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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie

Entschädigungsregelung der ehrenamtlichen Mitglieder des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz


vom 26. Oktober 1993
(ABl./93, [Nr. 91], S.1684)

geändert durch Änderungsmitteilung des MASGF vom 23. Mai 1997
(ABl./97, [Nr. 28], S.614)

Auf Grund des § 55 Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz wie folgt geregelt:

1. Arten der Entschädigung

Die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder sowie die ehrenamtlichen Angehörigen von Beiräten, der Unterausschüsse und der Kommissionen, die nicht Mitglieder des Landesausschusses sind, erhalten nach näherer Bestimmung der Nummern 2 bis 4 dieser Anordnung:

  1. Entschädigung für bare Auslagen
  2. Entschädigung für Entgeltausfall.

2. Entschädigung für bare Auslagen

Als Ersatz für bare Auslagen erhalten die in Nummer 1 aufgeführten Mitglieder:

  1. Tagegeld

    Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld bis zu der Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung als Tagegeld zusteht.

    Die Vorschriften, nach denen bei Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten oder beendet werden, sich das Tagegeld  vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entsprechend.

    Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschußsitzung an demselben Tage bestimmt sich die Höhe des Sitzungsgeldes nach der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Aufenthaltsort an dem jeweiligen Kalendertag.

    Ausschußmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung an Stelle des Tagegeldes nach Satz 1 Tage- und Übernachtungsgeld gemäßden §§ 9 und 10 Bundesreisekostengesetz (BRKG) erhalten
  2. Fahrkostenentschädigung

    Den Ausschußmitgliedern (gleichgestellt sind Mitglieder der Unterausschüsse, Beiräte und Mitglieder von Kommissionen) werden die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendigen Reise vom Wohnort/Dienstort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise gem. den Bestimmungen des BRKG (§§ 5 und 6 BRKG) erstattet.

    Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

    Die Auslagen ortsansässiger Ausschußmitglieder  für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlaß der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Tagegeld nach Buchstabe a) erster Absatz abgegolten.
  3. Ersatz sonstiger Auslagen

    Den Ausschußmitgliedern werden die Kosten für Arbeitsmittel und Kommentare zum Jugendarbeitsschutz, Telefon- und Portokosten, Kosten für Arbeitsunterlagen und sonstiger Materialien erstattet, soweit der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Diese Auslagen werden auf das Tagegeld nach Buchstabe a) angerechnet.

    Die oberste Landesbehörde kann die Erstattung überzogener Aufwendungen ablehnen.

3. Entschädigung fürEntgeltausfall

Die Ausschußmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten keine Entschädigung für Verdienstausfall.

Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht.

Der Verdienstausfall ist durch Vorlage einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

4. Geltendmachung und Auszahlung

4.1 Haben an einem Tag ein Mitglied und sein Stellvertreter an derselben Sitzung teilgenommen, so steht nur dem Mitglied eine Entschädigung zu.

Hat jedoch der Stellvertreter das Mitglied in einem Teil der Sitzung vertreten müssen, so erhält auch er die Entschädigung, wenn sich seine Vertretung mindestens auf einen Tagesordnungspunkt bezogen hat.

Hat ein stellvertretendes Mitglied in der Eigenschaft als Vorsitzender eines Unterausschusses an der Sitzung des Landesausschusses teilnehmen müssen, so steht ihm ebenfalls die Entschädigung zu.

4.2 Anträge auf Entschädigung sind - unter Angabe der Bankverbindung - an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zu richten.

Sie sind binnen eines Monats nach Ende der Sitzung zu stellen.

4.3 Den Ausschußmitgliedern im Sinne der Nummer 1 wird auf Antrag zum Jahresbeginn eine Bescheinigung über die im vorhergehenden Jahr gezahlten Entschädigungen für Einkommensteuerzwecke ausgestellt.

5. Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Juni 1997 in Kraft.