Bekanntmachung des Abkommens vom 10. April 1997 zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die weitere Fortsetzung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtspflege
vom 10. Juli 1997
(ABl./97, [Nr. 31], S.658)
Das am 10. April 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die weitere Fortsetzung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtspflege ist nach seinem Artikel 3 am 10. April 1997 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die weitere Fortsetzung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtspflege
Die Regierung des Landes Brandenburg und die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen stellen einvernehmlich fest,
- daß sich die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtspflege auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarungen vom 12. April 1991 und 27. Juni 1994 bewährt und entscheidend zum Aufbau einer rechtsstaatlichen Justiz im Land Brandenburg beigetragen hat,
- daß diese Zusammenarbeit im Interesse des weiteren Aufbaus der Justiz im Land Brandenburg fortgesetzt werden und sich insbesondere auf die Bereiche
- personelle Unterstützung,
- Partnerschaftsbeziehungen und
- Aus- und Fortbildung
konzentrieren sollte.
Beide Regierungen sind daher wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtspflege vom 12. April 1991 wird mit den sich aus der Verwaltungsvereinbarung über die Fortsetzung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtspflege vom 27. Juni 1994 ergebenden Änderungen bis zum 31. Dezember 1998 verlängert.
Artikel 2
Die Regierungen der Länder Brandenburg und Nordrhein-Westfalen sind übereingekommen, die Zusammenarbeit unter Beachtung des inzwischen erreichten Entwicklungsstandes beim Aufbau der Justiz des Landes Brandenburg fortzusetzen und die getroffenen Vereinbarungen zu aktualisieren. Dies bedeutet insbesondere:
- Die personelle Unterstützung des Landes Brandenburg vorrangig durch erfahrene Richter, Staatsanwälte und Gerichtsvollzieher sowie im Bereich des mittleren und gehobenen Dienstes wird entsprechend den brandenburgischen Bedürfnissen und nach Maßgabe der haushaltsmäßigen Möglichkeiten fortgesetzt.
- Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird das Justizprüfungsamt beim Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg im Falle eines eventuellen Spitzenbedarfs bei der Gewinnung von Richtern und Staatsanwälten unterstützen, die in Brandenburg als nebenamtliche Prüfer eingesetzt werden können.
- Die Ausbildung von Anwärtern des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes aus dem Land Brandenburg an der Fachhochschule für Rechtspflege und von Anwärtern des mittleren Dienstes an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen wird im Hinblick auf die im Land Brandenburg geschaffenen Möglichkeiten nicht fortgesetzt.
Artikel 3
Die Verwaltungsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Potsdam, den 25. März 1997 Düsseldorf, den 10. April 1997
Für die Landesregierung Brandenburg Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten Der Justizminister
Bräutigam Behrens