Verfahrensvorschriften zur Behandlung von Gewässern im Liegenschaftskataster (Gewässererlaß)
Inhaltsverzeichnis
(Gewässererlass)
I. Allgemeines
1. Vorwort
2. Begriffsbestimmungen
3. Bundesrecht
3.1 Geltungsbereich
3.2 Eigentumsverhältnisse
3.3 Eigentumsgrenzen
4. Landesrecht
4.1 Geltungsbereich
4.2 Eigentumsverhältnisse
4.3 Eigentumsgrenzen
4.3.1 Nicht selbstständiges Gewässergrundstück
4.3.2 Selbstständiges Gewässergrundstück
4.3.3 Gewässer mit Ufergrundstück
II. Veränderungen an Gewässern
5. Natürliche Veränderungen
5.1 Natürliche Veränderungen an Bundeswasserstraßen
5.2 Natürliche Veränderungen im Landeswasserrecht
5.2.1 Verlandung
5.2.2 Überflutung
5.2.3 Uferabriss
5.2.4 Neues Gewässerbett
5.2.5 Inseln
5.2.6 Verlassenes Gewässerbett
6. Künstliche Veränderungen
6.1 Künstliche Veränderungen im Bundesrecht
6.2 Künstliche Veränderungen im Landesrecht
6.2.1 Überflutung
6.2.2 Neues Gewässerbett
6.2.3 Meliorationsgräben
7. Grenzgewässer
III. Vermessung an Gewässern
8. Grundsätzliches
9. Vermessung
10. Abmarkung
11. Vermessungsriss
12. Beteiligte
13. Grenzniederschrift
14. Fortführung der Liegenschaftskarte
15. Flurstücksnummerierung
16. Flächenberechnung
17. Mitteilungen an die Wasser- und Schifffahrtsämter
I. Allgemeines
1. Vorwort
Wegen der Vielzahl von Gewässern, die von alters her Bedeutung für das wirtschaftliche Leben und die allgemeine Kultur hatten, erfolgte eine frühe Aufstellung wasserrechtlicher Normen. Ab Ende des 18. Jahrhunderts wurden die bis dahin aufgrund von Einzelfällen geschaffenen Normen für größere Gebiete ausgestaltet. So galt für das Gebiet der damaligen preußischen Provinz Brandenburg das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten.
Die Einführung des BGB brachte nicht die erhoffte Gesamtregelung des Wasserrechts. Vielmehr blieb die Materie des Wasserrechts landesrechtlichen Regelungen vorbehalten. Die Entwicklung der Landwirtschaft, die Ausdehnung der Industrie wie des Verkehrs, die Zunahme der Bevölkerung sowie nachteilige Auswirkungen auf allen Gebieten der Wasserwirtschaft führten schließlich zur Verabschiedung des Preußischen Wassergesetzes vom 7.04.1913 (Preußische Gesetzsammlung 1913, S. 53).
Mit In-Kraft-Treten des brandenburgischen Gesetzes über die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten vom 11.05.1951 (GVOBl. Brandenburg I S. 8) ging das Vermögen der aufgelösten Separationsgemeinden, zu dem auch Gewässer gehörten, mit allen Rechten und Pflichten entschädigungslos auf die Gemeinden über.
Für das Gebiet der damaligen DDR wurde das Preußische Wassergesetz mit dem Wassergesetz vom 17.04.1963 (GBl. I S. 77) außer Kraft gesetzt und letzteres durch das Wassergesetz vom 2.07.1982 (GBl. I S. 467) abgelöst. Die Wassergesetze von 1963 und 1982 enthielten keine eigentumsrechtlichen Regelungen. Vielmehr standen wasserwirtschaftliche Aufgaben und die staatliche Lenkung der Wassernutzung im Vordergrund.
