- Lehrkräfte des Landes Brandenburg mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die
- spätestens am 31.·Dezember 1996 die vorgeschriebenen Voraussetzungen der Bewährungsanforderungsverordnung vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) und der diese ergänzenden Vorschriften für Bewerber mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfüllten,
- aus Gründen, die nicht in ihrer Person lagen, bis zum 31. Dezember 1996 als Lehrer teilzeitbeschäftigt waren und deshalb vor dem 1. Januar 1997 nicht mehr in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind,
- auf Grund ihrer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach dem 1. August 1991 mindestens sechs Jahre und sechs Monate als Lehrer im Schuldienst des Landes Brandenburg verwendet worden sind und sich nach Feststellung der zuständigen Stelle bewährt haben,
- bis zum 31. Dezember 1999 die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LVO erfüllen und
- bis zum 31. Dezember 1999 gemäß § 39 b des 4. Änderungsgesetzes zum LBG (Teilzeitgesetz) vom 7. April 1998 (GVBI. I S. 65) unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit als Lehrer des Landes Brandenburg in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden,
- Für die Übernahme der unter Nummer 1 genannten Lehrkräfte in das Einstellungsteilzeitbeamtenverhältnis auf Probe wird auf Grund des § 41 Abs. 1 Nr. 1 LVO die Ausnahme von der Pflicht zur Stellenausschreibung des § 4 Abs. 1 LVO für Stellen des Schuldienstes zugelassen, die bis zum 31. Dezember 1996 mit Angestellten besetzt waren, die nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden konnten.
- Die Probezeit beträgt drei Jahre. Der Grundsatzbeschluß Nr. 20 vom 11. Dezember 1996 (ABI. 1997 S. 110) findet entsprechende Anwendung.
- Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport berichtet dem Landespersonalausschuß über den Stand der Umsetzung dieses Grundsatzbeschlusses
- bis zum 28. Februar 1999 für den Stichtag 31. Dezember 1998,
- bis zum 31. Juli 1999 für den Stichtag 30. Juni 1999 und
- bis zum 29. Februar 2000 abschließend.