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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Regelungen beim Neubau, Ausbau und bei der Unterhaltung von Straßen


vom 5. Januar 1998
(ABl./98, [Nr. 07], S.179)

I. Vorbemerkung

Zur einheitlichen Anwendung der Rechtsnormen der Straßengesetze und der Naturschutzgesetze bei Entscheidungsprozessen und Genehmigungsverfahren durch die Straßenbau- und die Naturschutzbehörden haben die oberste Straßenbaubehörde und die oberste Naturschutzbehörde vorbehaltlich einer anderen rechtlichen Klärung folgende unter III. aufgeführte Vereinbarung getroffen. Durch frühzeitige Beteiligung an den jeweiligen Verfahren sollen Verzögerungen vermieden und die Zusammenarbeit effektiviert werden.

Im folgenden werden drei Fallgruppen unterschieden, wobei sich die Ausführungen auf alle öffentlichen Straßen beziehen; sie gelten nicht für regelmäßig wiederkehrende Pflegearbeiten, z. B. an der Straßenbepflanzung und Maßnahmen zum Erfüllen der Verkehrssicherungspflicht (bei unmittelbarer Gefahr).

Unbeschadet der zum Teil unterschiedlichen Rechtsstandpunkte der Straßenbau- und der Naturschutzverwaltung räumt die Straßenbauverwaltung der Naturschutzverwaltung stärkere Mitwirkungsrechte bei Verfahren in naturschutzfachlich bedeutsamen Räumen (Schutzgebiete, Alleen) ein. Im Gegenzug wird auf eine förmliche, möglicherweise erforderliche, naturschutzrechtliche Genehmigung verzichtet. An der bisherigen Hinzuziehung der Naturschutzverwaltung wird in den übrigen Naturräumen im Sinne einer fachlichen Beratung festgehalten. Grundsätzlich ist wie folgt zu unterscheiden:

1. Neu- und Ausbauvorhaben von Straßen

  1. Maßnahmen, für die ein straßenrechtliches Zulassungsverfahren durchzuführen ist.
  2. Maßnahmen, bei denen im Einzelfall auf ein straßenrechtliches Zulassungsverfahren verzichtet werden kann (Baumaßnahmen von unwesentlicher Bedeutung).

2. Maßnahmen der Straßenbauverwaltung innerhalb des vorhandenen Straßenkörpers

  1. Maßnahmen, die in Natur- bzw. Landschaftsschutzgebieten ausgeführt werden.
  2. Maßnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung einer Allee führen.

3. Maßnahmen der Straßenbauverwaltung innerhalb des vorhandenen Straßenkörpers, die außerhalb von Schutzgebieten ausgeführt werden und/oder mit denen keine vollstän-dige oder teilweise Beseitigung von Alleen verbunden ist.

In den §§ 3 Abs. 1 und 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 8. August 1990 wird für Bundesfernstraßen geregelt, daß bei Unterhaltungsmaßnahmen an Straßen keine weiteren fachbehördlichen Entscheidungen eingeholt werden müssen; nach Ansicht der Straßenbauverwaltung handelt es sich hierbei um eine spezielle Konzentrationswirkung. Analoge Regelungen ergeben sich aus §§ 10 Abs. 2 und 3 sowie § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) vom 11. Juni 1992 für Landes-, Kreis-, Gemeindestraßen und Radwege. Fachlich definiert die Straßenbauverwaltung alle Maßnahmen auf dem vorhandenen Straßenkörper (v § 1 Abs. 4 FStrG, § 2 Abs. 2 BbgStrG) als Unterhaltungsmaßnahmen.

Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist entscheidend, ob aufgrund der Baumaßnahme Handlungen durchgeführt werden, die den Verboten und Geboten des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 bzw. den auf deren Grundlage erlassenen Schutzgebietsverordnungen für Natur- und Landschaftsschutzgebiete nicht entsprechen und daher an sich einer naturschutzrechtlichen Genehmigung oder Befreiung bedürften. Außerdem ist zu klären, ob durch die Baumaßnahme ein Eingriff in Natur und Landschaft entsteht. Wird kein konzentrierendes Genehmigungsverfahren nach einem Fachgesetz durchgeführt, sehen nach Auffassung der Naturschutzverwaltung die Naturschutzgesetze eigenständige Genehmigungen vor.

Infolge der unterschiedlichen Rechtsauffassung ergeben sich Unklarheiten hinsichtlich der einzuhaltenden Verfahrensvorschrift insbesondere dann, wenn Maßnahmen innerhalb des vorhandenen Straßenkörpers aufgrund ihrer naturschutzfachlichen Auswirkungen ohne die in den Straßengesetzen nach Ansicht der Straßenbauverwaltung enthaltene Privilegierung naturschutzrechtlich als genehmigungspflichtig einzustufen wären. Klarheit besteht nur insoweit, als unabhängig davon, ob und in welcher Form Naturschutzbehörden in den straßenrechtlichen Verfahren beteiligt werden, die materiellen Anforderungen des Naturschutzrechtes, z. B. die Eingriffsregelung, von den jeweiligen unteren Straßenbaubehörden zu beachten sind.

Im Anhang zu diesem Text werden in einer Tabelle die genannten Fallgruppen aufgelistet. In unterschiedlichen Spalten werden verschiedene Fälle aufgeführt, denen die jeweilige Beteiligungsform der Naturschutzbehörde zugeordnet wird. In weiteren Spalten werden die naturschutzfachlichen Anforderungen an die jeweiligen Antragsunterlagen dargestellt, außerdem werden zur besseren Nachvollziehbarkeit Beispiele und Erläuterungen gegeben.

Nachstehende Regelungen gelten für den Bereich der in der Baulast des Bundes und des Landes stehenden Bundesfern- und Landesstraßen. Für die anderen Straßen wird die Anwendung empfohlen.

II. Begriffsdefinitionen

Alleen

Alleen im Sinne des § 31 BbgNatSchG sind Baumreihen beidseitig der Fahrbahn an Straßen und Wegen, die in der Regel aus mindestens zwanzig aufeinanderfolgenden, relativ gleichaltrigen und vom Habitus her gleichartigen Bäumen bestehen (aus gestalterischen Gründen kann in Einzelfällen auch bewußt kontrastbildend auf regelmäßig unterschiedliche Baumformen zurückgegriffen werden) und die in einem gleichmäßigen Abstand vom Fahrbahnrand und innerhalb der Reihe gepflanzt sind und so einen räumlichen Zusammenhang vermitteln. Innerorts, in Ortsrandlage und bei besonderer landschaftsprägender Bedeutung kann auch eine geringere Anzahl von Bäumen eine Allee bilden.

Der gesetzliche Schutz gilt auch für neuangelegte Alleen und Nachpflanzungen in bestehenden Alleen sowie lückige Alleen, sofern der visuell wahrnehmbare Eindruck einer Allee vorhanden ist.

Teilweise Beseitigung einer Allee

Eine teilweise Beseitigung einer Allee im Sinne des § 31 BbgNatSchG liegt vor, wenn aus einer Allee wesentliche Elemente entfernt werden, so daß sich der Charakter der Allee wahrnehmbar ändert. Als Maßnahmen im Sinne dieser Definition gelten insbesondere die Herausnahme von vier und mehr aufeinanderfolgenden Alleebäumen. Eine teilweise Zerstörung einer Allee liegt auch vor, wenn durch eine zusätzliche Baumfällung in einer bereits vorhandenen Lücke eine Lücke von insgesamt vier Bäumen und mehr entsteht.

Maßnahmen innerhalb des vorhandenen Straßenkörpers

Alle Maßnahmen, die im vorhandenen Straßenkörper stattfinden, stellen Straßenunterhaltungsmaßnahmen dar.

