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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie

Entschädigungsregelung der ehrenamtlichen Mitglieder der Polizeibeiräte bei den Polizeipräsidien des Landes Brandenburg


vom 8. Dezember 1993
(ABl./93, [Nr. 100], S.1774)

geändert durch Bekanntmachung des MI vom 29. Juli 1997
(ABl./97, [Nr. 34], S.704)

Auf Grund des § 18 des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg - Polizeiorganisationsgesetz (POG Brbg) vom 20. März 1991 (GVBl. S. 82) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Entschädigung der Mitglieder der Polizeibeiräte wie folgt geregelt:

1. Begriffsbestimmung

Mitglieder des Polizeibeirates sind die nach § 14 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 POG Brbg gewählten Bürgerbeauftragten und deren Stellvertreter sowie die nach § 14 Abs. 3 Satz 2 POG Brbg von diesem Kreis bestimmten Personen.

Mitglieder des Polizeibeirates nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr.

2. Entschädigung

Mitglieder erhalten von der jeweiligen Polizeibehörde für ihre Tätigkeit im Polizeibeirat eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe nachfolgender näherer Bestimmungen.

2.1 Sitzungsgeld

Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungsgeld in Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung als Tagegeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen bei Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten oder beendet werden, sich das Tagegeld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entsprechend. Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschußsitzung an demselben Tage, bestimmt sich die Höhe des Sitzungsgeldes nach der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Aufenthaltsort an dem jeweiligen Kalendertag.

2.2 Reisekostenvergütung

2.2.1 Dem Mitglied werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten für die Reise vom Wohnort zum Sitzungsort und die Rückreise erstattet.

2.2.2 Die Reisekostenvergütung umfaßt nach Maßgabe der für das Land Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen

  • die Erstattung von Fahrtkosten regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel der 2. Klasse (vgl. § 5 BRKG) oder
  • eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung für die Bewältigung der Strecken mit dem privaten Kraftfahrzeug (vgl. § 6 BRKG).

2.3 Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrtkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Kosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

2.4 Über die genannte Art der Reisekostenvergütung hinaus werden keine weiteren Leistungen gewährt. Auslagen ortsansässiger Beiratsmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinden des Sitzungsortes aus Anlaß der Sitzung sind mit Sitzungstagegeld nach Nr. 2.1 abgegolten.

3. Geltendmachung und Auszahlung

3.1 Haben an einem Tag ein Mitglied und sein Stellvertreter an derselben Sitzung teilgenommen, so steht nur dem ordentlichen Mitglied eine Entschädigung zu.

Hat jedoch der Stellvertreter das Mitglied in einem Teil der Sitzung vertreten müssen, so erhält auch er die Entschädigung, wenn sich seine Vertretung mindestens auf einen Tagesordnungspunkt bezogen hat.

3.2 Anträge auf Entschädigung sind an die zuständige Polizeibehörde am Sitz des Polizeibeirates zu richten (§ 15 Abs. 7 POG Brbg).

Sie sind binnen eines Jahres nach Ende der Sitzung zu stellen.

3.3 Auf Antrag wird zum Jahresbeginn eine Bescheinigung über die im vorhergehenden Jahr gezahlten Entschädigungen ausgestellt.

3.4 Weitere Einzelheiten der Verfahrensweise und der Zahlungsmodalität bestimmt die zuständige Polizeibehörde.

4. Übergangsregelung für das Jahr 1992

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen erhalten Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Polizeirates im Jahre 1992 eine pauschale Sitzungsvergütung in Höhe von 50 DM.

Reisekostenvergütung für das Jahr 1992 wird nicht gewährt.

5. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1993 in Kraft.