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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erste Durchführungshinweise zum Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Reformgesetz -


vom 29. Mai 1997
(ABl./97, [Nr. 29], S.620)

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des o. g. Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) geben wir erste Hinweise zu den wesentlichen Änderungen und Neuregelungen des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts; um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten. Weitere Hinweise zu den Regelungen des Reformgesetzes werden zu einem späteren Zeitpunkt übersandt. Wir bitten sicherzustellen, daß das als Anlage beigefügte Merkblatt allen Beamten und Richtern Ihres Geschäftsbereiches - einschließlich der abgeordneten, beurlaubten oder aus sonstigen Gründen abwesenden Bediensteten - zugeleitet wird. Das ebenfalls beigefügte Merkblatt für Beamte und Richter der Geburtsjahrgänge 1942 und früher bitten wir, nur allen Betroffenen auszuhändigen.

I. Allgemeine beamtenrechtliche Regelungen (Artikel 1, Artikel 10 und Artikel 15 § 3 Reformgesetz)

1. Wichtige Änderungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) mit unmittelbarer Wirkung im Land Brandenburg

1.1 Tätigkeit bei anderer Einrichtung (§ 123 a Abs. 2 BRRG, Artikel 1 Nr. 20 Reformgesetz)

Wird eine Dienststelle ganz oder teilweise in eine privatrechtliche Einrichtung der öffentlichen Hand umgebildet, kann einem Beamten dieser Dienststelle eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei der Einrichtung zugewiesen werden. Dies gilt nur, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Zustimmung des Beamten zu der Verwendung in der Einrichtung ist nicht erforderlich.

1.2 Verwaltungsrechtsweg (§ 126 Abs. 3 BRRG, Artikel 1 Nr. 21 Reformgesetz)

§ 126 Abs. 1 BRRG bestimmt, daß für alle Klagen der Beamten, der Ruhestandsbeamten, der früheren Beamten sowie der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Absatz 3 regelt die Anwendbarkeit des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung bei Klagen mit bestimmten Maßgaben. Die mit dem Reformgesetz neu eingeführte Maßgabe ist, daß Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung oder Versetzung keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten. Die entsprechenden Personalmaßnahmen können damit auch dann umgesetzt werden, wenn der betroffene Beamte hiergegen diese Rechtsbehelfe einlegt.

2. Änderungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes, die einer Umsetzung in Landesrecht bedürfen

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Regelungen, die zwingend umgesetzt werden müssen (nachfolgend in Nummer 2.1 aufgeführt) und solchen, deren Einführung im Ermessen des Landesgesetzgebers liegt (Nummer 2.2). Das derzeit noch geltende Landesrecht hierzu ist dem Hinweis auf die entsprechende LBG-Vorschrift zu entnehmen.

2.1 Rahmenrecht fordert Umsetzung in Landesrecht

Die nachfolgend aufgeführten Regelungen treten im Land Brandenburg erst in Kraft, wenn der Landtag durch entsprechende Änderungen des Landesbeamtengesetzes (LBG) die Voraussetzungen hierfür geschaffen hat. Gegenwärtig ist eine konkrete Aussage, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgen wird, noch nicht möglich. Spätester Zeitpunkt ist jedoch der 31. Dezember 1998 (Artikel 15, § 4 Reformgesetz). Die folgende Übersicht beschränkt sich auf die Kernpunkte der vorzunehmenden Rechtsänderungen.

2.1.1 Abordnung (Artikel 1 Nr. 6 Reformgesetz; vgl. § 87 Abs. 1 und 2 LBG)

Der Beamte kann künftig auch teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle vorübergehend abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Aus dienstlichen Gründen kann er darüber hinaus auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm dies aufgrund seiner Vorbildung und Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit in einem Amt mit anderem Endgrundgehalt möglich. Die Zustimmung des betroffenen Beamten ist in beiden Fällen nur erforderlich, wenn die Abordnung länger als zwei Jahre dauert.

2.1.2 Versetzung ohne Zustimmung des Beamten (Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b Reformgesetz; vgl. § 86 Abs. 1 LBG)

Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter künftig ohne seine Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn versetzt werden, wenn es sich um ein Amt mit demselben Endgrundgehalt in einer gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn handelt. Auch im Bereich desselben Dienstherrn ist dieser "verpflichtende Laufbahnwechsel" möglich, etwa von einer technischen in eine nichttechnische Laufbahn.

Ferner kann ein Beamter künftig

  • bei Auflösung einer Behörde oder
  • bei wesentlicher Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder
  • bei der Verschmelzung von Behörden

ohne seine Zustimmung in ein um eine Besoldungsgruppe niedriger eingestuftes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn beim gleichen Dienstherrn versetzt werden, sofern sein Aufgabengebiet von der Maßnahme betroffen ist und eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Besitzt der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn nicht, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

2.1.3 Verpflichtender Laufbahnwechsel bei Dienstunfähigkeit (Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a Reformgesetz; vgl. § 111 Abs. 3 LBG)

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll künftig nicht mehr erfolgen, wenn eine Tätigkeit in einem anderen Amt derselben Laufbahn zumutbar ist, aber auch dann, wenn ein Amt einer anderen (bisher: gleichwertigen) Laufbahn übertragen werden kann. Dabei muß zu erwarten sein, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Gehört das Amt zum gleichen Dienstherrn und ist es mit gleichem Endgrundgehalt verbunden, ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten möglich. Besitzt der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn, in der er künftig verwendet werden soll, nicht, ist er verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

2.1.4 Heraufsetzung der Antragsaltersgrenze (Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b Reformgesetz; vgl. § 111 Abs. 4 LBG)

Bisher konnte ein Beamter auf Lebenszeit auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, sofern er das 62. Lebensjahr vollendet hat. Mit dem Reformgesetz ist diese sog. Antragsaltersgrenze auf das 63. Lebensjahr heraufgesetzt worden. Auf Nummer 2.2.4 wird hingewiesen.

2.1.5 Neudefinition “Polizeidienstunfähigkeit” (Artikel 1 Nr. 19 Reformgesetz; vgl. § 140 Abs. 1 LBG)

Sofern die von einem Polizeivollzugsbeamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auszuübende Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen der Laufbahn auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert, ist die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit künftig nicht mehr möglich. Der Polizeivollzugsbeamte bleibt für die auszuübende Funktion dienstfähig, obwohl er die für seine Laufbahn vorgeschriebenen besonderen Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht insgesamt nicht mehr erfüllt.

2.2 Umsetzung in Landesrecht liegt im Ermessen des Gesetzgebers

Bei den nachfolgend aufgeführten Regelungen räumt das Rahmenrecht die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung durch die Länder ein. In welchem Ausmaß der brandenburgische Landesgesetzgeber von den neu geschaffenen Gesetzgebungsbefugnissen (sog. "Öffnungsklauseln") Gebrauch machen wird, läßt sich derzeit jedoch nicht abschließend einschätzen. Die wichtigsten Öffnungsklauseln sind:

2.2.1 Übertragung von Ämtern in leitender Funktion (Artikel 1 Nr. 4 Reformgesetz)

Der Landesgesetzgeber kann bestimmen, daß Führungspositionen zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe oder im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden. Bis zur endgültigen Übertragung des Amtes in leitender Funktion wird ein Doppelbeamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn begründet. Als Ämter im Sinne der Öffnungsklausel können bestimmt werden:

  • Ämter der Besoldungsordnung B mit leitender Funktion,
  • im Beamtenverhältnis auf Probe Ämter der Leiter von Behörden (oder Teilen von Behörden);
  • im Beamtenverhältnis auf Zeit mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter der Leiter von Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen.

2.2.2 Abordnung zu einem anderen Dienstherrn auch ohne Zustimmung des Beamten (Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a Reformgesetz; vgl. § 86 Abs. 2 LBG)

Künftig ist es bei entsprechender gesetzlicher Regelung möglich, einen Beamten amtsgleich auch in eine gleichwertige oder andere Laufbahn bis zur Dauer von fünf Jahren ohne dessen Zustimmung abzuordnen.