Vorhandener Straßenkörper

Der vorhandene Straßenkörper umfaßt die Sach- und Rechtsgesamtheit der öffentlichen Straße, die sich aus der Aufzählung ihrer Bestandteile im § 1 Abs. 4 FStrG bzw. § 2 Abs. 2 i. V. m. § 27 BbgStrG ergibt (Gesetzestext vgl. Anlage 2).

III. Regelungsgegenstand

Zu I.1 Neu- und Ausbauvorhaben von Straßen

  1. Maßnahmen, für die ein straßenrechtliches Zulassungsverfahren durchzuführen ist.
  2. Maßnahmen, bei denen im Einzelfall auf ein straßenrechtliches Zulassungsverfahren verzichtet werden kann (Baumaßnahmen von unwesentlicher Bedeutung).

Für diese erste Verfahrensgruppe bestehen eindeutige Regelungen zur Entscheidungskompetenz und zur Beteiligungsform (fachliche Stellungnahme, Benehmen, Einvernehmen, eigenständiges Zulassungsverfahren) in den Straßen- bzw. Naturschutzgesetzen. Zur Verdeutlichung und zur Abgrenzung werden diese Vorgaben in der Tabelle im Anhang mitaufgeführt und durch Beispiele und Erläuterungen untersetzt. Neben einer Planfeststellung/Plangenehmigung sind wegen der gesetzlichen Konzentrationswirkung keine naturschutzrechtlichen Genehmigungen erforderlich. Inhaltlich ist, je nach Betroffenheit, die Eingriffsregelung unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 19, 36 und 72 BbgNatSchG abzuarbeiten.

  • Bei Planfeststellungsverfahren nach § 17 Abs. 1 FStrG für den Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen sowie Planfeststellungsverfahren nach § 38 Abs. 1 BbgStrG für den Bau und die wesentliche Änderung von Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) sowie Radwege gibt die zuständige Naturschutzbehörde eine fachliche Stellungnahme ab.
  • Für die Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG für den Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen hat die zuständige Straßenbaubehörde das Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde herzustellen.
  • Für eine Plangenehmigung nach § 38 Abs. 2 BbgStrG für den Bau und die wesentliche Änderung von Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) sowie Radwegen hat die zuständige Straßenbaubehörde das Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde herzustellen.
  • Verzichtet die Straßenbaubehörde in Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach § 17 Abs. 2 FStrG auf ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für den Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen oder nach § 38 Abs. 4 BbgStrG auf ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für den Bau und die Änderung von Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) sowie Radwegen, wird kein straßenrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die naturschutzrechtlichen Zulassungen sind daher von den in der Regel zuständigen unteren Naturschutzbehörden eigenständig zu erteilen.

Die erstmalige Versiegelung von unbefestigten Straßen, bei denen keine eindeutige Trassenführung erkennbar ist oder wenn die vorhandene Trassenführung für den beabsichtigten Ausbauquerschnitt nicht ausreicht, ist grundsätzlich planfeststellungs-/plangenehmigungspflichtig bzw. bedarf eines Bebauungsplans.1

Zu I.2 Maßnahmen der Straßenbauverwaltung innerhalb des vorhandenen Straßenkörpers

  1. Maßnahmen, die in Natur- bzw. Landschaftsschutzgebieten ausgeführt werden.
  2. Maßnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung einer Allee führen.

Zur Lösung der oben dargestellten unterschiedlichen Rechtspositionen in der Praxis soll bei Maßnahmen, die Auswirkungen auf Schutzgebiete hervorrufen oder zur vollständigen/teilweisen Beseitigung einer Allee führen, ohne daß ein straßenrechtliches Zulassungsverfahren durchgeführt wird, die untere Straßenbaubehörde die Entscheidungen zur Baumaßnahme treffen. Sie hat jedoch zu den materiellrechtlichen Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Vermeidung, Verminderung, Ausgleich und Ersatz der Eingriffsfolgen) mit der unteren Naturschutzbehörde das Einvernehmen herzustellen. Bei den Entscheidungen zu den Maßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung ist der jeweilig vorhandene Schutzzweck zu beachten.

