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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und dem Senat von Berlin über die Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in der Region Berlin/Brandenburg


vom 1. April 1998
(ABl./98, [Nr. 16], S.446)

Die am 5. März 1998 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und dem Senat von Berlin über die Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in der Region Berlin/Brandenburg ist nach ihrem Artikel 4 am 5. März 1998 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 1. April 1998

Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

 Vereinbarung zwischen den Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg über die Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in der Region Berlin/Brandenburg

In der Wahrnehmung ihrer Verantwortung als Aufgabenträger für den SPNV vereinbaren die Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg zur Bereitstellung eines ausreichenden SPNV-Angebotes in der Region Berlin/Brandenburg:

Artikel 1
Angebotsplanung

(1) Die Regionalbahnkonzeption Brandenburg-Zielnetz 2000 sowie das S-Bahn Betriebskonzept werden von beiden Seiten als Planungsgrundlage anerkannt. Die weitere Präzisierung der Maßnahmen zur Entwicklung des SPNV erfolgt durch die gemäß den ÖPNV-Gesetzen der Länder Berlin und Brandenburg aufzustellenden Nahverkehrspläne, die in enger Abstim­mung erarbeitet und fortgeschrieben werden.

(2) Bei der Gestaltung der Linienkonzepte und der Fahrpläne sind insbesondere die Bedarfsentwicklung, die Ausgewogenheit des Produktangebotes sowie die Finanzierungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Artikel 2
Finanzierung

(1) Das Land Berlin wird die gemäß § 8 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz für den Regionalverkehr vorgesehenen Regionalisierungsmittel auch weiterhin für die Bestellung von schienengebundenen Regionalverkehrsleistungen einsetzen.

(2) Das Land Brandenburg kann darüber hinaus Regionalverkehrsangebote auf dem Gebiet des Landes Berlin bestellen und aus den ihm nach dem Regionalisierungsgesetz zur Verfügung stehenden Mitteln finanzieren (Restfinanzierung). Diese Bestellungen bedürfen der Zustimmung der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin. Für die Bestellung von Verkehrsangeboten, die in den Nahverkehrsplänen gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder im Fahrplan 1997/98 (Kursbuch Berlin-Brandenburg - gültig bis 23. Mai 1998) enthalten sind, gilt die Zustimmung der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin bereits als erteilt.

Für jedes folgende Fahrplanjahr ist rechtzeitig vor den Fahrplankonferenzen der Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Abstimmung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg für den gesamten Umfang des Regionalverkehrs durchzuführen.

(3) Das Land Brandenburg wird die gemäß § 8 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz für den S-Bahn-Verkehr vorgesehenen Regionalisierungsmittel auch weiterhin für die Bestel­lung von S-Bahn-Leistungen einsetzen.

Artikel 3
Bestellung von Verkehrsangeboten

(1) Die Länder Berlin und Brandenburg werden die Verkehrsverbund Berlin Brandenburg GmbH gemäß den Regelungen des Verbundvertragswerkes mit der Bestellung von Verkehrsangeboten im SPNV beauftragen und der Verbundgesellschaft die dafür vorgesehenen Mittel treuhänderisch und zweckgebunden zur Bewirtschaftung übertragen.

(2) Die Verbundgesellschaft hat die Bestellung von Verkehrsangeboten im SPNV auf der Grundlage der Nahverkehrspläne gemäß Artikel 1 Absatz 1 sowie sonstigen Maßgaben der zuständigen Aufgabenträger vorzunehmen. Soweit es sich um die Bestellung von Verkehrsangeboten nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 handelt, erhält die Verbundgesellschaft jeweils eine konkrete leistungsbezogene Vorgabe durch das Land Brandenburg.

Artikel 4
Inkrafttreten, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Artikel 2 rückwirkend ab 1.Januar 1997.

(3) Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden.

Potsdam, den 5. März 1998

Für die Regierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident vertreten
durch den Minister für Stadtentwicklung,Wohnen und Verkehr
Berlin, den 5. März 1998

Für den Senat von Berlin
Der Regierende Bürgermeister vertreten
durch den Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr