Erlaß des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Durchführung des § 3 und der §§ 78 bis 85 der Landesschiffahrtsverordnung (LSchiffV)
Die im Bereich des Biosphärenreservates Spreewald privat genutzten Wasserfahrzeuge, die nicht den Definitionen des § 3 Nr. 14 oder Nr. 15 der LSchiffV entsprechen, gelten als Sportboote im Sinne der Landesschiffahrtsverordnung (LSchiffV) vom 9. August 1996 (GVBl. II S. 619).