Gemeinsamer Runderlaß der Ministerien für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, für Wissenschaft, Forschung und Kultur, für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums des Innern zum Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
vom 30. Juni 1997
(ABl./97, [Nr. 34], S.712)
Am 16. Juli 1994 ist das Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 8. Juli 1994 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1490). Es dient der Umsetzung der EG-Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 (ABl. der EG Nr. L 158/56). Mit Inkrafttreten des UIG trat der Gemeinsame Runderlaß zur unmittelbaren Anwendung der EG-Richtlinie vom 14. Januar 1993 (ABl. S. 462) außer Kraft.
Zu einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes bitte ich, folgende Hinweise zu beachten. Den Kommunen und Kommunalverbänden wird die Beachtung dieses Erlasses empfohlen. Fundstellenangaben beziehen sich auf die jeweils geltende Gesetzesfassung.
1. Zu § 2 Nr. 2 UIG: Anwendungsbereich
Der Zugangsanspruch erfaßt auch die Tätigkeit von Privaten, soweit sie öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen und der Aufsicht von Behörden unterstellt sind. Für die Annahme des Begriffs ”Aufsicht” genügt ein beherrschender Einfluß der Behörde auf den Privaten. Beispielsweise erfaßt der Zugangsanspruch private Entsorgungsunternehmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) und private Abwasserbeseitiger im Rahmen der kommunalen Abwasserbeseitigung. Der Anspruch auf Zugang zu den Umweltinformationen erfolgt über die aufsichtführende Behörde (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG).
Der Zugangsanspruch erfaßt nicht die Tätigkeit von Universitäten und Forschungseinrichtungen.
2. Zu § 3 UIG: Begriffsbestimmungen
Zu Absatz 2 Nr. 1 (Informationen über die Umwelt)
Informationen über den ”Zustand” der in Nummer 1 genannten Umweltmedien schließen Auswirkungen, die vom Zustand dieser Umweltgüter auf den Menschen als Teil der Umwelt ausgehen, mit ein.
Weiterhin erstreckt sich der Begriff ”Zustand” nicht nur auf Informationen über gegenwärtige und vergangene, sondern auch über zukünftige Umweltzustände. Damit sind auch Daten mit prognostischem Charakter erfaßt. Voraussetzung ist allerdings, daß die Prognose nicht lediglich auf einer schlichten Bewertung, sondern auf Fakten, die nach naturwissenschaftlichen Regeln hergeleitet wurden, beruht.
3. Zu § 4 UIG: Anspruch auf Informationen über die Umwelt
3.1 Zu Absatz 1 Satz 1 (Zugangsberechtigung)
Der Anspruch steht jeder natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zu. So können z. B. private Unternehmen, Parteien, Umweltschutzverbände, Einzelpersonen den Anspruch geltend machen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben dagegen keinen Anspruch. Sie können allerdings einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach Maßgabe der Regeln über die Amtshilfe haben.
Die Geltendmachung des Informationsanspruches setzt einen Antrag voraus. Im Antrag sind Art und Umfang der gewünschten Information zu bezeichnen. Der Antragsteller braucht kein Interesse an seinem Begehren geltend machen oder es nachweisen. Die Behörde darf daher den Nachweis eines Interesses nicht verlangen.
Der Zugangsanspruch bezieht sich nur auf bei der Behörde vorhandene Informationen über die Umwelt. Eine Verpflichtung zur Beschaffung von Informationen besteht nicht. Allerdings hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG Informationen zu beschaffen, die bei einem Privaten im Sinne des § 2 Nr. 2 UIG vorhanden sind.
3.2 Zu Absatz 1 Satz 2 (Art der Informationsgewährung)
Die Behörde hat ein Auswahlermessen, ob sie die Informationen in Form einer mündlichen oder schriftlichen Auskunft, Gewährung von Akteneinsicht oder ob sie Informationsträger in sonstiger Weise zur Verfügung stellt. Nach Möglichkeit sollte den Wünschen des Antragstellers entsprochen werden.
Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kann sich der Anspruch beispielsweise speziell auf die Akteneinsicht konkretisieren, wenn dem Begehren des Antragstellers unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (§ 1 UIG) nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann.
