Hinweis zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV)
vom 1. August 1997
(ABl./97, [Nr. 34], S.704)
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11. Juli 1997 ist im Gemeinsamen Ministerialblatt der Bundesministerien, Seite 314, verkündet worden. Sie ist am 1. August 1997 in Kraft getreten. Wegen der Verkündung im Gemeinsamen Ministerialblatt sehe ich von einer Veröffentlichung im Amtsblatt und Internet für Brandenburg ab.
Das Bundesministerium des Innern weist in seinem Rundschreiben vom 15. Juli 1997 - D II 3 - 221 710/1 - auf Folgendes hin:
- Die Verwaltungsvorschriften zur Rückforderung von Bezügen (§ 12), zur Gewährung von Amts- und Stellenzulagen (§ 42) und zur Gewährung von Anwärterbezügen (§§ 59 bis 61, 65 bis 66) entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Verwaltungsvorschriften aus den Jahren 1979 und 1980. Die Änderungen berücksichtigen Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis sowie der Rechtsprechung.
- Die Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsdienstalter (§§ 28 bis 30) wurden im Hinblick auf die mit Wirkung vom 1.Januar 1990 erfolgte Umstellung der Besoldungsdienstaltersregelungen grundlegend überarbeitet. Durch die Umstellung ist an die Stelle des bisherigen Dienst- und Lebensaltersprinzips, das durch eine Vielzahl von Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften gekennzeichnet war, eine pauschalierte Regelung getreten, die als modifiziertes Lebensalterssystem zu einer erheblichen Rechtsvereinfachung geführt hat1).
- Neu aufgenommen worden sind Verwaltungsvorschriften zur Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (§ 6), zur Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine überstaatliche Einrichtung (§ 8), zum Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst (§ 9), zur Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung (§ 9 a) und zur Gewährung von Auslandsdienstbezügen (§§ 52 bis 58 a). Diese übernehmen zum einen bereits geltende Regelungen in Rundschreiben, zum anderen stellen sie im Wesentlichen eine Fortführung der bisherigen Verwaltungspraxis dar.
Die Überarbeitung der vom Reformgesetz betroffenen Verwaltungsvorschriften zur Gewährung von Ausgleichszulagen (§ 13) und zur Gewährung eines Familienzuschlages (§§ 39 bis 41) erfolgt zurzeit.
1) Anmerkung:
Diese Änderungen sind bereits im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 20.04.1993, zuletzt geändert durch Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 04.04.1995 - I/5 BBes 2800 - (nicht veröffentlicht) berücksichtigt. Die allgemeinen Hinweise in diesen Rundschreiben stehen den neugefassten Verwaltungsvorschriften zu §§ 28 bis 30 BBesG nicht entgegen (BBesGVwV Nr. 28 bis 30). Eine redaktionelle Anpassung des o. a. MdF-Rundschreibens an die neuen Verwaltungsvorschriften ist vorgesehen.