Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg zur Verfahrensbeschleunigung bei Ausgliederung von Flächen aus Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen nach §§ 21 und 22 BbgNatSchG, die Gegenstand von städtebaulichen Satzungen sind (VwV Ausgliederungsverfahren)
I. Allgemeines
1. Die Verwaltungsvorschrift richtet sich an die Naturschutzbehörden, die höhere Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch und an die Gemeinden.
2. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung bei der Ausgliederung von Flächen aus Landschafts- und Naturschutzgebieten, die vom künftigen Geltungsbereich folgender von der Gemeinde vorgesehener städtebaulicher Satzungen erfaßt werden sollen:
- Bebauungspläne (§ 30 Baugesetzbuch (BauGB)),
- Vorhaben- und Erschließungspläne (§ 7 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG)),
- Feststellungs- und Abrundungssatzungen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB),
- Feststellungs- und erweiterte Abrundungssatzungen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 a BauGB-MaßnahmenG),
- Entwicklungssatzungen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB),
- Entwicklungs- und Abrundungssatzungen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB),
- Entwicklungs- und erweiterte Abrundungssatzungen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 a BauGB-MaßnahmenG).
3. § 28 Abs. 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, die für das Ausgliederungsverfahren in § 28 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG vorgeschriebene Anhörung der dort genannten Verfahrensbeteiligten bereits mit der Anhörung der Träger öffentlicher Belange im städtebaulichen Verfahren durchzuführen.
Dabei handelt es sich um eine organisatorische Zusammenfassung beider Verfahren bei der Anhörung; ihre rechtliche Selbständigkeit wird davon nicht berührt.
II. Notwendigkeit des Ausgliederungsverfahrens
Ein Ausgliederungsverfahren ist bei der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen, deren Geltungsbereich ganz oder teilweise ein Natur- oder Landschaftsschutzgebiet berührt, grundsätzlich dann erforderlich, wenn deren zukünftige Festsetzungen den Regelungen einer Rechtsverordnung nach den §§ 21 bis 22 BbgNatSchG als höherrangiger Rechtsvorschrift widersprechen würden. Eine Befreiung nach § 72 BbgNatSchG ist insoweit in der Regel nicht ausreichend.
III. Hinweise für den Ablauf des Verfahrens
Stufe 1
1.1 Zur Vermeidung unnötiger Planungskosten empfiehlt es sich für die Gemeinden, bereits frühzeitig mit dem Aufstellungsbeschluß oder im Rahmen sonstiger erster Planvorstellungen eine Voranfrage an die Naturschutzbehörde, die das Schutzgebiet ausgewiesen hat, oder deren Rechtsnachfolger zu richten mit dem Ziel, frühzeitig über offensichtliche oder zwingende Gründe für eine Ablehnung der Ausgliederung informiert zu werden bzw. etwaige Bedenken schon im Vorfeld der späteren Entwurfsplanung zu berücksichtigen.
1.2 Die Naturschutzbehörde hat unverzüglich die vorläufige Prüfung der Voranfrage durchzuführen und die Gemeinde binnen sechs Wochen darüber zu informieren, ob offensichtliche oder zwingende Ablehnungsgründe für das spätere Ausgliederungsverfahren vorliegen. Die Naturschutzbehörde kann dabei gegenüber der Gemeinde Alternativflächen oder -standorte angeben und Anregungen zu etwaigen Kompensationsmaßnahmen geben.
Stufe 2
2.1 Gemäß § 28 Abs. 8 Satz 3 BbgNatSchG hat die Gemeinde vor der Einleitung des Anhörungsverfahrens nach § 28 Abs. 1 BbgNatSchG bei der nach Nummer 1.1 zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen.
Dem Antrag sind der Aufstellungsbeschluß, der Satzungsentwurf mit Begründung und der Entwurf des Grünordnungsplans sowie eine Flurstückskarte (Maßstab 1 : 2.000 bis 1 : 5.000) und eine Übersichtskarte (Maßstab 1 : 10.000 bis 1 : 25.000) des Landesvermessungsamtes Brandenburg beizulegen, auf der die auszugliedernden Grundstücke grün umrandet eingezeichnet sind, ferner je acht Flurstücks- und Übersichtskarten, in denen die Grenzen nicht eingezeichnet sind.
Für Satzungen nach Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c bis g besteht nach § 7 Abs. 2 BbgNatSchG keine Verpflichtung, Grünordnungspläne aufzustellen. In diesen Fällen sind Unterlagen beizufügen, die geeignet sind, die Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege abschließend zu prüfen.
