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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg zur Ausführung der Vereinbarung vom 2. Dezember 1993 über die`Seelsorge in Justizvollzugsanstalten


vom 25. Juni 1997
(ABl./97, [Nr. 29], S.620)

Die am 4. Oktober 1996 unterzeichnete Vereinbarung zwi­schen der Regierung des Landes Brandenburg und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zur Ausführung der Vereinbarung vom 2. Dezember 1993 über die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten ist am 4. Oktober 1996 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Vereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zur Ausführung der Vereinbarung vom 2. Dezember 1993 über die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten

Das Land Brandenburg

und

die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg

haben in Ausführung von Artikel 7 der Vereinbarung vom 2. Dezember 1993 über die Seel­orge in Justizvollzugsanstalten vereinbart:

  1. Als Gefängnisseelsorger für die Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel, Cottbus und Spremberg werden drei hauptamtliche Pfarrer oder Pfarrerinnen berufen. Für die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel wird außerdem ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im diakonisch-sozialpädagogischen Bereich angestellt.

    Der für die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel tätige Seelsorger sowie der oder die diakonisch-sozialpädagogisch Mitarbeitende sind gleichzeitig für die Justizvollzugsanstalt Potsdam zuständig. Der Seelsorger der Justizvollzugsanstalt Cottbus ist zugleich für die Seelsorge in der Justizvollzugsanstalt Luckau verantwortlich.
  2. Für die Justizvollzugsanstalt Frankfurt (Oder) wird eine Pfarrstelle im Nebenamt mit einem Beschäftigungsumfang von 50 vom Hundert für die Gefängnisseelsorge eingerichtet. Für die Justizvollzugsanstalten in Neuruppin, Prenzlau, Wriezen sowie Oranienburg wird jeweils eine nebenamtliche Pfarrstelle mit einem Beschäftigungsumfang von 15 vom Hundert eingerichtet.
  3. Die Personalkosten für die Gefängnisseelsorger werden auf der Basis der Vorjahresgehälter und -vergütungen in den Quartalen I - III als Abschlagszahlungen durch das Land Brandenburg erstattet. Im IV. Quartal erfolgt eine genaue Abrechnung der Personalkosten für das laufende Jahr.

    Zu den Personalkosten gehören bei den Kirchenbediensteten im Angestelltenverhältnis auch die Arbeitgeberanteile für die Versorgung. Die Versorgungslasten der beamteten Gefängnisseelsorger werden endgültig im Rahmen des Staat-Kirchenvertrages geregelt. Bis dahin werden sie ebenfalls mit den Personalkosten erstattet.
  4. Die Sachkostenpauschale für die Gefängnisseelsorger beträgt im Jahr 1996 DM 10.000,--. Sie ist nach Ablauf von zwei Jahren aufgrund der dann vorliegenden Erfahrungswerte zu überprüfen.
  5. Beide Seiten kommen überein, daß bei erheblichen Änderungen der Belegungszahlen, bei Schließung oder Neueröffnung von Vollzugsanstalten die vorliegende Vereinbarung geändert werden kann.

Berlin, den 4. Oktober 1996                                Potsdam, den 4. Oktober 1996

Für die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg       Für das Land Brandenburg

- Der Bischof -                                                                                       - Der Ministerpräsident -
                                                                                                            vertreten durch den Minister der Justiz
                                                                                                           und für Bundes- und Europaangelegenheiten

Wolfgang Huber                                                                                     Hans Otto Bräuti­gam