2.2.3 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (Artikel 1 Nr. 9 Reformgesetz; vgl. § 90 Abs. 2 LBG)

Bei der Auflösung einer Behörde oder bei wesentlichen Umstrukturierungen aufgrund landesrechtlicher Vorschriften kann ein Beamter auf Lebenszeit nur dann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn ein Verbleiben im Dienst durch Versetzung (siehe oben Nummer 2.1.2) nicht möglich ist.

2.2.4 Fortgelten der bisherigen Antragsaltersgrenze (Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c Reformgesetz; vgl. § 111 Abs. 4 LBG)

Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach vollendetem 55. Lebensjahr, jeweils bis zum Beginn des Ruhestandes, bewilligt worden ist, kann für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes die bisherige Antragsaltersgrenze (vollendetes 62. Lebensjahr) als weiterhin fortgeltend bestimmt werden. Dieser Personenkreis könnte somit bei entsprechendem Antrag wie bisher bereits mit vollendetem 62. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt werden. Weitere Hinweise hierzu ergeben  sich aus der  Nummer 1 des Merkblattes für Beamte und Richter der Geburtsjahrgänge 1942 und früher (vgl. Anlage).

Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, werden alle Dienststellen gebeten, bei der Bewilligung von Altersteilzeit und -beurlaubung nach § 39 LBG entsprechende Anträge vor dem 1. Juli 1997 zu bescheiden, wenn die Teilzeitbeschäftigung bzw. der Urlaub vor dem 1. Juli 1997 angetreten werden soll. Es bestehen - wie im Übersendungsschreiben vom 27. Dezember 1996 zum Entwurf des "Teilzeitgesetzes" bereits ausgeführt - keine dienstrechtlichen Bedenken, im Vorgriff auf die beabsichtigte Rechtsänderung abweichend von der in § 39 Abs. 1 LBG genannten Befristung "31. Dezember 1996" auch weiterhin Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung gemäß § 39 LBG zu gewähren; bereits das Rahmenrecht hatte die Frist immer wieder verlängert.

2.2.5 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag (Artikel 1 Nr. 12 Reformgesetz; vgl. § 110 Abs. 3 LBG)

In den Laufbahnen mit gesetzlich vorgezogener Altersgrenze (Polizei- und Justizvollzugsdienst, Feuerwehrtechnischer Dienst) kann künftig im Einzelfall auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei statt bisher zwei Jahre hinausgeschoben werden.

2.2.6 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach wiederhergestellter Dienstfähigkeit (Artikel 1 Nr. 14 Reformgesetz; vgl. § 114 Abs. 1 LBG)

Ist zu erwarten, daß der Ruhestandsbeamte den gesundheitlichen Anforderungen an das neue Amt genügen wird, kann ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn auch ein gleichwertiges Amt einer anderen (bisher: mindestens gleichwertigen) Laufbahn übertragen werden. Ferner kann bestimmt werden, daß der Ruhestandsbeamte unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn auch in einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn eingesetzt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, daß eine andere Verwendung nicht möglich und dem Beamten dies unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist.

2.2.7 Ausgestaltung von Teilzeitbeschäftigung (Artikel 1 Nr. 15 und 16 Reformgesetz; vgl. §§ 39, 48 LBG)

Die bisherigen rahmenrechtlichen Vorgaben sind mit dem Reformgesetz geändert worden, so daß ab 1. Juli 1997 nunmehr der Landesgesetzgeber unter Beachtung des Verfassungsrechts befugt ist, durch Gesetz über die Ausgestaltung der Teilzeitregelungen seiner Beamten zu entscheiden. Ein bereits erarbeiteter Entwurf eines brandenburgischen "Teilzeitgesetzes" (Viertes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes) befindet sich im Abstimmungsverfahren. Vorgesehen sind darin u. a. die Einführung

  • einer voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung,
  • einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus familienpolitischen Gründen und
  • eines Ansparmodells für längerfristige Freistellungen (sog. "Sabbatical")

jeweils auf Antrag des Beamten.

Hierzu wird das Ministerium des Innern nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens weitere Hinweise geben.

In diesem Zusammenhang prüft eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe gegenwärtig, ob die Einführung eines auf Dauer angelegten Beamtenverhältnisses in Teilzeitbeschäftigung (sog. Einstellungsteilzeit) verfassungsrechtlich möglich ist und ggf. mit welchen Maßgaben ein derartiges Beamtenverhältnis begründet werden kann. Soweit die Arbeitsgruppe zu einem positiven Prüfergebnis kommt, wird der Entwurf des Teilzeitgesetzes um den Komplex Einstellungsteilzeit erweitert werden.

3. Gesetz über die Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die beamtenrechtliche Probezeit nach dem Einigungsvertrag (Artikel 10 Reformgesetz)

Das Gesetz geht auf eine entsprechende Bundesratsinitiative des Landes Brandenburg zurück. Es löst Bestimmungen des Einigungsvertrages ab, die den Kürzungsumfang der Dauer der Probezeit für nach den besonderen Vorschriften des Einigungsvertrages verbeamtete Beschäftigte betreffen. Danach kann der Landespersonalausschuß nunmehr die Probezeit

  • in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes bis auf sechs Monate (bisher: zwei Jahre),
  • in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes bis auf ein Jahr (bisher: zwei Jahre)

abkürzen, wenn laufbahnentsprechende Tätigkeiten ausgeübt worden sind, die nicht bereits als Bewährungszeiten berücksichtigt wurden. Diese Möglichkeit hat der Landespersonalausschuß in Form des Grundsatzbeschlusses Nr. 20 vom 11. Dezember 1996 (ABl. 1997 S. 110) mit Wirkung vom 1. März 1997 zugelassen.

II. Besoldungsrechtliche Regelungen (Artikel 3 und 14 Reformgesetz)

0. Allgemeines zu Artikel 3 Nr. 9, 11 bis 13 sowie 23 bis 28 Reformgesetz

Durch das Reformgesetz sind die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnungen A, B, C und R, insbesondere durch den Einbau der bisherigen Ortszuschlagssätze der Stufe 1 sowie des jedem Besoldungsempfänger mindestens zustehenden Betrages der allgemeinen Zulage, neu gestaltet worden. Alle Darstellungen beziehen sich auf den Stand des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) vom 1. Juli 1997, also unter Berücksichtigung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) i. V. m. § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung.

1. Zu Artikel 3 Nr. 9 Reformgesetz (§ 27 BBesG "Bemessung des Grundgehaltes")

1.1 Zu § 27 Abs. 1 BBesG

1.1.1 Nach Absatz 1 wird das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung.

Für die erstmalige Festsetzung des Grundgehaltes nach den Bundesbesoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern ist nach wie vor das Besoldungsdienstalter nach den §§ 28 bis 30 BBesG maßgebend. Dies gilt ebenso bei der Überleitung der vorhandenen Beamten und Richter aus den bisherigen in die neuen Tabellenstrukturen: Das individuelle Besoldungsdienstalter bleibt unverändert.

Beispiel:

Besoldungsgruppe A 11, mit BDA 1.10.1980

  • am 30.6.1997: 9. Dienstaltersstufe (altes Recht)
  • am 1.7.1997: 7. Stufe (neues Recht)
  • am 1.10.1997: 8. Stufe (neues Recht)

1.1.2 Nach Absatz 1 Satz 3 wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt. Als Anfangsgrundgehalt ist danach der erste in der jeweiligen Besoldungsgruppe ausgewiesene Betrag zu zahlen.

Beispiele:

Das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 ergibt sich nach der Grundgehaltstabelle der BBesO A (84 v. H.) 2.773,36 DM.

Das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 ergibt sich nach der Grundgehaltstabelle der BBesO A (84 v. H.) 4.169,89 DM.

1.2 Zu § 27 Abs. 2 BBesG

1.2.1 Absatz 2 enthält einen neuen Aufstiegsrhythmus für Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A.

Das Aufsteigen nach Absatz 2 vollzieht sich bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren. Bei Beamten mit einem Besoldungsdienstalter beginnend am Ersten des Monats, in dem sie das 21. Lebensjahr vollendet hatten (Regel-BDA), wird die 2. Stufe mit Vollendung des 23. Lebensjahres, die 3. Stufe mit Vollendung des 25. Lebensjahres, die 4. Stufe mit Vollendung des 27. Lebensjahres und die 5. Stufe mit Vollendung des 29. Lebensjahres erreicht.