2.2 Die nach Nummer 1.1 zuständige Naturschutzbehörde prüft den Ausgliederungsantrag. Stehen dem Ausgliederungsbegehren der Gemeinde nach erfolgter vorläufiger Prüfung keine Bedenken entgegen, schafft die Naturschutzbehörde die Voraussetzung für das Ausgliederungsverfahren durch Erarbeitung eines Entwurfs der Ausgliederungsverordnung und einer Flurstücks- und einer Übersichtskarte sowie einer Liste der für eine Anhörung in Frage kommenden Beteiligten.
Beteiligte sind insbesondere die anerkannten Naturschutzverbände.
Anerkannte Naturschutzverbände im Land Brandenburg sind derzeit:
- Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
Landesverband Brandenburg e. V.
Am Kleistpark 11
15230 Frankfurt (Oder) - Naturschutzbund Deutschland (NABU)
Landesverband Brandenburg e. V.
Heinrich-Mann-Allee 93a
14478 Potsdam - Grüne Liga Brandenburg e. V.
Landesgeschäftsstelle/Regionalbüro Potsdam
Hegelallee 6 - 10/Haus 2
14467 Potsdam - Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW)
Landesverband Brandenburg e. V.
Amt Chorin 10
16230 Chorin - Touristenverein "Die Naturfreunde"
Landesverband Brandenburg e. V.
Am Bunten Schütz 3
15518 Briesen - Landesjagdverband Brandenburg e. V.
Landesgeschäftsstelle
Steinstraße 1
14482 Potsdam
2.3 Der Verordnungsentwurf ist mit der Aufforderung, das Anhörungsverfahren nach § 28 Abs. 1 BbgNatSchG einzuleiten, der Gemeinde zu übergeben. Dem Verordnungsentwurf sind beizufügen:
die Karten mit den eingezeichneten Grenzen des Ausgliederungsgebietes,
die Liste der im Ausgliederungsverfahren zu Beteiligenden.
Die Anhörungsunterlagen für das Ausgliederungsverfahren nach § 28 Abs. 1 BbgNatSchG umfassen:
- den Entwurf der Änderungsverordnung,
- eine Übersichtskarte und eine Flurstückskarte,
- den Satzungsentwurf mit Begründung,
- den Entwurf des Grünordnungsplans.
Aus dem Anschreiben an die Beteiligten muß hervorgehen, daß die Anhörungen nach § 28 Abs. 1 BbgNatSchG und nach § 4 BauGB gleichzeitig erfolgen.
Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung nach § 28 Abs. 1 BbgNatSchG beträgt in der Regel einen Monat.
2.4 Die bei der Gemeinde eingegangenen Stellungnahmen der in Nummer 2.2 genannten Beteiligten sind unverzüglich an die nach Nummer 1.1 zuständige Naturschutzbehörde weiterzuleiten.
Des weiteren sind die Stellungnahmen
- der Raumordnungsbehörde,
- der Regionalen Planungsgemeinschaft(en) sowie
- weiterer Stellen, die erhebliche Naturschutzbelange betreffende Bedenken gegen die Planungsabsicht erhoben haben,
an die Naturschutzbehörde zu übergeben.
2.5 Die Gemeinde prüft alle eingegangenen Bedenken und Anregungen einschließlich derer nach § 28 Abs. 8 BbgNatschG und befindet im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 5 und 6 BauGB über ihre Berücksichtigung in der städtebaulichen Satzung.
Bis zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde sollen Gemeinde und nach Nummer 1.1 zuständige Naturschutzbehörde die Möglichkeit wahrnehmen, über voneinander abweichende Beurteilungen das Einvernehmen herzustellen.
2.6 Nach Vorlage der Stellungnahmen und des Satzungsbeschlusses der Gemeinde entscheidet die nach Nummer 1.1 zuständige Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ausgliederung, indem sie die Belange einer weiteren Siedlungsentwicklung der Gemeinde mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes abwägt. Sie teilt ihre Entscheidung der Gemeinde mit, im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit der Satzung auch der höheren Verwaltungsbehörde.
2.7 Bedarf die Satzung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, unterrichtet die Gemeinde die zuständige Naturschutzbehörde über die Genehmigung.
2.8 Die Naturschutzbehörde verkündet die Ausgliederungsverordnung.
2.9 Anschließend setzt die Gemeinde die städtebauliche Satzung in Kraft.
2.10 Zur Beschleunigung der zusammengefaßten Anhörungsverfahren wird der in Anlage 1 und 2 dargestellte Verfahrensgang empfohlen.
IV. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.