Vollstreckung österreichischer Verwaltungsstrafen wegen Nichtbenennung des Fahrers durch deutsche Kraftfahrzeughalter
vom 3. Dezember 1997
(ABl./97, [Nr. 51], S.1006)
Vollstreckungshilfeersuchen österreichischer Behörden aufgrund des Artikel 9 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (BGBl. 1990 II S. 357), mit denen österreichische Verwaltungsstrafen gegen deutsche Kraftfahrzeughalter wegen Nichtbenennung des Fahrers vollstreckt werden sollen, sind nicht mehr auszuführen.
Nach österreichischem Recht wird die Schuld des Halters des Kraftfahrzeuges unterstellt, wenn er keine Angaben darüber macht, wer zur Tatzeit das Kraftfahrzeug gefahren hat.
Auskunft- und Zeugnisverweigerungsrechte zugunsten Angehöriger und zum Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung stellen verfassungsrechtlich gebotene wesentliche Elemente unserer Rechtsordnung dar, die eine Ablehnung der Vollstreckung der in Rede stehenden österreichischen Verwaltungsstrafbescheide gemäß Artikel 4 des deutsch-österreichischen Vertrages rechtfertigen.