Das Vorhaben kann regelmäßig nicht in Frage gestellt werden.

Von dieser Regelung bleibt unberührt, daß bei Baumaßnahmen nach den Schutzverordnungen der Großschutzgebiete die Verwaltung des entsprechenden Großschutzgebietes durch die untere Naturschutzbehörde wegen der Herstellung des Einvernehmens beteiligt werden muß.

Zu I.3 Maßnahmen der Straßenbauverwaltung innerhalb des vorhandenen Straßenkörpers, die außerhalb von Schutzgebieten ausgeführt werden und/oder mit denen keine vollständige oder teilweise Beseitigung von Alleen verbunden ist.

Außerhalb von Schutzgebieten und bei Maßnahmen, die keine der oben genannten Auswirkungen auf Alleen hervorrufen, werden die Naturschutzbehörden in der Form der Benehmensherstellung beteiligt. Diese Beteiligung erfolgt auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. § 60 BbgNatSchG und des § 4 FStrG, § 9 Abs. 1 BbgStrG. Die Straßenbaubehörden sind an das materielle Naturschutzrecht gebunden.

Im Sinne einer effizienten Zusammenarbeit soll zwischen den Behörden bereits in der Phase der Vorbereitung von Maßnahmen eine frühzeitige Information über die geplanten Baumaßnahmen und fachliche Beratung durch die Naturschutzbehörden erfolgen.

Bei Inanspruchnahme von Bäumen ist der Baumschauerlaß anzuwenden.

IV. Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden bei der unter Nummer I.1 genannten Fallgruppe richtet sich nach dem Gleichordnungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 BbgNatSchG in Verbindung mit den Regelungen der Straßengesetze. Sofern auf ein straßenrechtliches Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren verzichtet werden soll, werden die naturschutzrechtlichen Befreiungen und Genehmigungen einzeln von der zuständigen Naturschutzbehörde ausgesprochen.

Für die fachliche Stellungnahme zu Maßnahmen im vorhandenen Straßenkörper (Fallgruppe 2) ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Die Straßenbaubehörde stellt für die Vermeidung und Kompensation aufgrund der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde her.

Zu den Fällen in Fallgruppe 3 nimmt die untere Naturschutzbehörde gegenüber der unteren Straßenbaubehörde Stellung.

V. Verhältnis zu anderen Verwaltungsvorschriften/Regelungen

Andere Detailregelungen, wie z. B. der Baumschauerlaß, bleiben hiervon unberührt. Es wird empfohlen, Baumfällungen innerhalb eines Landkreises halbjährlich zu erfassen und die notwendigen Ersatzpflanzungen im folgenden Jahr, nach Abstimmung mit der regional zuständigen unteren Naturschutzbehörde, durchzuführen.