Danach vollzieht sich der weitere Stufenaufstieg bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren: Bei Beamten mit Regel-BDA wird die 6. Stufe mit Vollendung des 32. Lebensjahres, die 7. Stufe mit Vollendung des 35. Lebensjahres, die 8. Stufe mit Vollendung des 38. Lebensjahres und die 9. Stufe mit Vollendung des 41. Lebensjahres erreicht.

Der weitere Stufenaufstieg vollzieht sich im Abstand von vier Jahren: Bei Beamten mit Regel-BDA wird die 10. Stufe mit Vollendung des 45. Lebensjahres, die 11. Stufe mit Vollendung des 49. Lebensjahres und die 12. und letzte in der Grundgehaltstabelle ausgewiesene

Stufe mit Vollendung des 53. Lebensjahres erreicht. Die Endgrundgehälter werden regelmäßig später als nach dem bisherigen Recht erreicht.

Von der Neugestaltung der Grundgehaltstabelle sind alle Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A betroffen.

Für alle jüngeren Beamten wird die neue Grundgehaltstabelle gegenüber dem bisherigen Recht (Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1, allgemeine Zulage in Höhe von 61,87 DM) ein gleichbleibendes oder ein höheres Einkommen bringen.

Beispiel: BesGr. A 11, 35 Jahre alt, ledig, Regel-BDA, bisher 8. Dienstaltersstufe, künftig Stufe 7, Besoldungsniveau 84 v. H.

bisher (30.6.1997) künftig (1.7.1997)
Grundgehalt 3.198,23 DM 4.082,23 DM
Ortszuschlag 715,88 DM ---
allgem. Zulage 164,94 DM 103,07 DM
Zusammen: 4.079,05 DM 4.185,30 DM

Für alle Beamten, die auch nach neuem Recht das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben, bleibt die Bezahlungshöhe unverändert.

Beispiel: BesGr. A 13, 53 Jahre alt, verheiratet, 2 Kinder, Regel-BDA, bisher 14. Dienstaltersstufe, künftig Stufe 12, Besoldungsniveau 84 v. H.

bisher (30.6.1997) künftig (1.7.1997)
Grundgehalt 4.807,24 DM 5.674,63 DM
Ortszuschlag Stufe 1 805,52 DM ---
allgemeine Stellenzulage 164,94 DM 103,07 DM
Orts-/Familienzuschlag
- verheiratet 152,34 DM 152,34 DM
- 2 Kinder 260,66 DM 260,66 DM
Zusammen: 6.190,70 DM 6.190,70 DM

1.2.2 Nach Absatz 2 i. V. m. den Überleitungsregelungen des Artikels 14 § 1 des Reformgesetzes werden die Bezüge höher oder unverändert sein. Sie sind auch dann unverändert, wenn der in der neuen Stufe ausgewiesene Betrag niedriger ist, da nach Artikel 14 § 1 Verringerungen des Grundgehaltes aufgrund dieses Gesetzes durch eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage ausgeglichen werden. Maßgebend für die Höhe der Überleitungszulage ist der Vergleich des nach dem Reformgesetz zustehenden Grundgehaltes mit den am 30. Juni 1997 zustehenden Bezügen aus jeweiligem Grundgehalt, jeweiligem Ortszuschlag der Stufe 1 sowie dem in das Grundgehalt eingefügten Teil der allgemeinen Zulage in Höhe von 73,66 DM (100 v. H.) bzw. 61,87 DM (84 v. H.).

Dementsprechend werden bei Beförderungen mit Planstelleneinweisung zum 1. Juli 1997 die bis zum 30. Juni 1997 in der bisherigen Besoldungsgruppe zustehenden Bezüge den ab 1. Juli 1997 aus der höheren Besoldungsgruppe nach dem Reformgesetz zustehenden Bezügen gegenübergestellt. Ebenso ist bei einem Stufenaufstieg am 1. Juli 1997 nach neuem Recht zu verfahren.

Eine Aufzehrung der Überleitungszulage erfolgt vom Tage nach Inkrafttreten des Reformgesetzes (also ab 2. Juli 1997) durch allgemeine Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, durch Beförderung und Stufenaufstieg jeweils um den vollen Erhöhungsbetrag. Bezügeerhöhungen aufgrund von Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie z. B. durch Eheschließung oder Geburt eines Kindes sowie Besoldungserhöhungen, die der Anpassung an die Bezüge im bisherigen Bundesgebiet dienen, werden nicht für die Aufzehrung der Überleitungszulage in Anspruch genommen.

Folgende Fallbeispiele erläutern die unterschiedlichen Rechtsfolgen der Überleitung von der bisherigen zur neuen Bezügestruktur.

Beispiel 1: BesGr. A 13, 45 Jahre alt, ledig, Regel-BDA, bisher 13. Dienstaltersstufe, künftig Stufe 10, Besoldungsniveau 84 v. H.

bisher (30.6.1997) künftig (1.7.1997)
Grundgehalt 4.670,44 DM 5.401,04 DM
Ortszuschlag Stufe 1 805,52 DM ---
allgem. Zulage 164,94 DM 103,07 DM
Zwischensumme 5.640,90 DM 5.504,11 DM
Überleitungszulage --- 136,79 DM
Zusammen: 5.640,90 DM 5.640,90 DM

Beispiel 2: BesGr. A 13, am 2.7.1997 47. Lebensjahr vollendet, verheiratet, 2 Kinder, Besoldungsniveau 84 v. H., Regel-BDA, bisher 13. Dienstaltersstufe, künftig Stufe 10. Das Aufsteigen in die 14. Dienstaltersstufe am 1.7.1997 nach bisherigem Recht findet nicht statt.

bisher (30.6.1997) künftig (1.7.1997)
Grundgehalt 4.670,44 DM 5.401,04 DM
Ortszuschlag Stufe 1 805,52 DM ---
allgem. Zulage 164,94 DM 103,07 DM
Zwischen-summe 5.640,90 DM 5.504,11 DM
Überleitungszulage --- 136,79 DM
Orts-/Familienzuschlag
- verheiratet 152,34 DM 152,34 DM
- 2 Kinder 260,66 DM 260,66 DM
Zusammen: 6.053,90 DM 6.053,90 DM

Die Überleitungszulage von 136,79 DM würde bei einer allgemeinen Bezügeerhöhung wie folgt vermindert: Eine Bezügeverbesserung von z. B. 120 DM insgesamt würde zu einem Drittel = 40 DM angerechnet, d. h. die Überleitungszulage vermindert sich um 40 DM auf 96,79 DM.

Wird neben einer Überleitungszulage eine Ausgleichszulage nach Artikel 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes 1997 - Gesetz zur Abschaffung der Stellenzulage für die Verwendung bei obersten Landesbehörden - (GVBl. I S. 363) gezahlt, ist wie folgt zu verfahren:

Gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes wird die Ausgleichszulage beim Zusammentreffen mit einer Überleitungszulage nach dem Reformgesetz nur um den Betrag der allgemeinen Besoldungserhöhung verringert, der nicht zum Abbau der Überleitungszulage führt.

Beispiel:

Überleitungszulage 120 DM
Ausgleichszulage 250 DM
Besoldungserhöhung 90 DM
Abbau der Überleitungszulage um 30 DM (ein Drittel des Erhöhungsbetrages gemäß Artikel 14 Reformgesetz) auf 90 DM
Abbau der Ausgleichszulage um 60 DM (zwei Drittel des Erhöhungsbetrages) auf 190 DM

Hinweise zu den weiteren Übergangsvorschriften des Artikels 14 folgen unter Ziffer 5.

1.3 Zu § 27 Abs. 3 BBesG

Absatz 3 enthält die Grundsätze über das vorzeitige Aufsteigen in den Stufen bei dauerhaft herausragenden Leistungen und das Verbleiben in der bisherigen Stufe bei nicht anforderungsgerechten Leistungen.

Die besonderen Regelungen hierzu bedürfen einer Rechtsverordnung der Landesregierung, die auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt. Weitere Erläuterungen folgen zu gegebener Zeit.