Durch das Umweltrahmengesetz vom 29.06.1990 (GBl. I S. 649) und nach Maßgabe des Einigungsvertrages gilt im Land Brandenburg das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2000 (BGBl. I S. 2048, 2052) als Bundesrahmenrecht. Für das Gebiet der ehemaligen DDR galt zunächst das Wassergesetz von 1982 fort, soweit es dem Bundesrecht nicht widersprach. Um den durch das WHG vorgegebenen Rahmen auszufüllen, die Wasserwirtschaft zu ordnen und die Naturressource Wasser zu schützen, wurde das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG) vom 13.07.1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2000 (GVBl. I S. 90), geschaffen. Es enthält umfassende Regelungen zu den Eigentumsverhältnissen an den Gewässern. Mit In-Kraft-Treten des BbgWG trat das Wassergesetz von 1982 außer Kraft.
Obgleich dem älteren Wasserrecht zugehörende wasserrechtliche Vorschriften formell außer Kraft gesetzt sind, bleiben sie als Rechtsquelle dann nicht entbehrlich, wenn es sich darum handelt, den Entstehungsgründen von Eigentumsrechten nachzugehen, deren Ursprung weit zurückreicht.
Gewässer unterliegen nicht der grundsätzlichen Buchungspflicht. Nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten erhalten sie ein Grundbuchblatt. Die Buchung kommt in Betracht, wenn das Gewässer insgesamt oder in Teilen zum Gegenstand besonderer Rechte werden soll, wie zum Beispiel ein selbstständiges Gewässergrundstück.
Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften lückenlos zu erfassen, darzustellen und zu beschreiben. Zu diesen Liegenschaften gehören auch die Gewässer. Sie nehmen allerdings eine Sonderstellung ein. Bezüglich ihrer Grenzen sind sie infolge von Naturereignissen veränderlich. In eigentumsrechtlicher Hinsicht unterliegen sie in erster Linie den Bestimmungen des Wasserrechts, ihre Grenzen sind insoweit unabhängig vom Nachweis des Liegenschaftskatasters. Das Katasteramt ist deshalb von der Verpflichtung entlastet, die Grenzen der Gewässer dem jeweiligen Rechtszustand entsprechend im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Das Liegenschaftskataster kann infolge der Beweglichkeit eines Gewässers dessen örtliche Lage nur zum Zeitpunkt einer Vermessung wiedergeben.
Die Ausnahmestellung der Gewässer im Liegenschaftskataster erfordert besondere Verfahrensvorschriften für deren kataster- und vermessungstechnische Behandlung.
2. Begriffsbestimmungen
Baggersee
Künstliches Gewässer II. Ordnung, sofern es dauerhaft besteht.
Durchstich
Künstliche Veränderung, bei der eine oder mehrere hintereinander liegende Flusskrümmungen abgeschnitten werden.
Fließendes Gewässer
Oberirdisches Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss
(§ 4 Abs. 2 BbgWG).
Gewässer I. Ordnung
Die in Anlage 1 zum Brandenburgischen Wassergesetz genannten Gewässer
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG).
Gewässer II. Ordnung
Alle oberirdischen Gewässer, außer den Gewässern I. Ordnung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG).
Gewässerbett
Eintiefung der Landoberfläche, die dauernd oder zeitweilig mit Wasser gefüllt ist und von der Uferlinie begrenzt wird.
Gewässergrundstück
Gewässerbett als selbstständiges oder nicht selbstständiges Grundstück.
Grenze des Bewuchses
Erkennbare Vegetationsgrenze am oberirdischen Gewässer.
Grenzgewässer
Oberirdisches Gewässer, das eine politische Grenze markiert.
Insel
Hervortretende Bodenerhöhung in einem Gewässer, die den Mittelwasserstand überragt und dabei nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt
(§ 13 Abs. 1 BbgWG).
Künstliches Gewässer
Ständige oder zeitweilige Wasseransammlung in einem durch Baumaßnahmen geschaffenen Gewässerbett.
Künstliche Veränderung
Erfolgt durch Ausbau des Gewässerbetts oder andere Eingriffe. Sie kann durch Vertiefung, Verbreiterung, Verengung, Begradigung und Verlegung des Gewässerbetts oder einzelner Strecken, ferner durch Hebung oder Senkung des Wasserspiegels bewirkt werden.