Anhang 1: Behandlung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen

Nr.FallgruppenFälleBeteiligung der Na turschutzbehördenaturschutzfachliche Anforderungen an VerfahrensunterlagenBeispiele/Erläuterungen
1. Neu- und Ausbauvorhaben von Straßen        
1.a Maßnahmen, für die ein straßenrechtliches Zulassungsverfahren durchzuführen ist Planfeststellung  nach § 17 Abs. 1 FStrG Stellungnahme gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg Landschaftspflegerischer Begleitplan, § 18 BbgNatSchG - Errichtung und Herstellung neuer Straßen (z. B. Ortsumgehungen),
- Ausbau bestehender Straßen außerhalb des vorhandenen Straßenkörpers (z. B. zusätzliche Fahrstreifen, Standstreifen, Kurvenbegradigung, Beseitigung von Kuppen, Beseitigung und Neuanlage von Alleen) mit zusätzlichem Flächenbedarf
- Erstmalige Versiegelung von unbefestigten Straßen, bei denen keine eindeutige Trassenführung erkennbar ist oder wenn die vorhandene Trassenführung für den beabsichtigten Ausbauquerschnitt nicht ausreicht
Planfeststellung nach § 38 Abs. 1 BbgStrG
Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG Entscheidung im “Benehmen” mit der Naturschutzbehörde
Plangenehmigung nach § 38 Abs. 2 BbgStrG Entscheidung im “Einvernehmen” mit der Naturschutzbehörde
1.b Maßnahmen, bei denen im Einzelfall auf ein straßenrechtliches Zulassungsverfahren verzichtet werden kann (Baumaßnahmen von unwesentlicher Bedeutung) § 17 Abs. 2 FStrG Genehmigung durch die Naturschutzbehörde nach §§ 19, 72, 17 Abs. 3 und/oder 36  BbgNatSchG Landschaftspflegerischer Begleitplan, § 18 BbgNatSchG (Aufgrund der unwesentlichen Bedeutung der Vorhaben ist in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde eine Einschränkung möglich.) Andere öffentliche Belange sind nicht berührt oder die erforderlichen Entscheidungen liegen vor (u. a. Genehmigung durch die Naturschutzbehörde) und stehen dem Plan nicht entgegen.
§ 38 Abs. 4  BbgStrG
2. Maßnahmen der Straßenbauverwaltung innerhalb des vorhandenen Straßenkörpers        
2.a Maßnahmen, die in Natur- bzw. Landschaftsschutzgebieten ausgeführt werden Versiegelung durch Verbreiterung der befestigten Fahrbahn Entscheidung durch Straßenbaulastträger, wobei die Eingriffsregelung in bezug auf Vermeidung und Kompensation unter Beachtung des vorhandenen besonderen Schutzzweckes (§§ 19 und 72 BbgNatSchG) einvernehmlich abgearbeitet wird Angaben zu Größen und Art der zu versiegelnden Fläche; falls auf dieser Fläche Vegetation vorhanden ist, Bestandsaufnahme der Vegetation; Hinweis auf betroffene Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Alleen und geschützte Biotope; Darstellung der Baumaßnahme in Karte und Text; Darstellung geplanter Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Karte und Text durch den Vorhabensträger Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 4 FStrG bzw. der §§ 10 Abs. 2 und 9 Abs. 1 BbgStrG, Vorsorge und Beseitigung bei Abnutzung oder Schäden, z. B.:

- Einbau einer neuen Fahrbahndecke mit Verbreiterung innerhalb des Straßenkörpers
- Überdeckung von Pflasterstraßen
- Ausasten von Bäumen infolge von Baumaßnahmen
- Versiegelung von Sommerwegen
- Rekonstruktion, Erweiterung oder Neubau von Brücken
Beseitigung von Sträucher Bestandsaufnahme der beeinträchtigten Sträucher u. ä.; Hinweis auf betroffene Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope; Darstellung der Baumaßnahme in Karte und Text; Darstellung geplanter Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Karte und Text durch den Vorhabensträger
  (Fortsetzung von Nummer 2.a) Beeinträchtigung der Fauna durch Zerschneidung von Tierartenwanderwegen beim erstmaligen Befestigen von Straßen (Fortsetzung von Nummer 2.a)  Nachweis zu Wanderbewegungen von Tierarten durch die UNB; Hinweis auf betroffene Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope; Darstellung der Baumaßnahme in Karte und Text; Darstellung geplanter Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen  in Karte und Text durch den Vorhabensträger (Fortsetzung von Nummer 2.a)
