2. Zu Artikel 3 Nr. 12 Reformgesetz (§ 38 BBesG "Bemessung des Grundgehaltes")

Für die erstmalige Festsetzung des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 gilt weiterhin das Lebensalter (vgl. § 38 Abs. 1). Durch das Reformgesetz sind in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 den bisherigen zehn Lebensaltersstufen zwei weitere Stufen (27. und 29. Lebensjahr) mit neuen Grundgehaltssätzen (nur in R 1) vorangestellt worden. In der Besoldungsgruppe R 2 sind in den neuen Lebensaltersstufen keine Grundgehaltssätze ausgewiesen, so daß das Grundgehalt nach der 3. Stufe - neu - (31. Lebensjahr) weiterhin das Anfangsgrundgehalt ist.

Beispiel: BesGr. R 1, 27 Jahre alt, ledig, Regel-BDA, bisher 1. Dienstaltersstufe, künftig Stufe 1, Besoldungsniveau 84 v. H.

bisher (30.6.1997) künftig (1.7.1997)
Grundgehalt  3.923,99 DM 4.478,16 DM
Ortszuschlag Stufe 1 805,52 DM ---
allgem. Zulage 61,87 DM ---
Zwischensumme 4.791,38 DM 4.478,16 DM
Überleitungszulage --- 313,22 DM
Zusammen: 4.791,38 DM 4.791,38 DM

3. Zu Artikel 3 Nr. 13 Reformgesetz (§§ 39 bis 41 BBesG "Familienzuschlag")

3.0 Allgemeines

Der bisherige Ortszuschlag wird durch den Familienzuschlag ersetzt. Die bisherige Unterscheidung im Ortszuschlag nach Tarifklassen, denen Besoldungsgruppen zugeordnet sind, wird aufgehoben. Die bisherige Stufe 1 des Ortszuschlags wird nicht mehr ausgewiesen, sondern ist in das Grundgehalt miteinbezogen. Im Rahmen der Neuregelung erfahren Beamte mit drei und mehr Kindern Verbesserungen; eine Änderung der übrigen bisherigen Ortszuschlagsbeträge ist mit der Neuregelung nicht verbunden.

3.1 Zu § 40 Abs. 1 und 4 BBesG ("Familienzuschlag für Verheiratete u. a.")

3.1.1 Unverändert erhalten einen familienstandsbezogenen Familienzuschlag diejenigen, die verheiratet, verwitwet, geschieden und aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind (Familienzuschlag nach Stufe 1, § 40 Abs. 1 BBesG). Diesen Zuschlag erhalten wie bisher auch diejenigen, die eine andere Person (auch Kinder) nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und dieser Person Unterhalt aufgrund bestehender Unterhaltspflicht leisten. Die bisherigen Konkurrenzvorschriften für Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst stehen, gelten unverändert.

3.1.2 Das Haushaltsstrukturgesetz des Bundes vom 18. Dezember 1975 gilt fort. Ledige Beamte und Richter, die vor dem 1. Januar 1976 das 40. Lebensjahr vollendet haben, erhalten nach Artikel 1 § 2 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) den Ortszuschlag der Stufe 2. Diese Regelung gilt auch weiterhin mit der Maßgabe, daß diesem Personenkreis der Familienzuschlag der Stufe 1 zusteht.

3.2 Zu § 40 Abs. 2, 3 und 5 BBesG ("Familienzuschlag für Kinder")

3.2.1 Kinder werden durch einen Familienzuschlag der Stufen 2 ff. berücksichtigt. Die bisherigen Beträge für das erste und zweite Kind bleiben unverändert, für dritte und weitere Kinder ist der Familienzuschlag höher als der bisherige Mehrbetrag beim Ortszuschlag.

Unverändert erhalten Beamte in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 kindbezogene Erhöhungsbeträge; ebenso können ledige Beamte mit Anspruch auf Kindergeld, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, weiterhin kindbezogenen Familienzuschlag erhalten.

Die bisherigen Konkurrenzvorschriften für Fälle, in denen mehrere Kindergeldberechtigte im öffentlichen Dienst stehen, gelten unverändert.

3.2.2 Zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder

Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind erhöht sich ab 1. Juli 1997 gegenüber dem Familienzuschlag für erste und zweite Kinder von 130,33 DM auf jeweils 172,88 DM (Besoldungsniveau 84 v. H.).

4. Zu Artikel 3 Nr. 12 Reformgesetz (§ 42 a BBesG "Prämien und Zulagen für besondere Leistungen")

Durch das Reformgesetz ist ein neuer § 42 a in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt worden, durch den die Bundesregierung bzw. die jeweiligen Landesregierungen ermächtigt werden, die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A durch Rechtsverordnung zu regeln.

Die Rechtsverordnung der Landesregierung wird unmittelbar auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten. Auch hierzu folgen weitere Hinweise zu gegebener Zeit.

5. Zu Artikel 14 (Übergangsvorschriften)

5.1 Zu § 1: siehe Hinweise unter Ziffer 1.2.2

5.2 Zu § 2: Wahrung des Besitzstandes nach den bisherigen Vorschriften

Die Vorschrift stellt klar, daß Regelungen, auf deren Grundlage Ausgleichszulagen gewährt werden, wie z. B. im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 oder der bisherige § 13 BBesG, weiterhin Gültigkeit besitzen. Ausgleichszulagen zur Wahrung des Besitzstandes nach diesen oder anderen Vorschriften treten daher neben solche nach dem neuen § 13 (Artikel 3 Nr. 5 des Reformgesetzes).

5.3 Zu § 5 (Fortgeltung bisheriger Vorschriften)

Das Reformgesetz schafft durch den Einbau des Ortszuschlages der Stufe 1 und der allgemeinen Stellenzulage gegenüber dem bisherigen Recht ein neues, höheres Grundgehalt. Hiermit wollte der Gesetzgeber aber nicht zugleich automatisch alle Zulagen, Aufwandsentschädigungen und andere Leistungen, deren Höhe sich nach den Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen bemißt, anheben. Die Vorschrift stellt daher klar, daß für solche Leistungen die bisherigen Bemessungsgrundlagen weitergelten.

5.4 Zu § 6 (Geringfügigkeitsgrenze)

Die Vorschrift regelt, daß Überleitungs- und Ausgleichszulagen nach diesem Gesetz und nach anderen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften nicht ausgezahlt werden, wenn der Auszahlungsbetrag 5 DM nicht übersteigt. Hinweise zur Anwendung dieser Vorschrift ergehen mit einem späteren Rundschreiben.

6. Tabellen

Nach der Verkündigung  des Bundesbesoldungs- und  -versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom 24. März 1997 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 590) werden demnächst die sich unter Berücksichtigung dieser Bezügeerhöhung zum 1. Juli 1997 ergebenden (Reform-)Tabellen im Gemeinsamen Ministerialblatt der Bundesministerien (GMBl.) veröffentlicht.

III. Versorgungsrechtliche Regelungen (Artikel 4 Reformgesetz)

Die einzelnen Änderungen sind in dem beigefügten Merkblatt angesprochen.

Für die Überleitung der am 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsfälle in die neue Besoldungsstruktur gilt folgendes:

Überleitung der vor dem 1. Juli 1997 eingetretenen Versorgungsfälle in die neue Besoldungsstruktur (Grundgehälter, Familienzuschlag)

1. Grundgehalt

1.1 Lag der Berechnung der Versorgungsbezüge nach dem bis zum 30. Juni 1997 geltenden Recht die Endstufe der Besoldungsgruppe einer Besoldungsordnung mit aufsteigenden Grundgehältern zugrunde, tritt an die Stelle des bisherigen Grundgehalts das Grundgehalt der letzten Stufe, wie es in der für die Versorgung maßgebenden Besoldungsgruppe in der ab 1. Juli 1997 geltenden Übersicht der Grundgehaltssätze ausgewiesen ist.