Meliorationsgraben
Künstlich geschaffenes Gewässerbett, das der Verbesserung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung durch Be- oder Entwässerung dient.
Mittellinie
Eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie.
Mittelwasserstand
Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl zehn aufgeht. Stehen Pegelbeobachtungen für diesen zwanzigjährigen Zeitraum nicht zur Verfügung, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Soweit Pegelbeobachtungen nicht vorliegen, kann der Mittelwasserstand nach der Grenze des Bewuchses festgestellt werden
(§ 8 Abs. 2 BbgWG).
Natürliches Gewässer
Ständige oder zeitweilige Wasseransammlung in einem natürlich entstandenen Gewässerbett. Als natürliches oberirdisches Gewässer gilt auch ein Gewässer nach künstlicher Veränderung seines Bettes (§ 4 Abs. 1 BbgWG).
Natürliche Veränderungen
Jede Veränderung, die ohne besonderen Einfluss des Menschen eine Veränderung im Verlauf eines oberirdischen Gewässers nach sich zieht.
Oberirdisches Gewässer
Das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG).
Rechtlich zulässige Weise
Rechtliche Erlaubtheit eines Verhaltens, z. B. die Schaffung eines neuen Gewässerbettes durch Baumaßnahmen nach vorheriger Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 137 BbgWG) im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
See
Eine natürliche oder künstliche Wasseransammlung, die ober- oder unterirdische Zu- und Abflüsse haben kann.
Stehendes Gewässer
Oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das oberirdisch oder unterirdisch zufließende Wasser angesammelt hat und die keine Fließbewegung erkennen lassen
(§ 4 Abs. 3 BbgWG).
Talweg
Verbindung der tiefsten Punkte der Flussquerschnitte. Deckt sich nicht mit der Mittellinie.
Überflutung
Dauernde Überschwemmung eines Grundstücks oder Grundstücksteils mit Wasser bei Mittelwasserstand. Sie kann durch natürliche Ereignisse oder künstliche Einwirkung hervorgerufen werden (§ 10 BbgWG).
Uferabriss
Ein durch natürliche Ereignisse vom Ufer abgerissenes Stück Land (§ 11 Abs. 1 BbgWG).
Ufergrundstück
Ein Stück Land, das an die Uferlinie angrenzt und nicht zwingend identisch ist mit dem Grundstück im Rechtssinne.
Uferlinie
Die durch den Mittelwasserstand bestimmte Abgrenzung zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken (§ 8 Abs. 1 BbgWG).
Verlandung
Eine bei Mittelwasserstand mit dem bisherigen Ufergrundstück verbundene Bodenfläche, deren Entstehung auf das durch natürliche Ereignisse hervorgerufene allmähliche Anlanden oder auf das Zurücktreten des Wassers zurückzuführen ist (§ 9 Abs. 1 BbgWG). Die Erweiterung der Ufergrundstücke infolge Sinkens der Wasserspiegelhöhe wird der Verlandung gleichgesetzt.
Vorfluter
Ein Gewässerbett, das zufließendes Wasser aufnehmen und abführen soll.
3. Bundesrecht
3.1 Geltungsbereich
(1) Für Bundeswasserstraßen als Gewässer I. Ordnung gelten die Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.11.1998 (BGBl. I S. 3294) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.11.2000 (BGBl. I S. 1679). Zu den Bundeswasserstraßen gehören die in Anlage 1, Teil A BbgWG verzeichneten Gewässer.
(2) Das WaStrG in Verbindung mit dem Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29.07.1921 (RGBl. S. 961) überlagert in seinem Anwendungsbereich das Brandenburgische Wassergesetz und geht diesem insoweit vor.
(3) In Zweifelsfällen bezüglich des Geltungsbereiches ist die zuständige untere Wasserbehörde zu befragen.
3.2 Eigentumsverhältnisse
Gemäß Art. 89 Grundgesetz und dem Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21.05.1951 (BGBl. I S. 352) steht das Eigentum an den Bundeswasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßenverwaltung) zu.
