Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung über die Erklärung zum Naturpark „Hoher Fläming“
vom 28. November 1997
(ABl./97, [Nr. 51], S.1003)
Auf der Grundlage des § 26 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), gibt der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung bekannt:
I.
Erklärung zum Naturpark
(1) Teilbereiche des Landkreises Potsdam-Mittelmark werden zum Naturpark erklärt. Der Naturpark erhält die Bezeichnung ”Hoher Fläming”.
(2) Der Naturpark umfaßt Teile des zentralen Flämings, des Burg-Ziesarer Vorflämings, der westlichen Fläminghochfläche, des Belziger Vorflämings und des Baruther Urstromtales. Der Naturpark hat eine Größe von ca. 82.700 Hektar. Der Naturpark beinhaltet folgende Schutzgebiete:
Landschaftsschutzgebiet:
- ”Hoher Fläming-Belziger Landschaftswiesen”
Naturschutzgebiete:
- ”Planetal”
- ”Rabenstein”
- ”Klein Marzehns”
- ”Flämingbuchen”
- ”Spring”
Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete ist vorgesehen.
(3) Eine Übersichtskarte ist dieser Bekanntmachung zur Orientierung als Anlage beigefügt. Karten im Maßstab 1 : 100.000 können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann kostenlos während der Dienstzeiten eingesehen werden.
II.
Zweck des Naturparkes
Zweck der Ausweisung des Naturparkes ist die Bewahrung des brandenburgischen Natur- und Kulturerbes. Hier sollen beispielhaft umweltverträgliche Nutzungsformen in Übereinstimmung mit Naturschutzerfordernissen praktiziert werden. Zweck ist weiterhin die einheitliche Pflege und Entwicklung des Gebietes für die Erhaltung und Förderung vielfältiger Lebensräume und der naturverträglichen Erholung sowie die Bewahrung und Entwicklung einer eiszeitlich geprägten und historisch gewachsenen Kulturlandschaft.
Die Bekanntmachung des Naturparkes dient daher insbesondere
- der Erhaltung und Förderung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit
- des Hohen Flämings mit einer Vielzahl unterschiedlicher, stark miteinander verzahnter Landschaftselemente, vor allem ausgedehnter Wälder, Acker- und Grünlandflächen, Quellgebiete, Bachläufe, Sölle, Feuchtwiesen, Rummeln, Heide- und Trockenrasenflächen, Findlinge und Lesesteinhaufen,
- der Belziger Landschaftswiesen als großräumige und unzerschnittene Wiesen- und Weidelandschaft im Baruther Urstromtal sowie
- weiterer kulturhistorisch und landschaftsästhetisch wertvoller und vielgestaltiger Landschaftsstrukturen, vor allem typischer Dorfbilder und Alleen;
- dem Schutz und der Entwicklung naturraumtypisch ausgebildeter, vielfältiger Lebensräume mit einer Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten;
- der Ergänzung und dem Aufbau eines Verbundsystems verschiedener miteinander vernetzter Biotope;
- dem Erhalt traditioneller und der Förderung umweltverträglicher, nachhaltiger Nutzungsformen in den Bereichen Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft, Jagd sowie Erholungswesen und Fremdenverkehr;
- der Förderung von Umweltbildung und Umwelterziehung;
- der Einwerbung und dem gezielten Einsatz von Mitteln zur Pflege und Entwicklung des Gebietes aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.
III.
Trägerschaft, Verwaltung
Träger des Naturparkes ist das Land Brandenburg. Der Naturpark wird von der Landesanstalt für Großschutzgebiete gemäß § 58 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes verwaltet. Die Landesanstalt für Großschutzgebiete ist Träger öffentlicher Belange. Die Naturparkverwaltung hat ihren Sitz in 14823 Raben, Brennereiweg 45, im Landkreis Potsdam-Mittelmark.
IV.
Wirksamwerden
Die Erklärung zum Naturpark gilt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt als im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bekannt gemacht.
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.