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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Auswirkungen der Kindergeldneuregelung zum 1. Januar 1996 auf den Ortszuschlag (für den Besoldungsbereich ab 1. Juli 1997: Familienzuschlag) - Hinweise zu besoldungs-, versorgungs- und vergütungsrechtlichen Fragen -


vom 16. Juli 1997
(ABl./97, [Nr. 31], S.659)

Auf der Grundlage des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 20. Mai 1997 (GMBl. S. 295) weise ich im Zusammenhang mit den zum 1. Januar 1996 erfolgten Rechtsänderungen beim Kindergeldrecht für den Bereich des Landes Brandenburg auf Folgendes hin:

I. Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - BKGG -

Angehörige des öffentlichen Dienstes, die weder einen Wohnsitz in Deutschland haben noch unbeschränkt steuerpflichtig sind oder auf ihren Antrag hin als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, können Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG haben, wenn sie

  • eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169 c Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) beitragsfreie Beschäftigung ausüben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG) und ihre Kinder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben oder
  • eine nach § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausüben.

(Zum EWR gehören außer der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.)

Für die Entscheidung über Kindergeldansprüche nach dem BKGG sind die Arbeitsämter - Familienkassen - zuständig.

Für Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne Wohnsitz in Deutschland wird in der Regel das Arbeitsamt Nürnberg - Familienkasse - zuständig sein. Die Dienstanweisungen zum BKGG enthält der Dienstblatt-Runderlass 35/96. Mit Dienstblatt-Runderlass 79/96 ist die örtliche Zuständigkeit neu geregelt worden. Die Erlasse können bei Bedarf bei den Arbeitsämtern - Familienkassen - eingesehen werden.

Es wird empfohlen, den in Betracht kommenden Personenkreis bei Bedarf, z. B. bei erstmaliger Zuweisung ins Ausland, entsprechend zu unterrichten.

II. Zusammentreffen von Ansprüchen nach über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften mit Ansprüchen nach dem Einkommensteuergesetz - EStG -

  1. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 1996 - veröffentlicht im Amtsblatt der EG Nummer C 370/2 vom 7. Dezember 1996, NJW 1997, 43 - in den verbundenen Rechtssachen C - 245/94 und C - 312/94 (Rechtsfälle N. N. und N. N. gegen das Land Nordrhein-Westfalen) aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen unter anderem entschieden, dass der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates unterliegt und mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedsstaat lebt, aufgrund von Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 Anspruch auf Familienleistung hat, wenn diese dem Familienlastenausgleich dient und allgemein gewährt wird, ohne dass es im Einzelfall zu einer Bedürfnisprüfung komme.

    Diese - sachlich zwar zum Bundeserziehungsgeldgesetz ergangene - Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf den Familienleistungsausgleich, da die EG-rechtlichen Vorschriften den nationalen gesetzlichen Bestimmungen in dieser Frage vorgehen.
  2. Hiernach ergibt sich künftig bei Anwendung des § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG folgendes:
    • Die bisher vertretene Auffassung, für die Beurteilung von Ansprüchen nach EG-Recht komme es auf die nationale Vorrangstellung des Berechtigten an, kann nicht mehr aufrechterhalten werden.
    • Leben Kinder eines Berechtigten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in anderen Mitgliedsstaaten der EG, findet § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung; vielmehr ist ggf. ein Kindergeld-Unterschiedsbetrag (als Steuervergütung) festzusetzen.
  3. Dadurch werden die bisher in Einzelfällen vom Bezug des kinderbezogenen Orts-/Familienzuschlages und des Sozialzuschlages ausgeschlossenen Beamten und Richter, Angestellte und Arbeiter sowie Versorgungsempfänger, deren Kinder im EG-Raum, z. B. beim anderen Elternteil leben, für diese Kinder ggf. Ansprüche auf Kindergeld nach dem EStG geltend machen können, wenn auch u. U. nur in Höhe eines Unterschiedsbetrages.