3.3 Eigentumsgrenzen
Die Eigentumsgrenzen verlaufen in Anwendung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 1. Juni 1989 - III ZR 286/87 - entsprechend den am 1. April 1921 geltenden Grenzen, wie sie im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind. Wurde eine Eigentumsgrenze nach 1921 im Sinne des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes (VermLiegG) festgestellt oder gilt diese als festgestellt, verbleibt es bei dieser festgestellten Grenze.
4. Landesrecht
4.1 Geltungsbereich
(1) Für oberirdische Gewässer gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes. Es ergänzt bezüglich der Bundeswasserstraßen das Bundeswasserstraßenrecht.
(2) Oberirdische Gewässer werden eingeteilt in Gewässer I. Ordnung und Gewässer II. Ordnung (§ 3 Abs. 1 BbgWG).
(3) Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch
- unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie deren Fortsetzung
oder Bestandteil sind, - natürliche Gewässer nach künstlicher Veränderung ihres Bettes,
- Meliorationsgräben und
- Baggerseen, sofern sie dauerhaft bestehen.
(4) Nicht unter die Vorschrift fallen
- Gräben, die der Vorflut nur eines Grundstücks dienen,
- Straßen- und Eisenbahnseitengräben, wenn sie nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer dienen,
- Grenz- und Wegegräben, auch wenn sie Wasser führen,
- Gräben, die zur Speisung von Fischteichen dienen,
- Grundstücksflächen, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen, nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken überflutet werden und mit einem Gewässer nicht oder nur zeit- bzw. teilweise künstlich verbunden sind,
- das in Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen oder auf andere Weise vom natürlichen Wasserhaushalt abgesonderte Wasser und das Niederschlagswasser (z. B. reine Abwassergräben).
(5) In Zweifelsfällen bezüglich des Geltungsbereiches ist die untere Wasserbehörde zu befragen.
4.2 Eigentumsverhältnisse
(1) Das Eigentum an den Gewässern richtet sich - vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen - nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes. Die Eigentumsgrenzen sind unabhängig vom Katasternachweis.
(2) Soweit bei In-Kraft-Treten des Brandenburgischen Wassergesetzes das Eigentum an Gewässern I. Ordnung nicht dem Bund oder dem Land, an Gewässern II. Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt das bisherige Eigentum aufrechterhalten (§ 7 Abs. 1 BbgWG).
(3) An den in der Anlage 1 Teil A (Verzeichnis der Bundeswasserstraßen) des BbgWG bezeichneten Gewässern I. Ordnung steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 BbgWG der Bundesrepublik Deutschland (Bund) das Eigentum zu.
(4) An den in der Anlage 1 Teil B (Verzeichnis der Landesgewässer) des Brandenburgischen Wassergesetzes bezeichneten Gewässern I. Ordnung steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 BbgWG dem Land Brandenburg das Eigentum zu (§ 5 Abs. 1 BbgWG).
(5) Das Eigentum an den Gewässern II. Ordnung steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 BbgWG den Eigentümern der Ufergrundstücke (Anlieger) anteilig zu (§ 5 Abs. 2 BbgWG).
(6) Die eigentumsrechtlichen Vorschriften des Brandenburgischen Wassergesetzes sind nicht anwendbar auf verrohrte Wasserläufe, da die Rohrleitung keine im Gelände erkennbare Begrenzung des Grundstückes darstellt und damit keine Uferlinie hat.
(7) Flächen, die durch künstliche Veränderungen an Gewässern auf rechtlich nicht zulässige Weise geschaffen wurden, erfahren Eigentumsübergang nur durch Rechtsgeschäft oder Enteignung.
(8) In Ausübung ihres umfassenden Nutzungsrechtes haben die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Rahmen der früheren Rechtsvorschriften Meliorationsgräben angelegt. Mit dem Bau dieser Meliorationsgräben waren keine eigentumsrechtlichen Änderungen verbunden.
