Zulassung von Untersuchungsstellen für bestimmte Abwasser- und Gewässeruntersuchungen sowie Probenahmen
Aufgrund des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (GVBl. I S. 168), können Untersuchungen, die im Rahmen der
- qualifizierten Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen in Gewässer gemäß § 73 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
- von der Wasserbehörde angeordneten Untersuchungen von Indirekteinleitungen gemäß § 74 Satz 1, letzter Halbsatz des Brandenburgischen Wassergesetzes,
- amtlichen Überwachung von Abwassereinleitungen gemäß § 110 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
- von der Wasserbehörde angeordneten Untersuchungen von Rohwasser gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
- amtlichen Feststellung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser
erfolgen, nur von zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
Das Zulassungsverfahren ist im einzelnen in der Verordnung über die Zulassung von Untersuchungsstellen für bestimmte Abwasser- und Gewässeruntersuchungen sowie Probenahmen im Land Brandenburg (Untersuchungsstellen-Zulassungsverordnung-UStZulV) vom 17. Dezember 1997 (GVBl. 1998 II S. 38) geregelt.
Für die Zulassung von Untersuchungsstellen ist die oberste Wasserbehörde im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zuständig. Anträge zur Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle sind formlos beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, Albert-Einstein-Str. 42 - 46, 14473 Potsdam, zu stellen. Ein Vordruck für die Antragsunterlagen wird daraufhin dem Antragsteller zugesandt.
Anträge auf Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle sind auf der Grundlage der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 9. Juli 1997 (GVBl. II S. 630) gebührenpflichtig. Die Gebühr entsteht, wenn das Verfahren zur Zulassung als Untersuchungsstelle mit Einreichung der Antragsunterlagen bei der obersten Wasserbehörde eingeleitet ist. Die Zulassung von Untersuchungsstellen wird für diejenigen Untersuchungsstellen, die sich bis zum 31. März 1998 bewerben, zum gleichen Zeitpunkt erfolgen. Das setzt voraus, daß die Antragsunterlagen, die mit Einleitung des Zulassungsverfahrens erhoben werden, fristgemäß und vollständig der obersten Wasserbehörde vorgelegt werden.