Entschädigung für die Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses
Die Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses erhalten gemäß § 8 Abs. 5 der Umlegungsausschußverordnung eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungstagegeldes und eine Fahrkostenentschädigung sowie gegebenenfalls eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall nach folgender Maßgabe:
1. Aufwandsentschädigung
Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird den Mitgliedern des Oberen Umlegungsausschusses ein Sitzungstagegeld in der Höhe des Tagegeldes nach § 9 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ausschußmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung zusätzlich Übernachtungsgeld nach § 10 des Bundesreisekostengesetzes erhalten.
2. Fahrkostenentschädigung
Den Mitgliedern des Oberen Umlegungsausschusses werden die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendige Reise vom Wohnort bzw. Dienstort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise nach den §§ 5 und 6 des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
3. Verdienstausfall
Die Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach § 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
4. Aufhebung bestehender Regelungen
Die Anlage des Einführungserlasses zur Umlegungsausschussverordnung vom 19. Juni 1995 (ABl. S. 631) wird hiermit aufgehoben.