4.3 Eigentumsgrenzen
4.3.1 Nicht selbstständiges Gewässergrundstück
(1) Ist ein Gewässerbett kein selbstständiges Grundstück und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen Eigentumsgrenze
- für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie;
- für nebeneinander liegende Ufergrundstücke die Senkrechte von dem Endpunkt der Landgrenze auf die unter Nummer 1 bezeichnete Mittellinie; es kann auch die Verlängerung der Landgrenze im Gewässer bis zur Mittellinie vereinbart werden;
- für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke die Verbindungslinie der Endpunkte der Landgrenzen am Gewässer (§ 6 Abs. 2 BbgWG).
(2) Stellt eine abweichend privatrechtlich vereinbarte und im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzlinie die Eigentumsgrenze dar, so finden die eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes keine Anwendung. In diesem Fall ist der Nachweis des Liegenschaftskatasters für den Verlauf der rechtmäßigen Eigentumsgrenze maßgebend.
4.3.2 Selbstständiges Gewässergrundstück
(1) Ist das Gewässerbett ein selbstständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt (§ 6 Abs. 1 BbgWG).
4.3.3 Gewässer mit Ufergrundstück
(1) Bildet ein Gewässerbett zusammen mit einem Uferstreifen ein Grundstück, so stellt der vereinbarte und im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf die rechtmäßige Eigentumsgrenze dar. Dem Uferstreifen kommt die Eigenschaft eines Ufergrundstücks zu. Das Gewässerbett ist ein nicht selbstständiges Gewässergrundstück.
(2) Der Uferstreifen wird in der Regel durch die in Separationen oder ähnlichen Verfahren angelegten Böschungen gebildet.
II. Veränderungen an Gewässern
5. Natürliche Veränderungen
5.1 Natürliche Veränderungen an Bundeswasserstraßen
Werden Landflächen durch natürliche Veränderungen an einer Bundeswasserstraße zum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraße dauernd erweitert, so ist das Gewässer ein Teil der Bundeswasserstraße. Bezüglich der seitlichen Abgrenzung des Gewässers gegen die Ufergrundstücke gelten die materiellen Vorschriften des Brandenburgischen Wassergesetzes. Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund zu.
5.2 Natürliche Veränderungen im Landeswasserrecht
5.2.1 Verlandung
(1) Bei nicht selbstständig ausgewiesenen Gewässergrundstücken gelten die Regelungen der Nr. 4.3.1 Absatz 1 entsprechend (§ 9 Abs. 3 BbgWG).
(2) Bei selbstständig ausgewiesenen Gewässergrundstücken wächst das Eigentum an der Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke entsprechend dem Anteil der Verbindung mit ihren Ufergrundstücken zu, wenn sich darauf Pflanzenbewuchs gebildet hat und seit dem Ende des Jahres, in dem sich der Pflanzenbewuchs gebildet hat, drei Jahre verstrichen sind (§ 9 Abs. 2 BbgWG).
5.2.2 Überflutung
(1) Werden an Gewässern, die nicht als selbstständige Grundstücke ausgewiesen sind, Ufergrundstücke oder dahinterliegende Grundstücke durch natürliche Ereignisse dauernd überflutet, findet Nr. 4.3.1 Absatz 1 Anwendung (§ 10 Abs. 1 BbgWG).
(2) Werden an Gewässern, die als selbstständige Grundstücke ausgewiesen sind, die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, dann wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die neue Uferlinie (§ 10 Abs. 2 BbgWG).
(3) Werden an Gewässern, die zusammen mit einem Uferstreifen ein Grundstück bilden, angrenzende Grundstücke durch natürliche Ereignisse dauernd überflutet, so wird die Eigentumsgrenze im überfluteten Bereich durch die Uferlinie gebildet. Der Katasternachweis ist im überfluteten Bereich nicht maßgebend.
5.2.3 Uferabriss
(1) Wird ein Stück Land durch natürliche Ereignisse vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, wächst es diesem Ufergrundstück zu (§ 11 Abs. 1 BbgWG).
