Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV)
vom 22. November 1994
(ABl./94, [Nr. 86], S.1650)
geändert durch Bekanntmachung des MdF vom 9. März 1998
(ABl./98, [Nr. 12], S.380)
Nachstehend gebe ich im Anschluss an die Bekanntmachung vom 22. November 1994 (ABl. S. 1650) das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Februar 1998 bekannt:
Verwendung von Beamten und Richtern im Beitrittsgebiet - § 3 Abs. 1 BeamtVÜV
In Nr. 4.2 meines Rundschreibens vom 19. Oktober 1994 habe ich darauf hingewiesen, dass die Zeit der Aufbauhilfe doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
Eine Einschränkung dahingehend, dass bei langen Krankheitszeiten während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet eine Doppelanrechnung der Krankheitszeiten nicht in Frage kommt, ergibt sich weder aus § 3 BeamtVÜV noch aus dem Rundschreiben vom 19. Oktober 1994. Im Hinblick auf mögliche Verwaltungsstreitverfahren sollte daher in Fällen, in denen längere Erkrankungen während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet vorliegen, die Doppelanrechnung gem. § 3 BeamtVÜV in vollem Umfang vorgenommen werden.
Wenn jedoch bereits die Aufnahme des Dienstes wegen einer Erkrankung nicht möglich war, kann die Doppelanrechnung frühestens ab dem Tag der Dienstaufnahme erfolgen, denn vorher liegt keine entsprechende Verwendung im Beitrittsgebiet vor.