Das Akteneinsichtsrecht ist beschränkt auf die Unterlagen, die die in § 3 Abs. 2 UIG genannten umweltbezogenen Daten enthalten. Andere, sich in der Akte befindliche Unterlagen unterfallen nicht dem Zugangsanspruch. Es ist zu prüfen, ob sie vor der Akteneinsicht entfernt werden. Soweit die sich in der Akte befindlichen Unterlagen, die keine Umweltinformationen enthalten, überwiegen, kann es angebracht sein, zum Zwecke der Akteneinsicht eine gesonderte Akte ausschließlich mit solchen Unterlagen anzulegen, die die gewünschten Umweltinformationen enthalten.
3.3 Zu Absatz 2 (andere Ansprüche)
Unberührt bleibende Anspruchsgrundlagen können z. B. § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Landespressegesetzes vom 13.Mai 1993 (GVBl. I S. 162), § 30 Abs. 1 Satz 3 des Landesabfallvorschaltgesetzes vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 16), §144 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), § 67 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 26. Februar 1993 (GVBl. I S. 26), § 11a der Störfall-VO vom 20. September 1991 (BGBl. I S.1891), § 18 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGBl. I S.2545), § 6a der Verordnung über Immissionswerte vom 26.Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819) sein. Solche Anspruchsgrundlagen gelten neben § 4 Abs. 1 UIG. Während z. B. § 29 VwVfGBbg sich auf alle Informationen bezieht, jedoch nur die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens berechtigt, ist der Zugangsanspruch nach § 4 UIG von der Beteiligtenstellung unabhängig, bezieht sich jedoch nur auf Umweltinformationen.
4. Zu § 5 Abs. 1 UIG: Antragstellung, Verfahren
Soweit das Umweltinformationsgesetz keine besonderen Verfahrensregelungen trifft, gilt das Brandenburgische Verwaltungsverfahrensgesetz.
Der Antrag bedarf keiner bestimmten Form. Mündliche Anträge sind aktenkundig zu machen.
Der Antrag muß hinreichend bestimmt sein. Ist das Ersuchen zu allgemein formuliert, als daß konkrete Wünsche zu erkennen wären, soll die Behörde den Antragsteller darauf hinweisen und um eine Konkretisierung bitten (§ 25 VwVfGBbg). Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen dagegen nicht so hoch gestellt werden, daß der Antragsteller die Information in seinem Antrag schon vorwegnehmen müßte. Maßgeblich ist allein, ob die Zielsetzung des Antrages erkennbar ist. Der Antrag darf somit nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er sich auf eine Vielzahl von Medien oder Quellen bezieht.
Die Behörde kann die zu übermittelnden Informationen erläutern. Dies kommt vor allem in Betracht, wenn die Informationen ohne Erläuterung wenig verständlich wären oder die Informationen zu Mißverständnissen Anlaß geben könnten (z. B. Spitzenmeßwert bei nicht gemittelten Einzelmessungen). Die Erläuterung ist als solche zu kennzeichnen.
5. Zu § 7 UIG: Ausschluß und Beschränkung des Anspruchs zum Schutz öffentlicher Belange
5.1 Zu Absatz 1 Nr. 2 (verwaltungsbehördliche Verfahren)
Der Gesetzestext sieht vor, daß ein Anspruch während der Dauer verwaltungsbehördlicher Verfahren hinsichtlich derjenigen Daten ausscheidet, die auf Grund dieses Verfahrens zugehen.
Es ist umstritten, ob dieser Ausschlußgrund gegen die EG-Richtlinie verstößt und damit europarechtswidrig wäre. Es sind bereits Beschwerdeverfahren vor der Europäischen Kommission anhängig. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich zu empfehlen, es nach Möglichkeit nicht auf weitere Verfahren und Prozesse ankommen zu lassen. Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, ob die Informationen ungeachtet des gesetzlichen Ausschlußgrundes auf freiwilliger Basis auch während der Dauer verwaltungsbehördlicher Verfahren herausgegeben werden können.
5.2 Zu Absatz 1 Nr. 3 Alt. 1 (drohende Gefahren für Umweltgüter)
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 UIG ist das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ausgeschlossen, wenn zu besorgen ist, daß durch das Bekanntwerden der Informationen Umweltgüter i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden können.
