Richtlinie der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Regelung des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung von Heilquellen
Folgende Richtlinie der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg für das Verfahren zur staatlichen Anerkennung von Heilquellen wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung erlassen.
1. Gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) entscheidet über die staatliche Anerkennung einer Heilquelle der für das Gesundheitswesen zuständige Fachminister (Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen) im Ein- vernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung).
2. Ein Antrag auf staatliche Anerkennung einer Heilquelle ist beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zweifach einzureichen.
3. Dem Antrag sind beizufügen:
3.1 Angaben über Eigentums- und Besitzverhältnisse an der Heilquelle;
3.2 ggf. der Nachweis über die Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz oder Angaben über die arzneimittelrechtliche Zulassung;
3.3 Angaben über die derzeitige oder geplante Nutzung der Heilquelle;
3.3.1 zu Heilzwecken (z. B. Bäder, Trinkkuren, Inhalationen, Flaschenversand);
3.3.2 zu anderen Zwecken (z. B. zur Herstellung von natürlichem Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser);
3.3.3 Angaben über die geschätzte oder tatsächliche mengenmäßige Nutzung als Heilwasser im Verhältnis zu den übrigen Nutzungsformen (absolut und in Prozenten);
3.4 ein Nachweis darüber, auf Grund welchen Rechtes oder auf Grund welcher Befugnis das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten des Wassers zulässig ist, einschließlich eines Lageplanes im Maßstab der amtlichen Flurkarte;
3.5 maßstäbliches Schichtenprofil (senkrechter Schnitt durch die Fassung und die angrenzenden Schichten) mit Höhenangabe in Meter über NN;
3.6 Baupläne und Baubeschreibungen der Fassungsbauwerke sowie der Fortleitungsvorrichtungen;
3.7 Heilwasseranalyse im Sinne der Kennziffer 3.1 der Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (herausgegeben vom Deutschen Bäderverband e. V. und vom Deutschen Fremdenverkehrsverband e. V. in der derzeit geltenden Fassung - im folgenden Begriffsbestimmungen genannt). Sie darf als Heilquellenanalyse bei Heilbädern, Heilquellen-Kurbetrieben nicht älter als zehn Jahre, als Füllungsanalyse (Flaschenanalyse) bei Heilbrunnenbetrieben nicht älter als fünf Jahre sein. Ist die Heilwasseranalyse älter als zwei Jahre, muss außerdem eine Kontrollanalyse im Sinne der Kennziffer 3. 1 .2 der Begriffsbestimmungen vorgelegt werden. Die Anerkennungsbehörde kann in besonderen Fällen eine neue Heilwasseranalyse fordern;
3.8 Ergebnis einer ortshygienischen Begehung durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt;
3.9 Angaben über die natürlichen Schwankungen hinsichtlich Ergiebigkeit der Heilquelle, chemischer Zusammensetzung und physikalischer Beschaffenheit des Heilquellenwassers sowie Angaben über die Beständigkeit der charaktergebenden Mineralstoffe in Abhängigkeit der jeweiligen Entnahmemenge und des dazugehörigen Wasserspiegels. Bei neuerschlossenen Quellen ist auch auf die Möglichkeit eines zukünftigen Rückgangs der Mineralisation einzugehen;
3.10 Angaben über Einrichtungen zur Förderung, Fortleitung, Speicherung und Abfüllung des Wassers;
3.11 Beschreibung der technischen Einrichtungen, durch die eine chemische und physikalische Veränderung des Wassers zur Nutzung im Sinne von Ziffer 3.3 herbeigeführt wird;
3.12 Erläuterungen der Vorrichtungen, die eine Messung und Beobachtung der Heilquellen ermöglichen;
3.13 Ärztlich-balneologisches Gutachten über den Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit des Heilwassers. Das Gutachten wird erstellt durch ein medizinisch-balneologisches Institut oder einen medizinisch-balneologi schen Gutachter. Das Gutachten muss mindestens die unter der Kennziffer 4.2.1 der Begriffsbestimmungen aufgeführten Angaben enthalten. Wenn auf Grund von Erfahrungen keine Aussagen über die Heilwirkungen gemacht werden können, ist das Ergebnis einer klinischen Erprobung in dem Gutachten zu verwerten.
4. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen überprüft den Antrag/die Antragsunterlagen auf seine/ihre Vollständigkeit. Es fordert im Bedarfsfall : weitere Nachweise oder Stellungnahmen von Fachbehörden an (z. B. Gesundheitsamt, Geologisches Landesamt, Oberbergamt, Wasserwirtschaftsamt, Balneologisches Institut). Die Gemeinde, in deren Gebiet die Heilquelle erschlossen ist, ist vor Erteilung der staatlichen Anerkennung zu hören.
4.1 Soweit es für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist, kann das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen weitere Nachweise anfordern.
4.2 Die staatliche Anerkennung wird mit den zur Erhaltung der Heilquellen erforderlichen Nebenbestimmun gen (Bedingungen und Auflagen) verbunden.
Durch Auflage ist insbesondere anzuordnen:
4.2.1 alle zwei Jahre die Vorlage der Ergebnisse einer Heilwasser-Kontrollanalyse und einer allgemeinen Hygieneuntersuchung zur laufenden Betriebsüberwachung im Sinne der Kennziffern 3.1.2 und 3.1.3 der Begriffsbestimmungen;
4.2.2 die jährliche Aufstellung der zutage geförderten und abgeleiteten sowie für die verschiedenen Zwecke verwendeten Wassermengen;
4.2.3 alle zehn Jahre ist eine Heilwasseranalyse i. S. der Kennziffer 3.1 der Begriffsbestimmungen vorzulegen;
4.2.4 die Einhaltung der Untersuchungspflichten, deren Umfang und Häufigkeit sich aus den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und aus Kennziffer 3. 1 der Begriffsbestimmungen ergeben.
4.2.5 Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen kann auf Antrag Ausnahmen bezüglich des Untersuchungsumfanges und der zeitlichen Abstände der Untersuchungen zulassen.
5. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen führt ein Verzeichnis der staatlich anerkannten Heilquellen. Die staatliche Anerkennung als Heilquelle sowie deren Widerruf oder Rücknahme werden im Amtsblatt für das Land Brandenburg bekanntgegeben.
6. Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.