Ob der Beamte das Endgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe nach seinem Besoldungsdienstalter vor dem Eintritt in den Ruhestand tatsächlich erreicht hatte oder ob die Endstufe als (fiktiv) erreichbar, z. B. nach § 5 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), oder ggf. nach früheren Überleitungsregelungen pauschal anzusetzen war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

1.2 Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen nach dem bis zum 30. Juni 1997 geltenden Recht nicht die letzte Dienstaltersstufe aus einer Besoldungsordnung mit aufsteigenden Grundgehältern zugrunde lag, werden im Wege einer "betragsadäquaten Überleitung" in die neuen Grundgehälter übergeleitet. Dazu ist eine Gegenüberstellung der bisherigen Grundgehaltssätze mit den Grundgehaltssätzen der neuen Grundgehaltstabelle erforderlich. Da in die neue Grundgehaltstabelle der Ortszuschlag der Stufe 1 und der Anteil der allgemeinen Stellenzulage in Höhe von 73,66 DM eingearbeitet worden ist, muß für den Vergleich zunächst der Gesamtbetrag aus den nach bisherigem Recht am 30. Juni 1997 zustehenden Beträgen an

  • Grundgehalt
  • Ortszuschlag der Stufe 1
  • allgemeiner Stellenzulage in Höhe des Betrages nach Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (73,66 DM)

ermittelt werden. Der so ermittelte Gesamtbetrag ist den ab 1. Juli 1997 geltenden Grundgehaltssätzen in der entsprechenden Besoldungsgruppe gegenüberzustellen.

  • Enthält die neue Grundgehaltstabelle einen gleich hohen Betrag, wird dieser Betrag den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ab 1. Juli 1997 als Grundgehalt zugrunde gelegt. Die zu diesem Grundgehalt gehörende Stufenzahl ist die ab 1. Juli 1997 maßgebende (neue) Stufe.
  • Enthält die neue Grundgehaltstabelle keinen identischen Betrag, ist als Betrag des Grundgehalts den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ab 1. Juli 1997 dasjenige (neue) Grundgehalt zugrunde zu legen, dessen Betrag unmittelbar unter dem (alten) Gesamtbetrag liegt. Die zu diesem Grundgehalt gehörende Stufenzahl ist die ab 1. Juli 1997 maßgebende (neue) Stufe. Der Unterschied zwischen dem höheren (bisherigen) Gesamtbetrag und dem (neuen) niedrigeren Grundgehalt wird durch eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage ausgeglichen. Die Überleitungszulage wird künftig nicht verringert und nimmt an allgemeinen Erhöhungen der Versorgungsbezüge teil (Artikel 14 § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Reformgesetzes). Die Überleitungszulage wird nicht ausgezahlt, wenn sie den Betrag von 5 DM nicht übersteigt (Artikel 14 § 6 des Reformgesetzes).
  • Für die Behandlung der Fälle, in denen die neue Grundgehaltstabelle keine niedrigeren Beträge aufweist (z. B. besondere Versorgungsfälle nach dem G 131), ergehen noch besondere Hinweise.

1.3 Zu dem neuen Grundgehalt tritt die verminderte allgemeine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 27 zu den Besoldungsordnungen A und B in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung.

1.4 Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das (neue) Grundgehalt um 82,22 DM, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b zu den Besoldungsordnungen A und B in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

2. Familienzuschlag

Es sind die für die (aktiven) Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden (§ 50 Abs. 1 BeamtVG in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung, Artikel 4 Nr. 10 des Reformgesetzes).

3. Sonstige Hinweise

Wurden bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen bisher Zulagen, Zuschläge, Vergütungen und andere Bezüge berücksichtigt, deren Bemessung Grundgehälter der bisherigen Grundgehaltsstruktur zugrunde lagen, sind diese Zulagen usw. ab 1. Juli 1997 weiter in Höhe des Betrages anzusetzen, wie er sich aus den bisherigen Bemessungsgrundlagen nach dem Stand vom 30. Juni 1997 ergibt (Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes). Dazu gehören z. B. die ab 1. Juli 1970 unter bestimmten Voraussetzungen den Versorgungsempfängern zum Grundgehalt gewährten Erhöhungszuschläge und der bei Gerichtsvollziehern zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehörende Anteil der Vollstreckungsvergütung.

Für die Berechnung des Anpassungszuschlages (§ 71 BeamtVG) verbleibt es bis zur Aufhebung der Vorschrift am 1. Juli 1997 bei dem bisherigen Verfahren, wonach ab 1. März 1997 der erhöhte "Begrenzungsbetrag" zugrunde zu legen ist.

Ministerium der Finanzen
Referat 15

Ministerium des Innern
Referat Z/1

Potsdam, im Mai 1997

Merkblatt für Beamte und Richter über die Auswirkungen des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Reformgesetz - vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322)

Das Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Auswirkungen der Dienstrechtsreform im  Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht geben. Soweit sich aus den folgenden Ausführungen nichts anderes ergibt, treten die Änderungen und Neuregelungen zum 1. Juli 1997 in Kraft.

I. Beamtenrechtliche Regelungen

1. Geänderte Rechtslage ab 1. Juli 1997

Verwaltungsrechtsweg

§ 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) bestimmt, daß für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Absatz 3 regelt die Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung bei Klagen mit bestimmten Maßgaben. Die mit dem Reformgesetz neu eingeführte Maßgabe, die bereits ab dem 1. Juli 1997 auch für die Länder verbindlich wird, ist, daß Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung oder Versetzung keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten. Die entsprechenden Personalmaßnahmen können damit auch dann umgesetzt werden, wenn der betroffene Beamte hiergegen diese Rechtsbehelfe einlegt und nicht auf seinen Antrag hin gerichtlich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Rahmen des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet wird.

2. Rechtslage nach Umsetzung in brandenburgisches Landesrecht

Die nachfolgend aufgeführten Regelungen - die zwingend nach dem BRRG umzusetzen sind - treten im Land Brandenburg erst in Kraft, wenn der Landtag durch entsprechende Änderungen des Landesbeamtengesetzes (LBG) die Voraussetzungen hierfür geschaffen hat. Spätester Zeitpunkt hierfür ist der 31. Dezember 1998.

Erleichterte Abordnungsmöglichkeiten für den Dienstherrn

Der Beamte kann künftig auch teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle vorübergehend abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Aus dienstlichen Gründen kann er darüber hinaus auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm dies aufgrund seiner Vorbildung und Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit in einem Amt mit anderem Endgrundgehalt möglich. Die Zustimmung des betroffenen Beamten ist in beiden Fällen nur erforderlich, wenn die Abordnung länger als zwei Jahre dauert.

Versetzung eines Beamten auch ohne dessen Zustimmung möglich

Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter künftig ohne seine Zustimmung auch zu einem anderen Dienstherrn versetzt werden, wenn es sich um ein Amt mit demselben Endgrundgehalt in einer gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn handelt. Auch im Bereich desselben Dienstherrn ist dieser "verpflichtende Laufbahnwechsel" möglich, etwa von einer technischen in eine nichttechnische Laufbahn.

Ferner kann ein Beamter künftig

  • bei Auflösung einer Behörde oder
  • bei wesentlicher Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder
  • bei der Verschmelzung von Behörden

ohne seine Zustimmung in ein um eine Besoldungsgruppe niedriger eingestuftes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn beim gleichen Dienstherrn versetzt werden, sofern sein Aufgabengebiet von der Maßnahme betroffen ist und eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.

Besitzt der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn nicht, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

Pflicht zum Laufbahnwechsel bei Dienstunfähigkeit

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll künftig nicht mehr erfolgen, wenn eine Tätigkeit in einem anderen Amt derselben Laufbahn zumutbar ist oder wenn ein Amt einer anderen (bisher: gleichwertigen) Laufbahn übertragen werden kann, sofern er hierfür die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt. Gehört das Amt zum gleichen Dienstherrn und ist es mit gleichem Endgrundgehalt verbunden, ist dessen Übertragung ohne Zustimmung des betroffenen Beamten möglich. Besitzt er die Befähigung für die andere Laufbahn, in der er künftig verwendet werden soll, nicht, ist er verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb dieser Befähigung teilzunehmen.

Vorzeitige Zurruhesetzung auf Antrag künftig erst mit 63

Bisher konnte ein Beamter auf Lebenszeit auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, sofern er das 62. Lebensjahr vollendet hat. Durch das Reformgesetz ist der Landesgesetzgeber verpflichtet, diese sog. Antragsaltersgrenze auf das vollendete 63. Lebensjahr heraufzusetzen.

