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Bundesreisekostengesetz - BRKG -Anwendung der §§ 9 und 10 BRKG sowie des § 3 Auslandsreisekostenverordnung (ARV) bei Inklusivpreisen für Übernachtungen mit Halb- oder Vollpension
vom 30. Oktober 1997
(ABl./97, [Nr. 46], S.943)
Außer Kraft getreten
(ABl./97, [Nr. 46], S.943)
Mit Rundschreiben vom 17. März 1997 (ABl. S. 250), ergänzt durch Rundschreiben vom 9. April 1997 (ABl. S. 359), habe ich Hinweise zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes bekannt gegeben.
In Tz 3.2 des vorgenannten Rundschreibens bitte ich, einen Hinweis auf folgende ergänzende Verfahrensregelung aufzunehmen:
"§ 10 Abs. 3 Satz 3 BRKG regelt nur Fälle, in denen die Übernachtungskosten die Kosten für das Frühstück einschließen (sog. Inklusivpreis). Enthält der Übernachtungspreis weitere Verpflegungskosten für das Mittag- und/oder Abendessen (Halb- oder Vollpension), dürfen diese bei der Abrechnung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BRKG nicht berücksichtigt werden. Um die Übernachtungskosten nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BRKG ("nachgewiesene Übernachtungskosten") erstatten zu können, müssen Übernachtungskosten oder Übernachtungskosten unter Einschluss der Kosten des Frühstücks in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Alle sonstigen Verpflegungskosten können nur mit dem pauschalen Tagegeld/Auslandstagegeld abgegolten werden.
In den Fällen, in denen die Kosten für die weitere Verpflegung nicht gesondert ausgewiesen sind oder werden können, ist bei Inlandsdienstreisen hinsichtlich des Übernachtungsgeldes nach § 10 Abs. 2 BRKG und hinsichtlich des Tagegeldes nach § 9 BRKG sowie bei Auslandsdienstreisen hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes nach Artikel 2 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung vom 25. August 1995 (GMBl. S. 724) und hinsichtlich des Auslandstagegeldes nach § 3 Abs. 1 Auslandsreisekostenverordnung zu verfahren.
Beispiel:
- Inlandsdienstreise vom 27. Oktober 1997 - 15.10 Uhr - bis 28. Oktober 1997 - 16.20 Uhr -, zum Vollpensionspreis von 130,- DM (Abendessen am 27. sowie Frühstück und Mittagessen am 28. Oktober 1997); die Kosten für Übernachtung und Frühstück betragen ausweislich der Hotelrechnung 80,- DM.
Abfindung:
- Übernachtungskosten = 80,- DM abzgl. 9,- DM = 71,- DM
- Tagegeld
- 27. Oktober 1997 = 10,- DM (über 8 unter 14 Stunden)
- 28. Oktober 1997 = 20,- DM (über 14 unter 24 Stunden)
Gesamterstattungsbetrag: 101,- DM.
- Gleiche Inlandsdienstreise, jedoch sind Verpflegungskosten nicht gesondert ausgewiesen bzw. können nicht gesondert ausgewiesen werden.
Abfindung:
- Übernachtungskosten = 39,- DM (§ 10 Abs. 2 BRKG)
- Tagegeld (wie oben) = 30,- DM (10,- DM plus 20,- DM)
Gesamterstattungsbetrag = 69,- DM."
Sofern bisher anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden. Ich bitte, die Bediensteten Ihres Bereichs bereits vor der Durchführung anstehender Dienstreisen/Auslandsdienstreisen darauf hinzuweisen, sich in derartigen Fällen zur Vermeidung von Nachteilen eine Rechnung ausstellen zu lassen, die die Übernachtungskosten oder Übernachtungskosten einschließlich Frühstück getrennt von weiteren Verpflegungskosten ausweist. Die Verpflichtung der Dienststelle zur Prüfung der Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer Halb- oder Vollpension bleibt unberührt.