Eine Beeinträchtigung dieser Umweltgüter ist zu besorgen, wenn durch die Bekanntgabe von Informationen die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich erhöht würde. Dies kann z. B. bei der Übermittlung von Standorten von Biotopen, seltener Tiere, Nistplätzen von Greifvögeln der Fall sein, weil durch den Zugriff der Öffentlichkeit oder einzelner Personen (Wilderer, Sammler) erheblicher Schaden für die geschützten Umweltgüter entstehen kann.
5.3 Zu Absatz 1 Nr. 3 Alt. 2 (Gefährdung von Maßnahmen der Behörden)
Es muß sich um konkret geplante Maßnahmen handeln, deren Realisierung durch die Bekanntgabe gefährdet wäre. Beispiel: Behördliche Überwachungsmaßnahme, die unangekündigt zu einem bereits festgelegten Zeitpunkt bei einem Anlagenbetreiber durchgeführt werden soll.
5.4 Zu Absatz 2 (nicht aufbereitete Daten)
Um noch nicht aufbereitete Daten handelt es sich, wenn deren technische Herstellung oder Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist. Die Behörde kann sich jedoch nicht darauf berufen, daß noch eine Bewertung der Daten erforderlich sei. Noch nicht abgeschlossene Schriftstücke sind z. B. Entwürfe für Bescheide, Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Pläne oder Stellungnahmen.
5.5 Zu Absatz 3 (Mißbrauch)
Schwierigkeiten bei der Bewertung, ob ein Antrag offensichtlich mißbräuchlich ist, ergeben sich daraus, daß das Motiv für das Zugangsbegehren grundsätzlich ohne Belang ist (vgl. dazu oben 3.1). Der Ausschlußgrund greift aber jedenfalls dann, wenn der Antragsteller den Antrag eindeutig nur deshalb gestellt hat, um bei der Behörde Arbeit zu verursachen.
6. Zu § 8 UIG: Ausschluß und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz privater Belange
6.1 Zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (personenbezogene Informationen)
Es ist stets zu prüfen, ob durch die Offenlegung personenbezogene Daten betroffen sind. In diesem Fall ist das UIG eine spezifische datenschutzrechtliche Befugnisnorm zur Übermittlung derartiger Daten an Private.
Personenbezogene Daten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Umweltinformation stehen, dürfen offenbart werden, wenn
- sie offenkundig sind,
- der Betroffene eingewilligt hat,
- eine Rechtsvorschrift (z. B. § 16 Abs.1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1996, GVBl. I S. 185) oder
- das Ergebnis einer Abwägung der Interessen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (”schutzwürdige Interessen”) es erlaubt.
Zum Begriff ”personenbezogene Daten” vgl. § 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Informationen über juristische Personen stellen grundsätzlich keine personenbezogenen Informationen dar. Zu beachten ist dann aber der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 8 Abs. 1
Satz 2 UIG.
Die Abwägung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (”schutzwürdige Interessen”) erfolgt in jedem Einzelfall und orientiert sich an allgemeinen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Informationen, die sich auf Rechtsverstöße beziehen, sind grundsätzlich weniger schutzwürdig als Umweltinformationen, die von genehmigten Anlagen oder rechtmäßigen Vorgängen herrühren. Weiterhin ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten in der Regel zulässig, soweit sie Name, Titel, akademischen Grad, innerdienstliche Anschrift und Telefonnummer des mit dem Verwaltungsvorgang befaßten Amtsträgers mitumfaßt.
Bei der Vergabe von Gutachten soll mit dem Gutachter vereinbart werden, daß dieser auf den Schutz seines Namens und seiner (Geschäfts-)Anschrift verzichtet.
Soweit personenbezogene Daten nicht offenbart werden dürfen, sind sie im Falle der Akteneinsicht unkenntlich zu machen. Es muß ausgeschlossen sein, daß über den verbleibenden Inhalt ein Rückschluß auf die Betroffenen möglich ist. Ist die Unkenntlichmachung geheimzuhaltender Daten nicht möglich, scheidet ein Zugangsanspruch aus.
Im Rahmen von Auskünften dürfen zu schützende personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht offenbart werden.
6.2 Zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (geistiges Eigentum)
Der Begriff des geistigen Eigentums ist eng zu verstehen. Es soll nicht generell jede geistige Eigenleistung geschützt werden. Wie sich durch die Bezugnahme auf das Urheberrecht ergibt, ist geistiges Eigentum nur geschützt, soweit dieser Schutz in besonderen Vorschriften konkretisiert ist.
