Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Durchführungshinweise zu Artikel 14 § 6 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Reformgesetz -


vom 1. August 1997
(ABl./97, [Nr. 35], S.724)

Im gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern vom 29. Mai 1997 (ABl. S. 620) wurden erste Hinweise zu den wesentlichen Änderungen und Neuregelungen des Reformgesetzes gegeben.

Das Bundesministerium des Innern weist mit Schnellbrief vom 30. Juni 1997 - D II 1 - 221 020 - 3/2 - zur Durchführung des Artikels 14 § 6 a. a. O. (Geringfügigkreisgrenze) auf Folgendes hin:

Aufgrund des Artikels 14 § 6 des Reformgesetzes werden Überleitungs- und Ausgleichszulagen nach diesem Gesetz und nach anderen besoldungsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Vorschriften nicht ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 5 Deutsche Mark nicht übersteigt1). Artikel 14 § 6 ergänzt § 3 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz, der die Zahlung der Bezüge regelt. Nach dem Grundsatz der monatlichen Bezügezahlung gilt die Betragsgrenze von 5 Deutsche Mark für den jeweiligen Zahlungsmonat; dabei ist vom Bruttobetrag auszugehen. Die Betragsgrenze gilt für jede einzelne Ausgleichs- und Überleitungszulage; Einzelbeträge werden nicht addiert.

Beispiel 1:

Bei der erstmaligen Festsetzung einer Ausgleichszulage ergibt sich ab 01.09.1997 ein Betrag von 3,51 DM. Dieser Betrag wird zu keinem Zeitpunkt ausgezahlt.

Beispiel 2:

Als Folge einer Aufzehrregelung verbleibt eine einzelne Überleitungszulage in Höhe von 2,25 DM monatlich ab 01.09.1997. Dieser Betrag wird zu keinem Zeitpunkt ausgezahlt.

Beispiel 3:

Als Folge von Aufzehrregelungen verbleiben ab dem 01.09.1997 eine Ausgleichszulage in Höhe von 1,92 DM und eine Überleitungszulage in Höhe von 93,22 DM. Die Ausgleichszulage in Höhe von 1,92 DM wird zu keinem Zeitpunkt ausgezahlt, die Überleitungszulage in Höhe von 93,22 DM wird ab dem 01.09.1997 ausgezahlt.

Beispiel 4:

Als Folge von Aufzehrregelungen verbleiben ab dem 01.09.1997 eine Ausgleichszulage in Höhe von 3,56 DM und eine Überleitungszulage in Höhe von 4,80 DM. Die Ausgleichszulage wird nicht mit der Überleitungszulage zusammengerechnet; beide Zulagen werden zu keinem Zeitpunkt ausgezahlt.

Aus versorgungsrechtlicher Sicht ergehen folgende weitere Hinweise:

Ist im letzten Monat vor der Zurruhesetzung die Überleitungs- und Ausgleichszulage wegen der Betragsgrenze von 5 Deutsche Mark nicht mehr ausgezahlt worden, so wird sie bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nicht berücksichtigt. Dabei wird jede Überleitungs- und Ausgleichszulage gesondert betrachtet; Einzelbeträge werden auch hier nicht addiert.

Für vor dem 1. Juli 1997 vorhandene Versorgungsempfänger gilt Folgendes:

In den Fällen einer betragsadäquaten Überleitung (vgl. III Ziff. 1.2 des o. a. Bezugsschreibens) wird der Unterschied zwischen dem bisherigen Gesamtbetrag und dem neuen Grundgehalt durch eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage ausgeglichen. Übersteigt diese Überleitungszulage 5 Deutsche Mark nicht, gehört sie nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Insofern erfolgt eine Gleichbehandlung mit den nach dem 30. Juni 1997 eintretenden Versorgungsfällen.



1)
Anm.: Auch bei Bemessung der Dienstbezüge nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung