Reisekostenvergütung bei Dienstreisen und Dienstgängen/Gewährung von Trennungsgeld - Zuständigkeit und Verfahren für die Versteuerung -
vom 15. April 1997
(ABl./97, [Nr. 20], S.392)
geändert durch Rundschreiben vom 24. April 1998
(ABl./98, [Nr. 19], S.489)
Mit Rundschreiben vom 22. Dezember 1995 - 15.3-2703-8 - (ABl. 1996 S. 14) habe ich die Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 1996 auf die reise- und trennungsgeldrechtlichen Vergütungen bekanntgegeben.
Auf Grund des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) gebe ich hierzu bekannt:
1. Allgemeines
1.1 Das Bundesreisekostengesetz (BRKG) ist durch das Jahressteuergesetz 1997 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 geändert worden. Die reisekostenrechtlichen Vorschriften wurden weitgehend den steuerrechtlichen Vorschriften angeglichen.
Die Angleichung an die steuerrechtlichen Vorschriften bewirkt, daß der Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) - Zahlungen von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern zur Durchführung des Steuerabzugs nur noch in den in Tz. 2.2 genannten Fällen mitzuteilen sind.
1.2 Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz und Trennungsgelder nach der Trennungsgeldverordnung werden wie folgt steuerfrei gezahlt:
- Reisekostenvergütungen
• für Reisetage ab 1.1.1997 (Jahressteuergesetz 1997)
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten einer Auswärtstätigkeit an derselben Arbeitsstelle in Höhe von
46 DM bei mindestens 24 Stunden Abwesenheit,
20 DM bei mindestens 14 Stunden Abwesenheit,
10 DM bei mindestens 8 Stunden Abwesenheit.
Die Hinweise zur Versteuerung der Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen (Tagegelder) gemäß den Tz. 4.3 und 6 meines Rundschreibens vom 17. März 1997 (ABl. S. 250) sind zu beachten.
• wie bisher (Jahressteuergesetz 1996)
- Unterkunftskosten (§ 10 BRKG)
- Fahrkosten (§§ 5 und 6 BRKG)
- sonstige Aufwendungen (§ 14 BRKG)
- Trennungsgelder im Rahmen beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung für die Dauer von zwei Jahren (wie bisher - Jahressteuergesetz 1996)
• Verpflegungsmehraufwendungen- in den ersten drei Monaten
• Unterkunftskosten
= ohne Einzelnachweis
bis 39 DM täglich für die ersten drei Monate
bis 8 DM täglich für den verbleibenden Zeitraum
= in nachgewiesener Höhe
• Familienheimfahrten innerhalb der Zweijahresfrist (Reisebeihilfen)
Reisebeihilfen für Familienheimfahrten, die im Rahmen der Trennungsgeldverordnung auch nach Ablauf der - steuerlichen - Zweijahresfrist gezahlt werden, sind gemäß § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz steuerfrei, wenn die Heimfahrten nachweislich mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Liniendienst durchgeführt werden; die Abrechnung allein reicht für die Steuerbefreiung nicht aus.
- Trennungsgelder bei täglicher Rückkehr zur Wohnung (wie bisher - Jahressteuergesetz 1996)
• Fahrkostenerstattung (§ 6 Abs. 1 TGV) bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Liniendienst
2. Zuständigkeit und Verfahren
2.1 Festsetzung und Auszahlung durch die Reisekostenstelle
Wie bisher setzt die Reisekostenstelle in allen Fällen die Reisekostenvergütung und das Trennungsgeld fest und erteilt die Auszahlungsanweisung.
2.2 Mitteilung der Reisekostenstelle an die ZBB
- Zahlungen für Aufwendungen bis zum 31.12.1996
Es bleibt dabei, daß sämtliche Zahlungen von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern der ZBB mitzuteilen sind.
- Zahlungen für Aufwendungen ab 1.1.1997
Es entfällt eine Mitteilung über Zahlung von
= Reisekostenvergütungen
und
= Trennungsgeld gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Trennungsgeldverordnung
jeweils für Aufwendungen in den ersten drei Monaten für eine Auswärtstätigkeit an derselben Arbeitsstelle sowie
= Trennungsgeld gemäß § 6 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung bei tatsächlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Liniendienst.
Abweichend hiervon ist der ZBB bei Reisekostenvergütungen auch innerhalb der ersten drei Monate eine Mitteilung zu übersenden, wenn in Fällen einer Kostenvergleichsberechnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG die Abfindung nach dem fiktiven Reiseverlauf erfolgt und das hiernach zu berücksichtigende Tagegeld höher ist als das nach dem tatsächlichen Reiseverlauf zustehende.
Beispiel:
Tatsächl. Reiseverlauf
- Dauer der Dienstreise: 7 Std.
- Wegstreckenentschädigung (200 km x 0,38 DM): 76,00 DM
- Tagegeld n. § 9 BRKG: 0,00 DM
Summe: 76,00 DM
Fiktiver Reiseverlauf
- Dauer der Diensreise: 1 0 Std.
- Fahrkosten (DB, 2. Kl. 100 km Hin.-Rückf.): 46,40 DM
- Tagegeld n. § 9 BRKG: 10,00 DM
Summe: 56,40 DM
Reisekostenrechtliche Abfindung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG: 56,40 DM
Das hierin enthaltene Tagegeld von 10,00 DM ist zu versteuern.
Alle anderen Zahlungen sind der ZBB mitzuteilen.
Die Mitteilung umfaßt
- den Namen und die Personalnummer des Zahlungsempfängers
- den gezahlten Betrag
- das Anweisungsdatum
- die Kopie des Erstattungsantrages
- die Kopie der Berechnung des gezahlten Betrages.
2.3 Mitteilung der Reisekostenstelle an den Bediensteten
Die Reisekostenstelle unterrichtet den Bediensteten, daß die ZBB anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten wird.
2.4 Aufgaben der ZBB
Die ZBB führt nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften den erforderlichen Steuerabzug durch.
Die ZBB stellt bei Arbeitnehmern auch die Erhöhung der Bemessungsgrundlagen im Sinne der Sozialversicherung um die steuerpflichtigen Beträge fest und führt den erforderlichen Beitragsabzug durch.
3. Mein Rundschreiben vom 22. Dezember 1995 - 15.3-2703-8 - (ABl. 1996 S. 14) gilt im übrigen nur noch für Anwendungsfälle des Jahres 1996.