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Verbindung mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers (§ 11 Abs. 2 BbgWG).
(3) Die Stelle des Uferabrisses ist als Überflutung zu behandeln.
5.2.4 Neues Gewässerbett
(1) Hat sich ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse auf Dauer ein am Ort bisher nicht vorhandenes Bett geschaffen, so entspricht das Eigentum am neuen Gewässerbett
- bei neugebildeten stehenden Gewässern dem Eigentum der Grundstücke, die das neue Gewässerbett bilden (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG);
- bei fließenden Gewässern, die nicht als selbstständige Grundstücke ausgewiesen sind, dem Eigentum der Grundstücke, die das neue Gewässerbett bilden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG);
3. bei fließenden Gewässern, die als selbstständige Grundstücke ausgewiesen sind, dem Eigentum des bisherigen Gewässerbettes (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 BbgWG).
(2) Bildet sich ein neuer Gewässerarm und wird dadurch dem alten Gewässer soviel Wasser entzogen, dass die bisherige Uferlinie nicht mehr erreicht wird, so richtet sich das Eigentum an den trockengelegten Flächen nach Nr. 5.2.1 (Verlandung) und Nr. 5.2.2 (Überflutung).
5.2.5 Inseln
(1) Tritt in einem Gewässer eine Bodenerhöhung hervor, bleibt das Eigentum an der hierdurch entstandenen Landfläche unverändert. Das gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücksflächen umschlossen und zu einer Insel werden (§ 13 Abs. 1 BbgWG).
(2) Die Regelungen der Nrn. 5.2.1 bis 5.2.4 finden entsprechende Anwendung (§ 13 Abs. 2 BbgWG).
5.2.6 Verlassenes Gewässerbett
Wird ein Gewässerbett von seinem Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert (§ 13 Abs. 1 BbgWG).
6. Künstliche Veränderungen
6.1 Künstliche Veränderungen im Bundesrecht
Für künstliche Veränderungen an Bundeswasserstraßen gilt Nr. 5.1 entsprechend.
6.2 Künstliche Veränderungen im Landesrecht
6.2.1 Überflutung
Werden an Gewässern II. Ordnung die Grundstücke bei Mittelwasserstand durch künstliche Einwirkung dauernd überflutet, treten die Rechtsfolgen der Nr. 5.2.2 (Überflutung) nur ein, wenn die Überflutung auf rechtlich zulässige Weise herbeigeführt worden ist (§ 10 Abs. 3 BbgWG).
6.2.2 Neues Gewässerbett
(1) Wird einem Gewässer II. Ordnung, das kein selbstständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, findet Nr. 4.3.1 Absatz 1 Anwendung (§ 12 Abs. 3 BbgWG).
(2) Wird einem Gewässer II. Ordnung, das ein selbstständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, so wächst das Eigentum an den neuen Gewässerflächen dem Gewässereigentümer zu. Neue Eigentumslinie ist die Uferlinie (§ 12 Abs. 2 BbgWG).
(3) Die Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 treten nur ein, wenn das neue Gewässerbett auf rechtlich zulässige Weise geschaffen worden ist (§ 12 Abs. 4 BbgWG).
6.2.3 Meliorationsgräben
Auf Meliorationsgräben, die im Rahmen früherer Rechtsvorschriften angelegt wurden, sind die eigentumsrechtlichen Vorschriften des Brandenburgischen Wassergesetzes nicht anzuwenden. Auf Nr. 4.2 Absatz 8 wird verwiesen.
7. Grenzgewässer
(1) Markiert ein Gewässer eine Bundes-, Landes- oder Gemeindegrenze (politische Grenze), so wird entweder eine veränderliche Grenzlinie (z. B. Mittellinie, Talweg, Uferlinie) oder ein unveränderlicher Grenzverlauf (z. B. der Katasternachweis zu einem bestimmten Zeitpunkt) Hoheitsgrenze sein.
(2) Das Brandenburgische Wassergesetz regelt die Rechtsverhältnisse an einem Grenzgewässer bis zur Bundesgrenze bzw. Landesgrenze.