    Soweit in solchen Fällen ein Anspruch auf Kindergeld zuerkannt wird, führt dieser Anspruch zugleich zur Zahlung des kinderbezogenen Orts-/Familienzuschlages bzw. Sozialzuschlages für das jeweilige Kind.
  4. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang solche kindergeldrechtlichen Ansprüche bestehen, obliegt nicht den Familienkassen des öffentlichen Dienstes. Vielmehr ist in solchen Fällen nach § 72 Abs. 9 EStG zu verfahren: Danach obliegt die Festsetzung der zuständigen Familienkasse der Arbeitsämter; die Auszahlung erfolgt sodann aufgrund einer Kindergeldbescheinigung vom jeweiligen öffentlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber.
  5. Ich rege an, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - soweit möglich - in geeigneter Weise zu unterrichten.
  6. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung (z. B. Auslandsstudium, au pair) kein Zuständigkeitswechsel eintritt; in diesen Fällen bleibt die Familienkasse des Dienstherrn für den Kindergeldfall zuständig.

III. Kindergeldrechtliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 1997

  1. Zum 1. Januar 1997 erhöht sich der Kindergeldanspruch für das erste und zweite Kind von bisher jeweils 200 DM auf nunmehr jeweils 220 DM (§ 52 Abs. 32 a EStG).
  2. Die in § 52 Abs. 22 a Buchstabe a EStG vorgesehene Erhöhung der Einkommensgrenze von 12.000 DM auf 12.360 DM erfolgt hingegen nicht. Damit bleibt die Einkommensgrenze für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von derzeit 12.000 DM auch im Jahre 1997 bestehen.
  3. Auf die Regelung in Abschnitt IV. Nr. 3 weise ich hin.

IV. Überprüfung der Anspruchsberechtigung

  1. Für die Überprüfung der Anspruchsberechtigung bei Bezug von familienstands- und kinderbezogenen Leistungen bitte ich, auch weiterhin nach meinem diesbezüglichen Rundschreiben in der Fassung vom 5. Juli 1994 (ABl. S. 1131) zu verfahren. Danach können zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes die notwendigen Überprüfungen mit Kindergeldüberprüfungen zeitlich zusammengelegt werden.
  2. Für den Bezug von Kindergeld nach dem EStG sind die hierzu ergangenen Dienstanweisungen des Bundesamtes für Finanzen maßgeblich. Auf Anregung des Arbeitskreises der Länder für Besoldungsfragen wird das Bundesamt für Finanzen in den Dienstanweisungen zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) die Überprüfung der Zahlfälle für über 18 Jahre alte Kinder ausweiten und zusätzliche Fallgruppen (z. B. alle Kinder im Studium) zusätzlich in die Einkommensprüfungen einbeziehen. Hierzu ergehen an die Familienkassen noch gesonderte Weisungen des Bundesamtes für Finanzen.
  3. Das Bundesamt für Finanzen hat mit Schreiben vom 16.12.1996 (BStBl. I 1997 S. 3) darauf hingewiesen, dass bei der Feststellung des maßgeblichen Kindeseinkommens bei Versorgungsbezügen (z. B. Waisengelder) und Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem Jahr 1997 der Versorgungs- bzw. Sparerfreibetrag als Bezüge des Kindes anzusetzen sind. Durch die geänderte Berechnung kann ggf. der Kindergeldanspruch und damit auch der Orts-/Familien- oder Sozialzuschlag für ein Kind wegfallen, das bisher kindergeldrechtlich berücksichtigt wurde.

    Da sich Betroffene auf diese Regelung nicht rechtzeitig einstellen können (z. B. durch Abschluss von Krankenversicherungen) und die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt erst Mitte Februar d. J. erfolgte, habe ich besoldungsrechtlich keine Bedenken, wenn in diesen Fällen die Kinder noch bis einschließlich April 1997 im Ortszuschlag berücksichtigt werden.

V. Besoldungsrechtliche Auswirkungen bei Änderungen in der Kindergeldberechtigung

  1. Aus gegebenem Anlass weise ich nochmals darauf hin, dass besoldungsrechtlich andere Verjährungsfristen als im Kindergeldrecht bestehen, da für den Anspruch auf den kinderbezogenen Orts-/Familienzuschlag nicht der formelle, sondern der materielle Kindergeldanspruch maßgeblich ist. Hieraus ergibt sich, dass bei nachträglicher Berücksichtigung eines Kindes kindergeldrechtlich lediglich bis zu 6 Monaten rückwirkend Leistungen erbracht werden können (Erlöschen des Anspruchs; vgl. Nr. 66.3 Abs. 1 DA-FamEStG), gleichwohl aber die Besoldungsansprüche (bis zu 4 Jahren) rückwirkend zu erfüllen sind.

    Bei Umstellung auf das neue Kindergeldrecht wurden in zahlreichen Fällen wegen der erwarteten Einkünfte des Kindes keine Anträge gestellt. Ergibt sich nun, dass diese Erwartung des Berechtigten unzutreffend war, ist der besoldungsrechtliche Anspruch auf kinderbezogenen Orts-/Familienzuschlag für die gesamte Zeit der materiellen Anspruchsberechtigung zu erfüllen.
  2. Für den Arbeitnehmerbereich sind die tariflichen Ausschlussfristen nach § 70 BAT/BAT-O bzw. § 72 MTArb/MTArb-O zu beachten. Danach können Ansprüche nur für die letzten 6 Monate geltend gemacht werden. Besteht Unsicherheit über einen Kindergeldanspruch, reicht es zur Wahrung der Ausschlussfrist aus, wenn der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis dem Grunde nach geltend gemacht wird. Die Geltendmachung muss bei Angestellten schriftlich erfolgen, bei Arbeitern ist die Geltendmachung nach § 72 MTArb/MTArb-O nicht an eine besondere Form gebunden (siehe im Übrigen Abschnitt VIII).
  3. Für das gesamte Jahr oder den maßgeblichen Anspruchszeitraum sind besoldungsrechtliche und insbesondere tarifliche Ansprüche auf Orts-/Familien- oder Sozialzuschlag dann zu erfüllen, wenn einem Kindergeldantrag wegen voraussichtlichen Überschreitens der Einkommensgrenze nicht stattgegeben wurde und der insoweit erteilte „Freistellungsbescheid“ (Festsetzung der Steuervergütung Kindergeld auf „Null“) aufgrund der endgültigen Einkommensverhältnisse des Kindes rückwirkend geändert wird.
  4. Soweit sich im Rahmen einer etwa erforderlichen Einkommensüberprüfung eines über 18 Jahre alten Kindes ergibt, dass der Kindergeldanspruch wegen Überschreitens der Einkommensgrenze während des ganzen Jahres oder für bestimmte Anspruchszeiträume nicht vorgelegen hat, ist das Kindergeld zurückzuzahlen.

    Für diesen Zeitraum entfällt auch der Anspruch auf Orts-/Familien- oder Sozialzuschlag für das jeweilige Kind, nicht aber der Beihilfeanspruch (vgl. Hinweis 3 zu § 3 Abs. 1 Beihilfevorschriften - BhV -).
  5. Mit meinem Rundschreiben vom 12. Dezember 1995 (ABl. S. 1279) habe ich gebeten, bei der Zahlbarmachung der Bezüge und des Kindergeldes auf den Gehaltsmitteilungen oder in anderer Weise in geeigneter Form auf den Wegfall des Ortszuschlagsanspruches bei Wegfall des Kindergeldanspruches hinzuweisen. Dieser Anregung ist möglicherweise nicht in dem erbetenen Umfang gefolgt worden. Hieraus kann sich ggf. bei Rückforderung des Ortszuschlages für Beamte und Richter sowie für Versorgungsempfänger für Zeiten des Jahres 1996 ergeben, dass diese mit Erfolg die Einrede der Entreicherung geltend machen.

    Zur Vermeidung von u. U. erfolglosen Rückforderungen rege ich an, dass die betroffenen Dienststellen aktenkundig machen, ob und in welcher Form die Zahlungsempfänger über die Rechtsfolgen unterrichtet wurden (z. B. durch Übersendung oder Aushang der meinem o. a. Rundschreiben beigefügten Informationsblätter).

VI. Verwaltungsinterne Überprüfung der Besoldungsansprüche (Vorprüfung)

  1. Den Vorprüfungsstellen des Bundesrechnungshofes und dem Landesrechnungshof Brandenburg sowie den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern obliegt die Prüfung des festgesetzten Kindergeldes.
  2. Anderen mit der internen Rechnungsprüfung betrauten Stellen (z. B. gemeindlichen Rechnungsprüfungsämtern) obliegt nicht die Prüfung des festgesetzten Kindergeldes.

    Allerdings haben diese im Rahmen der besoldungsrechtlichen Prüfung ggf. inzident mitzuprüfen, ob Kindergeld nach den maßgeblichen Vorschriften zutreffend festgesetzt wurde. Die mit der Prüfung befassten Stellen sind kein Teil der Familienkasse. Die Weitergabe der Informationen über das steuerliche Kindergeld an die mit der Prüfung befassten Stellen ist jedoch nach § 68 Abs. 4 EStG aus Anlass der jeweiligen Prüfung zulässig.

    Für die mit der Prüfung befassten Stellen bedarf es keiner Verpflichtung auf das Steuergeheimnis; eine solche hätte nur deklaratorische Wirkung, da die Prüfer Amtsträger im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Strafgesetzbuch, 7 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung sind.
  3. Soweit in einzelnen Dienststellen von den Kindergeldberechtigten verlangt wurde, zum Zwecke der Besoldungs- und Vergütungsfestsetzung eine „Befreiung vom Steuergeheimnis“ zu erklären, besteht hierzu weder eine rechtliche Veranlassung, noch ist eine solche Aufforderung angebracht.
  4. Auch den örtlichen Finanzämtern steht kein Prüfungsrecht hinsichtlich der kindergeldrechtlichen Entscheidungen der Familienkassen zu.

VII. Aktenführung und Bescheiderteilung, Fortbildung der in Familienkassen eingesetzten Bediensteten

  1. Nach Nr. 67.2.1 Abs. 1 DA-FamEStG sind die Kindergeldakten getrennt von den Besoldungsakten zu führen.

    Dies steht im Widerspruch zu § 57 Abs. 1 Landesbeamtengesetz: Danach ist eine verbundene Aktenführung von Besoldungs- und Kindergeldakten zulässig, wenn sichergestellt ist, dass diese von den übrigen Personalakten getrennt sind und die mit Personalangelegenheiten befassten Personen keinen Zugang zur Kindergeldakte erhalten (Organisatorische Trennung von Personal- und Besoldungs-/Bezügestellen).

    Das Bundesamt für Finanzen hat in diesem Sinne eine Klarstellung bekannt gemacht (BStBl. I 1997 S. 3; DA-FamEStG Nr. 67.2.1).
  2. Das Bundesamt für Finanzen hat bei dieser Veröffentlichung einen Musterbescheid bekannt gegeben, der bei der Kindergeldfestsetzung Anwendung finden kann.

    Besoldungsrechtlich bestehen keine Bedenken, diesen Bescheid um die Festsetzung des kinderbezogenen Orts-/Familienzuschlagsanteils zu ergänzen, wenn die erlassenden Behörden erkennbar sind; ggf. ist eine zusätzliche (besoldungsrechtlich gestaltete) Rechtsbehelfsbelehrung aufzunehmen.
  3. Ich mache außerdem darauf aufmerksam, dass für die in Familienkassen tätigen Bediensteten das Bundesamt für Finanzen mit Schreiben vom 27.02.1997 - St I 4-0 1008 - 12/97 - einwöchige dezentrale Schulungsveranstaltungen angeboten hat.

VIII. Geltung für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes und für Versorgungsempfänger

Soweit nach dem BAT/BAZ-O und dem MTArb/MTArb-O Ansprüche auf Orts- oder Sozialzuschlag bestehen, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend; Abweichungen sind ausdrücklich genannt.

Ein bestehender Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlten Orts-/Sozialzuschlages (hier: kinderbezogener Anteil im Ortszuschlag) wird erst fällig, wenn dem Arbeitgeber der Tatbestand der Überzahlung bekannt wird (vgl. BAG-Urteil vom 16.11.1989 - 6 AZR 114/88 -), er also die Möglichkeit erhält, seinen Anspruch zu beziffern. Somit beginnt die Frist für die Geltendmachung nach § 70 BAT/BAT-O bzw. § 72 MTArb/MTArb-O für den Arbeitgeber erst mit Kenntnis über die endgültige Feststellung des materiellen Kindergeldanspruchs.

Hinsichtlich der Orts-/Familienzuschlagsansprüche der Versorgungsempfänger finden die für Beamte geltenden Regelungen Anwendung.