Keine allgemeine Dienstunfähigkeit im Vollzugsdienst, wenn gesundheitliche Eignung für eine bestimmte Funktion noch gegeben ist

Sofern die von einem Polizeivollzugsbeamten auszuübende Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen der Laufbahn auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert, ist eine allgemeine Polizeidienstunfähigkeit künftig nicht mehr gegeben. Der Polizeivollzugsbeamte bleibt vielmehr für die auszuübende Funktion dienstfähig, obwohl er insgesamt die für seine Laufbahn vorgeschriebenen besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt. Beispiel: Ein aus gesundheitlichen Gründen im Außendienst dauerhaft nicht mehr einsatzfähiger Polizeibeamter wird künftig ausschließlich im Innendienst verwendet. Für diese Tätigkeit ist er weiter dienstfähig.

3. Regelungsermessen für den Landesgesetzgeber

Das Reformgesetz räumt den Ländern bei den nachfolgend genannten Punkten die Möglichkeit ein, entsprechende gesetzliche Vorschriften zu erlassen (in welchem Ausmaß Brandenburg hiervon Gebrauch machen wird, ist derzeit noch nicht abschließend einzuschätzen):

  • Übertragung von Führungspositionen zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe oder im Beamtenverhältnis auf Zeit;
  • Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ohne Zustimmung des Beamten bis zur Dauer von fünf Jahren;
  • Weitergelten  der bisherigen Antragsaltersgrenze in den Fällen, in denen vor dem 1. Juli 1997 Altersteilzeit oder Altersbeurlaubung gewährt worden ist;
  • erleichterte Möglichkeit, einen dienstunfähigen Beamten wieder in das Beamtenverhältnis zu berufen (u. a. mit Pflicht zum Laufbahnwechsel);
  • Ausgestaltung der Möglichkeiten, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben;
  • Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bei besonderen Altersgrenzen auf Antrag (z. B. im Polizeivollzugsdienst).

II. Besoldungsrechtliche Regelungen

Die Artikel 3 und 14 des Reformgesetzes enthalten folgende, unmittelbar wirksam werdende besoldungsrechtliche Änderungen:

1. Änderung der Grundgehaltsstruktur

Der bisherige Ortszuschlag der Stufe 1 und der Betrag der allgemeinen Stellenzulage, der bis zum 30. Juni 1997 allen Besoldungsempfängern zusteht, werden in das Grundgehalt eingebaut, ohne daß sich eine Änderung der insgesamt zustehenden Dienstbezüge ergibt.

Beispiel: Beamter BesGr. A 9, 26 Jahre, ledig, Regel-BDA, Stufe 3, Besoldungsniveau 84 v. H.

bis 30. Juni 1997 ab 1. Juli 1997
Grundgehalt 2.070,21 DM 2.847,96 DM
Ortszuschlag Stufe 1 715,88 DM ---
allgemeine Stellenzulage 164,94 DM 103,07 DM
Summe 2.951,03 DM 2.951,03 DM

2. Änderung der Grundgehaltstabellen

2.1 Besoldungsordnung A

2.1.1 Aufstiegsintervalle

Nach neuem Recht findet der Aufstieg in den Dienstaltersstufen i. d. R. in folgenden Intervallen statt:

bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren,

bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren,

darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.

Die neue Grundgehaltstabelle gilt ab Inkrafttreten des Reformgesetzes für alle Besoldungsempfänger. Jeder Beamte wird nach seinem individuellen Besoldungsdienstalter einer der neuen Stufen des Grundgehalts zugeordnet.

Die letzte Grundgehaltsstufe - das Endgrundgehalt - erreichen Beamte ab Besoldungsgruppe A 5 später als bisher (BesGr. A 5 - 38. Lebensjahr, BesGr. A 6 - 41. Lebensjahr, BesGr. A 7 - 45. Lebensjahr, BesGr. A 8 bis BesGr. A 10 - 49. Lebensjahr, BesGr. A 11 bis BesGr. A 16 - 53. Lebensjahr).

2.1.2 Beträge

Innerhalb der Besoldungsgruppen wurden zwischen den einzelnen Grundgehaltsstufen Umschichtungen vorgenommen, die sich wie folgt auswirken:

Für Beamte im Alter bis 38 Jahren bringt die neue Grundgehaltstabelle Einkommensverbesserungen; das Grundgehalt steigt zum Teil stärker und schneller als bisher, teilweise ergeben sich bereits bei der Überleitung in die neue Tabellenstruktur Bezügeerhöhungen.

Für Beamte im Alter von 38 bis 53 Jahren steigt das Grundgehalt nur noch alle drei bzw. vier Jahre mit niedrigeren Beträgen als bisher. Das aktuelle Einkommen wird jedoch auch bei Zuordnung zu einer niedrigeren Grundgehaltsstufe aufgrund von Übergangsregelungen nicht gekürzt.

Für Beamte in der Endstufe des Grundgehalts (nach der neuen Tabelle) ergeben sich keine Auswirkungen, da die Beträge der jeweils letzten Grundgehaltsstufe nicht geändert wurden.

Die ab 1. Juli 1997 geltenden Beträge des Grundgehaltes, des Familienzuschlages und der allgemeinen Stellenzulage ergeben sich aus den beigefügten Tabellen.

2.1.3 Überleitungszulagen

In einer Übergangsphase werden Einkommensverringerungen durch die Zahlung einer Zulage ausgeschlossen. Steht dem Beamten nach der neuen Grundgehaltstabelle ein geringerer Betrag als bisher zu, wird die Differenz zu den bisherigen Bezügen als ruhegehaltfähige Überleitungszulage gezahlt.

Die Überleitungszulage wird schrittweise abgebaut, indem Bezahlungsverbesserungen durch das Aufsteigen in den Stufen und durch Beförderungen voll angerechnet werden; bei allgemeinen Besoldungsanpassungen wird ein Drittel des Erhöhungsbetrages angerechnet.

Beispiel: Beamter, BesGr. A 12, 51 Jahre alt, ledig, Regel-BDA, bisher 14. Dienstaltersstufe, künftig Stufe 11, Besoldungsniveau 84 v. H.

bis 30. Juni 1997 ab 1. Juli 1997
Grundgehalt 4.320,35 DM 4.971,42 DM
Ortszuschlag Stufe 1 715,88 DM ---
allgemeine Stellenzulage 164,94 DM 103,07 DM
Zwischensumme 5.201,17 DM 5.074,49 DM
Überleitungszulage --- 126,68 DM
Summe 5.201,17 DM 5.201,17 DM
  1. Beförderung: Eine Beförderung des Beamten nach BesGr. A 13 (Beförderungsgewinn: 566,41 DM) führt zum Wegfall der Überleitungszulage, da der Beförderungsgewinn den Betrag der Überleitungszulage überschreitet. Die Bezüge erhöhen sich um den Teil des Beförderungsgewinns, der nicht zum Abbau der Überleitungszulage führt (i. H. v. 566,41 DM - 126,68 DM = 439,73 DM) auf 5.640,90 DM. Der Beamte erhält damit wieder unmittelbar die ihm nach seinem Amt und seinen persönlichen Merkmalen zustehende Besoldung.
  2. Allgemeine Besoldungserhöhung: Eine Besoldungserhöhung von z. B. 90 DM wird zu einem Drittel auf die Überleitungszulage angerechnet, die Überleitungszulage verringert sich in diesem Fall auf 96,68 DM. Die Besoldung des Beamten insgesamt erhöht sich um den verbleibenden Teil der Besoldungserhöhung (zwei Drittel = 60 DM) auf 5.261,17 DM.

Für Beamte, die eine Ausgleichszulage nach Artikel 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes 1997 (Gesetz zur Abschaffung der Stellenzulage für die Verwendung bei obersten Landesbehörden) erhalten, gilt folgendes:

Bei einer allgemeinen Besoldungserhöhung wird ein Drittel des Erhöhungsbetrages auf die Überleitungszulage angerechnet, der verbleibende Teil der Erhöhung (zwei Drittel) dient dem Abbau der Ausgleichszulage.