Bäume gemäß § 1 Abs. 1 Baumschutzverordnung (mit mehr als 30 cm Umfang in 1,3 m Höhe),  zusätzliche baumfachlich erhebliche Überbauung des Wurzelbereichs
    Beseitigung von Bäumen Bäumen oder Überbauung des Wurzelbereichs (gem. DIN 18920) von Bäumen Bestandsaufnahme der beeinträchtigten Bäume; Hinweis auf betroffene Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,  geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope; Hinweis, daß die zu fällenden Bäume Bestandteile von Alleen sind und ob sich in der Nähe Horststandorte von Adlern, Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörchen, Kranichen und Uhus befinden; Darstellung der Baumaßnahme in Karte und Text; Darstellung geplanter Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen in Karte und Text durch den Vorhabensträger
2.b   Maßnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung einer Allee führen   Entscheidung durch Straßenbaulastträger, wobei die Eingriffsregelung in bezug auf Vermeidung und Kompensation unter Beachtung des Alleenschutzes (§ 31 BbgNatSchG) einvernehmlich abgearbeitet wird Bestandsaufnahme der beeinträchtigten Alleebäume; Hinweis auf betroffene Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope; Hinweis, ob sich in der Nähe Horststandorte von Adlern, Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörchen, Kranichen und Uhus befinden; Darstellung der Baumaßnahme in Karte und Text; Darstellung geplanter Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Karte und Text durch den Vorhabensträger Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne der §§ 3 Abs. 1  und 4 FStrG bzw. der §§ 10 Abs. 2 und 9 Abs. 1  BbgStrG, Vorsorge und Beseitigung bei Abnutzung oder Schäden, z. B.:

- Einbau einer neuen Fahrbahndecke mit  Verbreiterung innerhalb des Straßenkörpers
- Überdeckung von Pflasterstraßen
- Ausasten von Bäumen infolge von Baumaßnahmen
- Versiegelung von Sommerwegen
- Rekonstruktion, Erweiterung oder Neubau von Brücken
3.     Maßnahmen innerhalb des vorhandenen Straßenkörpers, die außerhalb von Schutzgebieten ausgeführt werden und/oder mit denen keine vollständige oder teilweise Beseitigung von Alleen verbunden ist Unterhaltung,  Instandsetzung, Erneuerung, Wiederherstellung mit Verbesserungsmaßnahmen, jeweils auf vorhandenem Straßenkörper Fachliche Beratung gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 60 BbgNatSchG Die materiellen Anforderungen des Naturschutzrechtes, z. B. der Eingriffsregelung, des Biotopschutzes sowie des Schutzes von Nist-, Brut- und Lebensstätten sind zu beachten.

Bei Inanspruchnahme von Bäumen im Sinne des § 1 Abs. 1 Baumschutzverordnung, Anwendung des Baumschauerlasses und Durchführung einer Baumschau mit UNB
 Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne der §§ 3 Abs. 1  und 4 FStrG bzw. der §§ 10 Abs. 2 und 9 Abs. 1 BbgStrG, Vorsorge und Beseitigung bei Abnutzung oder Schäden, z. B.:

- Einbau einer neuen Fahrbahndecke mit Verbreiterung innerhalb des Straßenkörpers
- Überdeckung von Pflasterstraßen
- Ausasten von Bäumen infolge von Baumaßnahmen
- Versiegelung von Sommerwegen
- Rekonstruktion, Erweiterung oder  Neubau von Brücken

Anhang 2: Gesetzesauszüge § 1 Abs. 4 FStrG, § 2 Abs. 2 und § 27 BbgStrG

§ 1 Abs. 4 FStrG:

Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs

Zu den Bundesfernstraßen gehören

  1. der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
  3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
  4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
  5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

§ 2 Abs. 2 BbgStrG:

Öffentliche Straßen

Zu der öffentlichen Straße gehören

  1. der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützwände, Lärmschutzanlagen, die Fahrbahn, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen (unselbständige Parkflächen, unselbständige Rastplätze), Bushaltebuchten, sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang im wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege) und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche;
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
  3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
  4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

§ 27 BbgStrG:

Pflanzungen an Straßen

(1) Die Bepflanzung des Straßenkörpers und der Nebenanlagen sowie ihre Erhaltung und Pflege bleiben dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Soweit im Zuge von Ortsdurchfahrten nicht die Gemeinde Träger der Straßenbaulast der Fahrbahn ist, soll die Bepflanzung im Benehmen mit der Gemeinde erfolgen. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Im übrigen gilt § 10 Abs. 2.

(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Eingriffe von ihrer Seite bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

(3) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen kann die Befugnis nach Absatz 1 der Gemeinde übertragen werden, auch wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist.