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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Öffentliches Auftragswesen - Vergabe von Aufträgen an Justizvollzugsanstalten


vom 7. Juli 1997
(ABl./97, [Nr. 37], S.792)

Zur Vergabe von Aufträgen an die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg wird folgendes bestimmt:

I.

Nach § 2 des Strafvollzugsgesetzes soll der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Um dieses Vollzugsziel zu erreichen, ist den Gefangenen auch eine Arbeit zuzuweisen, die dem Fortkommen nach der Entlassung dient. Nach § 148 des Gesetzes obliegt es der Vollzugsbehörde, dafür zu sorgen, daß jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben kann.

Die hierfür erforderlichen Arbeitsplätze sind u. a. durch die Einrichtung von Arbeitsbetrieben zu schaffen.

II.

Den Landesbehörden, den der Landesaufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, die Justizvollzugsanstalten bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe durch die Vergabe von Aufträgen nach den folgenden Richtlinien zu unterstützen.

  1. Die Landesbehörden sollen ihren Bedarf in Justizvollzugsanstalten decken, wenn die Angebotsmöglichkeiten (Preis, Qualität, Lieferzeit) den geforderten Bedingungen für die Auftragsvergabe entsprechen. Verzeichnisse der in Betracht kommenden Justizvollzugsanstalten und ihres Lieferprogramms können bei dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten, Referat IV/4, 14460 Potsdam, angefordert werden.
  2. Aufträge sollen Justizvollzugsanstalten nur erteilt werden, wenn sie zu Bedingungen ausgeführt werden können, die für die Bedarfsstellen nicht ungünstiger sind als bei einer Vergabe an die freie Wirtschaft.
  3. Die Aufträge sind freihändig zu erteilen (§ 3 Nr. 4 Buchst. o) VOL/A).
  4. Die Vergabe von Aufträgen an Anstalten sozialer Art (Blindenwerkstätten, Werkstätten für Behinderte) bleibt unberührt.
  5. Für den Bereich der Justizverwaltung bestehende weitergehende Regelungen werden nicht betroffen.