2.2 Besoldungsordnung R

In den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den bisherigen Lebensaltersstufen zwei weitere Stufen (27. und 29. Lebensjahr) vorangestellt, die in Besoldungsgruppe R 1 geringere Grundgehaltssätze enthalten. In den Lebensaltersstufen 27 bis 31 in Besoldungsgruppe R 2 steht jeweils dasselbe Grundgehalt zu. Die bisherigen Intervalle für das Erreichen der nächsthöheren Lebensaltersstufe werden nicht geändert.

Soweit sich aus der neuen Tabelle Verringerungen der Besoldung ergeben, werden diese durch Überleitungszulagen ausgeglichen (vgl. Tz. 2.1.3).

3. Familienzuschlag

Der bisherige Ortszuschlag wird teilweise in das Grundgehalt eingebaut (i. H. d. bisherigen Stufe 1) und im übrigen durch einen einheitlichen Familienzuschlag (ohne die bisherige Differenzierung nach Tarifklassen) ersetzt.

Den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten verheiratete, verwitwete, geschiedene und aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtete Beamte sowie Beamte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und dieser Person Unterhalt aufgrund bestehender Unterhaltspflicht leisten. Der Betrag stimmt mit dem bisherigen Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages überein.

Kinder werden durch den Familienzuschlag der Stufen 2 ff. berücksichtigt. Die bisherigen Beträge für das erste und zweite Kind bleiben unverändert, für dritte und weitere Kinder ist der Familienzuschlag höher als der bisherige Mehrbetrag im Ortszuschlag.

Die bisherigen Konkurrenzvorschriften für die Fälle, in denen beide Ehegatten oder mehrere Kindergeldberechtigte im öffentlichen Dienst stehen, gelten unverändert.

4. Leistungsbezogene Besoldungselemente (Leistungsstufen, Leistungszulagen und Leistungsprämien)

Durch das Reformgesetz wird die Landesregierung ermächtigt, die Gewährung von Leistungsstufen (vorzeitiges Aufsteigen in den Stufen bei dauerhaft herausragenden Leistungen) und das Verbleiben in den Stufen bei nicht anforderungsgerechten Leistungen sowie die Gewährung von Leistungsprämien und -zulagen durch Rechtsverordnungen zu regeln; die Verordnungen werden auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten.

Vor Erlaß der Verordnungen kann von den leistungsbezogenen Besoldungselementen kein Gebrauch gemacht werden; nähere Informationen sind zur Zeit noch nicht möglich und folgen daher  zu einem späteren Zeitpunkt.

III. Versorgungsrechtliche Regelungen

1. Anteilige Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nach Freistellungen vom Dienst (§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG)

Nach Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen (Sammelbegriff Freistellungen), die nach dem 30. Juni 1997 angetreten werden, werden Ausbildungs- und Zurechnungszeiten nur noch anteilig als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt (sog. Quotelung). Die Quotelung der Ausbildungszeiten erfaßt sowohl die Fachschul- und Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit als auch Zeiten des Vorbereitungsdienstes. Die erfaßten Zeiten werden nur im Verhältnis der tatsächlichen Dienstleistungszeit im Beamtenverhältnis zu der ohne Freistellung erreichbaren Zeit berücksichtigt. Die Auswirkung der Quotelung ist umso größer, je länger die Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie die Freistellungszeiten sind.

2. Versorgung nur noch aus der zuletzt erreichten Grundgehaltsstufe (§ 5 Abs. 2 BeamtVG)

Dem Ruhegehalt wird bei Eintritt des Versorgungsfalles nach dem 30. Juni 1997 das Grundgehalt aus der tatsächlich erreichten Grundgehaltsstufe zugrunde gelegt und nicht mehr aus der hochgerechneten Endstufe. In Fällen der Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls wird wie bisher hochgerechnet.

3. Kürzung der Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG)

Bei Eintritt des Versorgungsfalles nach dem 30. Juni 1997 werden parallel zu der im Rentenrecht eingeführten Begrenzung einheitlich höchstens drei Jahre einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.

4. Halbierung der Zurechnungszeit (§  13 Abs. 1 BeamtVG)

Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit nach dem 30. Juni 1997 wird als Zurechnungszeit nur noch ein Drittel (bisher zwei Drittel) der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.

5. Vorziehen des Abschlags vom Ruhegehalt nach Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

Für Ruhestandsbeamte, deren Beamtenverhältnis am 31. Dezember 1991 im bisherigen Bundesgebiet bereits bestanden hatte, ist die in § 14 Abs. 3 BeamtVG enthaltene Abschlagsregelung bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze gemäß § 111 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (zur Zeit 62. Lebensjahr) mit der in § 85 Abs. 5 BeamtVG bestimmten Maßgabe anzuwenden. Die Maßgabe bestimmte bisher, daß der Abschlag vom Ruhegehalt im Jahre 2002 in jährlichen Stufen von 0,6 v. H. des Ruhegehalts eingeführt wird. Der volle Abschlag gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG von 3,6 v. H. je Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme wäre danach für die Beamten vorgenommen worden, die im Jahr 2007 das 62. Lebensjahr erreichen (Jahrgang 1945).

Die Maßgabe in § 85 Abs. 5 BeamtVG ist dahingehend geändert worden, daß die stufenweise Einführung des Abschlags bereits 1998 beginnt. Nähere Erläuterungen hierzu enthält das gesonderte Merkblatt, das für alle Beamten und Richter der Geburtsjahrgänge 1942 und früher bestimmt ist.

6. Wegfall des Erhöhungsbetrages von 17,30 DM zum Ruhegehalt (bisher § 14 Abs. 2 BeamtVG)

Die Erhöhung des Ruhegehalts um 17,30 DM, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt, ist ab 1. März 1997 aufgehoben. Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag.

7. Aufhebung des Anpassungszuschlages (§ 71 BeamtVG)

Der Anpassungszuschlag nach § 71 BeamtVG ist ab 1. Juli 1997 aufgehoben. Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des ihnen zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter.

8. Überleitung der vor dem 1. Juli 1997 eingetretenen Versorgungsfälle in die neue Besoldungsstruktur (Grundgehälter, Familienzuschlag)

Am 1. Juli 1997 vorhandene Versorgungsfälle werden in die neue Besoldungsstruktur übergeleitet.

Ministerium der Finanzen
Referat 15

Ministerium des Innern
Referat Z/1

Potsdam, im Mai 1997

Merkblatt für Beamte und Richter der Geburtsjahrgänge 1942 und früher über die Verminderung des Ruhegehalts (Versorgungsabschlag) nach Versetzung in den Ruhestand auf Antrag gemäß § 111 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG)

1. § 111 Abs. 4 LBG

Gemäß § 111 Abs. 4 LBG kann der Beamte auf Lebenszeit vorerst noch auf seinen Antrag auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  2. das 62. Lebensjahr vollendet hat.

Das Reformgesetz hat in Artikel 1 Nr. 13 die Ermächtigungsgrundlage für § 111 Abs. 4 LBG geändert und in Artikel 15 § 4 bestimmt, daß der Landesgesetzgeber die Änderung bis zum 31. Dezember 1998 umsetzen muß. Danach wird die Antragsaltersgrenze von der Vollendung des 62. Lebensjahres auf die Vollendung des 63. Lebensjahres hinausgeschoben. Der Landesgesetzgeber kann bestimmen, daß für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Altersteilzeitbeschäftigung oder -urlaub nach § 39 LBG bewilligt worden ist, das 62. Lebensjahr als Antragsaltersgrenze fortgilt.

Es ist zur Zeit nicht abzusehen, von welchem Zeitpunkt an der Landesgesetzgeber die Antragsaltersgrenze hinausschieben wird, jedoch ist nicht damit zu rechnen, daß die Hinausschiebung vor dem 1. Januar 1998 in Kraft treten wird; die Hinausschiebung muß spätestens bis zum 31. Dezember 1998 erfolgen. Ebensowenig ist abzusehen, ob bzw. inwieweit der Landesgesetzgeber die Beibehaltung des 62. Lebensjahres als Antragsaltersgrenze für diejenigen Beamten bestimmen wird, die sich am 30. Juni 1997 in Altersfreistellung befinden.

Fest steht aber, daß die Beibehaltung des 62. Lebensjahres als Antragsaltersgrenze über den 31. Dezember 1998 hinaus nicht in Betracht kommt, wenn am 30. Juni 1997 keine Altersfreistellung besteht.

2. Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

Nach Versetzung in den Ruhestand gemäß § 111 Abs. 4 Nr. 2 LBG (vgl. vorstehende Textziffer 1) vermindert sich das nach  den allgemeinen Vorschriften  des BeamtVG berechnete Ruhegehalt (nicht der Ruhegehaltssatz!) gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde, dabei werden Jahresbruchteile anteilig berücksichtigt. Das nach der Minderung verbleibende Ruhegehalt darf einen Betrag in Höhe der Mindestversorgung gem. § 14 Abs. 4 BeamtVG nicht unterschreiten.

Zu Übergangsregelungen zum Versorgungsabschlag siehe Tz. 3 ff.

Ein Versorgungsabschlag ist nicht vorgesehen nach Versetzung in den  Ruhestand gemäß § 111 Abs. 4 Nr. 1 LBG.

3. Versorgungsabschlag für am 31. Dezember 1991 im bisherigen Bundesgebiet vorhandene Beamte

Die Versorgungsabschlagsregelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG sollte für die o. g. Beamten aufgrund § 85 Abs. 5 BeamtVG ursprünglich mit der Maßgabe angewendet werden, daß der Versorgungsabschlag ab 1. Januar 2002 stufenweise eingeführt wird.

Durch das Reformgesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) ist die stufenweise Einführung des Versorgungsabschlages auf den 1. Januar 1998 vorgezogen worden. Der Abschlag bestimmt sich nach folgender Tabelle:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht beträgt der Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 1998

nach dem 31. Dezember 1997

nach dem 31. Dezember 1998

nach dem 31. Dezember 1999

nach dem 31. Dezember 2000

nach dem 31. Dezember 2001

nach dem 31. Dezember 2002
0,0

0,6

1,2

1,8

2,4

3,0

3,6

Maßgeblich ist danach nicht das Jahr des Eintritts in den Ruhestand, sondern das Jahr, in dem die Antragsaltersgrenze erreicht wird.

4. Maßgebliche Antragsaltersgrenze 62. Lebensjahr

geboren in der ZeitErreichen derAntragsaltersgrenze
62. Lebensjahr im Jahr
Abschlag pro Jahr
von bis (einschließlich)
1.1.36 0,0
2.1.36 1.1.37 1998 0,6
2.1.37 1.1.38 1999 1,2
2.1.38 1.1.39 2000 1,8
2.1.39 1.1.40 2001 2,4
2.1.40 1.1.41 2002 3,0
ab  2.1.41 2003 3,6

5. Maßgebliche Antragsaltersgrenze 63. Lebensjahr

geboren in der ZeitErreichen der Antragsaltersgrenze
63. Lebensjahr im Jahr
Abschlag pro Jahr
vonbis (einschließlich)
1.1.35 0,0
2.1.35 1.1.36 1998 0,6
2.1.36 1.1.37 1999 1,2
2.1.37 1.1.38 2000 1,8
2.1.38 1.1.39 2001 2,4
2.1.39 1.1.40 2002 3,0
ab 2.1.40 2003 3,6

6. Bewilligung von Altersteilzeit und -beurlaubung gemäß § 39 LBG

Nach § 39 LBG kann einem Beamten nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

7. Beispiele zu Sachverhalten nach Tz. 3 bis 6

Beispiel 1:

Beamter, geboren 1934
Antragsaltersgrenze 62. Lebensjahr erreicht 1996
Antrag nicht gestellt
1998 Antragsaltersgrenze hinausgeschoben vom 62. auf 63. Lebensjahr
Danach in Ruhestand versetzt
Abschlag 0,0 v. H., weil vor dem 1.1.1935 geboren

Beispiel 2:

Beamter, geboren 16.8.1935
Antragsaltersgrenze 62. Lebensjahr erreicht 1997
Antrag nicht gestellt
Antragsaltersgrenze hinausgeschoben vom 62. auf 63. Lebensjahr ab 1.10.1998, damit maßgebende Antragsaltersgrenze 63. Lebensjahr
Ruhestand ab 1.11.1998
Abschlag 0,6 v. H. je Jahr
Maßgebender Zeitraum 1.11.1998 bis 15.8.2000 = 1 Jahr 289 Tage = 1,80 Jahre
Abschlag = 1,80 x 0,6 = 1,08 v. H.

Beispiel 3:

Beamter, geboren 16.8.1935
wie Beispiel 2, aber am 30.6.1997 in Altersteilzeit
Antragsaltersgrenze vom 62. auf das 63. Lebensjahr hinausgeschoben ab 1.7.1998, mit Ausnahme derjenigen Beamten, die sich mindestens seit 30.6.1997 in Altersteilzeit befunden haben
Maßgebliche Antragsaltersgrenze bleibt im vorliegenden Fall das 62. Lebensjahr, das 1997 vollendet wurde
Ruhestand ab 1.11.1998
Abschlag 0,0 v. H.

Beispiel 4:

Beamter, geboren 16.10.1935
Antragsaltersgrenze 62. Lebensjahr erreicht Oktober 1997
Antrag nicht gestellt
Altersfreistellung bis 30.6.1997 nicht angetreten
Hinausschiebung der Antragsaltersgrenze vom 62. auf das 63. Lebensjahr ab 1.7.1998
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erst wieder ab 1.11.1998 zulässig
Abschlag 0,6 v. H. je Jahr
Maßgebender Zeitraum 1.11.1998 bis 15.10.2000 = 1 Jahr 350 Tage = 1,96 Jahre
Abschlag 1,96 x 0,6 = 1,18 v. H.

Beispiel 5:

Beamter, geboren 1937
Altersteilzeit ab 1.6.1997 mit 35 von 40 Wochenstunden
Verschieben der Altersgrenze vom 62. auf das 63. Lebensjahr 1998, unter Belassung der Antragsaltersgrenze 62 für die mindestens seit dem 30.6.1997 freigestellten Beamten
Versetzung in den Ruhestand im Jahr 1999 oder 2000 oder 2001
Versorgungsabschlag 1,2 v. H. je Jahr der Freistellung

Beispiel 6:

Beamter, geboren 1937
Wie Beispiel 5, aber: der Landesgesetzgeber, dessen Entscheidung noch offen ist, räumt die Belassung des 62. Lebensjahres als Antragsaltersgrenze nur für diejenigen Beamten ein, die seit dem 30.6.1997 (z. B.) mindestens zu einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit freigestellt waren
Der Beamte erfüllt diese Voraussetzung nicht, für ihn ist nach 1998 Antragsaltersgrenze die Vollendung des 63. Lebensjahres
Versetzung in den Ruhestand im Jahr 1999 nicht möglich
Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2000 oder 2001
Versorgungsabschlag 1,8 v. H. je Jahr der Freistellung

Beispiel 7:

Beamter, geboren 1942
Antragsaltersgrenze 63. Lebensjahr, erreicht im Jahr 2005
Wenn der Beamte mindestens seit dem 30.6.1997 sich in Altersfreistellung befand und der Landesgesetzgeber für diesen Fall das 62. Lebensjahr als Antragsaltersgrenze beläßt, ist maßgebende Antragsaltersgrenze für ihn die Vollendung des 62. Lebensjahres, also das Jahr 2004
Versorgungsabschlag jedenfalls 3,6 v. H. je Jahr vorzeitiger Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze

8. Zusammenfassung

Die Beamten der Jahrgänge 1942 und früher können sich vor dem 1. Juli 1997 in Altersfreistellung (vgl. Tz. 6) begeben. Für sie besteht dann die Möglichkeit (aber keine Gewißheit!), daß für sie die Vollendung des 62. Lebensjahres als Antragsaltersgrenze auch nach 1998 gewahrt bleibt und daraufhin - wenn sie auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden - nur ein niedrigerer Versorgungsabschlag (vgl. Tz. 4) eintritt.

Beamte, die am 30. Juni 1997 nicht freigestellt sind, können längstens bis zur Hinausschiebung der Antragsaltersgrenze im Jahre 1998 mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Von der Hinausschiebung an müssen sie bis zum 63. Lebensjahr im Dienst bleiben (wenn sie nicht dienstunfähig sind); im Fall der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres greift der höhere Versorgungsabschlag (vgl. Tz. 5) ein.