Gutachten als geistiges Eigentum:
Gemäß § 12 Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) steht grundsätzlich dem Urheber eines Gutachtens das Recht zur Veröffentlichung und inhaltlichen Verbreitung seines Werkes oder urheberrechtlich erheblicher Teile zu.
Werden Gutachten an Private vergeben, soll sich der Gutachter im Vertrag verpflichten, auf den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf § 4 Abs. 1 UIG zu verzichten.
Wird das Gutachten im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens vom Antragsteller als Bestandteil seiner Antragsunterlagen vorgelegt, ist in der Regel davon auszugehen, daß das Werk der behördlichen Aufgabenwahrnehmung uneingeschränkt zur Verfügung steht. Im Regelfall ist in diesen Fällen das Zugangsrecht nicht nach § 8 Abs.1 Nr. 2 UIG ausgeschlossen.
6.3 Zu Absatz 1 Satz 2 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Geschäftsinhabers geheim gehalten werden sollen. Darüber hinaus ist es erforderlich, daß ein berechtigtes Interesse des Geschäftsinhabers anzuerkennen ist. Beispielsweise können darunter fallen Ausschreibungsunterlagen und -angebote, Bezugsquellennachweise, Computerprogramme, Kundenlisten, Vertragsabschlüsse, Produktionsverfahren und Rezepturen. Betriebsgeheimnisse betreffen die technische Seite eines Unternehmens (z. B. Produktionsmethoden, Verfahrensabläufe), Geschäftsgeheimnisse hingegen betreffen den kaufmännischen Bereich, (Kalkulationen, Marktstrategien, Kundenlisten etc.). Immissionsdaten können keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, bei Emissionsdaten ist i. d. R. kein Rückschluß möglich.
Spezialgesetzliche Regelungen finden sich u. a. in § 29
VwVfGBbg, § 22 des Chemikaliengesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), § 18 des Gentechnikgesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066).
Zur Vermeidung einer doppelten Aktenführung soll die Behörde - soweit dies nicht bereits auf spezialgesetzlicher Grundlage (z. B. § 10 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) geschieht - den durch den Geheimnisschutz Begünstigten aufgeben, Unterlagen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.
6.4 Zu Absatz 2 Satz 1 (Anhörung, Verfahren)
Soweit durch die Gewährung des Zugangs die Rechte Dritter betroffen sein können (§ 8 Abs. 1 UIG), ist diesen vor Bescheidung des Informationsersuchens Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dies geschieht zweckmäßigerweise dadurch, daß dem Dritten schriftlich die Absicht mitgeteilt wird, den dem Benachrichtigungsschreiben anliegenden Entwurf eines an den Antragsteller gerichteten Bescheides über die Zugangsgewährung dem Antragsteller zuzuleiten.
Der Bescheid über die Gewährung des Zugangs ist mit Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrages auch dem Dritten (§ 41 VwVfGBbg) bekanntzugeben. Der Bescheid darf den Zugang erst zu einem Zeitpunkt vorsehen, bei dem der Bescheid bestandskräftig ist, es sei denn, es wurde die sofortige Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) angeordnet.
Legt der Dritte Widerspruch ein, darf der Zugang zu den Umweltinformationen wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens nicht gewährt werden, es sei denn, die sofortige Vollziehung wurde oder wird angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Es ist darauf zu achten, daß der Bescheid über die Gewährung des Zugangs von Umweltinformationen nicht die begehrten Umweltinformationen selbst beinhalten darf.
7. Zu § 10 UIG (Kosten)
Für Amtshandlungen der Behörden werden Kosten nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg) vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) i. V. m. der Umweltinformationsgebührenordnung (UIGebO) vom 30. April 1993 (GVBl. II S. 618) erhoben. Soweit Rechtsgrundlage für die Amtshandlung nicht das UIG ist, bleiben andere Gebühren- und Kostenregelungen unberührt.
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg).
Die Kosten für die vorangegangene Erhebung von Daten dürfen nicht als Maßstab für die Berechnung der Gebührenhöhe herangezogen werden.
Auslagen werden gemäß § 10 GebG Bbg erhoben.
Nach Möglichkeit sollte der Antragsteller auf die Kostenpflichtigkeit der Informationsübermittlung und die voraussichtlich entstehenden Kosten hingewiesen werden.