(3) Wird ein Grenzgewässer künstlich verändert, so bleibt die bisherige vereinbarte Grenzlinie bestehen, soweit nicht andere Vereinbarungen über den Verlauf der Grenzlinie getroffen werden.
(4) Absatz 3 gilt auch für natürliche Veränderungen, sofern ein unveränderlicher Grenzverlauf vereinbart worden ist.
(5) Ist eine Grenzlinie veränderlich, bewirken natürliche Veränderungen des Grenzgewässers zugleich Änderungen der politischen Grenze.
(6) Werden natürliche oder künstliche Veränderungen eines Grenzgewässers an der Bundes- oder Landesgrenze festgestellt, so hat die Vermessungsstelle über das zuständige Katasteramt dem Ministerium des Innern unter Beifügung aller maßgeblichen Unterlagen zu berichten.
(7) Bei Liegenschaftsvermessungen an einem Grenzgewässer sind erforderlichenfalls durch das zuständige Katasteramt Unterlagen von der benachbarten Katasterbehörde anzufordern. Lassen sich auftretende Widersprüche in Zusammenarbeit mit der benachbarten Katasterbehörde nicht klären, so ist dem Ministerium des Innern unter Beifügung aller maßgeblichen Unterlagen zu berichten.
III. Vermessung an Gewässern
8. Grundsätzliches
(1) Bei Liegenschaftsvermessungen wird die im Zeitpunkt der Vermessung erkennbare Grenze des Bewuchses aufgemessen. Dies gilt bei Bundeswasserstraßen nur dann, wenn das Gewässer durch eine natürliche Veränderung die Eigentumsgrenze (siehe Nr. 5.1) überschritten hat.
(2) Ist bekannt, dass eine Uferlinie von der zuständigen Behörde festgesetzt ist, so ist sie anzuhalten und aufzumessen, wenn sie mit der Grenze des Bewuchses im Wesentlichen übereinstimmt.
(3) Wenn bei einer Liegenschaftsvermessung die Lage der neuen Grenze von der Uferlinie abhängig ist, muss die Vermessung zurückgestellt werden, bis die Uferlinie festgesetzt und gekennzeichnet worden ist.
(4) Gemäß § 8 Abs. 3 BbgWG kann jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, die Festsetzung und Kennzeichnung der Uferlinie auf seine Kosten verlangen. Zuständig nach BbgWG sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörde (§ 124 und § 126 BbgWG). Dies gilt auch an Bundeswasserstraßen.
(5) Vor Ausführung der örtlichen Arbeiten ist durch die Vermessungsstelle zu klären, ob
- es sich um ein Gewässer im Sinne des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt,
- das Gewässer eine Bundeswasserstraße oder ein Landesgewässer ist,
- das Gewässerbett ein selbstständiges oder nicht selbstständiges Gewässergrundstück bildet oder das Gewässerbett zusammen mit einem Uferstreifen ein Grundstück bildet,
- Veränderungen am Gewässerbett aufgrund natürlicher Ereignisse oder künstlicher Einwirkungen vorliegen.
(6) Ist ein Gewässer künstlich verändert worden, ist zu prüfen, ob die künstliche Veränderung auf rechtlich zulässige Weise geschaffen worden ist.
(7) Sind die neuen rechtlichen Verhältnisse bei einer künstlichen Veränderung des Gewässers, die auf rechtlich nicht zulässige Weise geschaffen worden ist, nicht geregelt, so sollen die Gewässergrenzen topographisch aufgemessen werden.
9. Vermessung
(1) Bei Liegenschaftsvermessungen im Bereich von Gewässern sind die Gewässer grundsätzlich in dem Umfang aufzumessen, wie es zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages erforderlich ist. Die Liegenschaftsvermessung ist so durchzuführen, dass das Liegenschaftskataster sachgemäß fortgeführt werden kann. Dazu sind gegebenenfalls Gewässerveränderungen über den Auftragsumfang hinaus zu erfassen. Dies gilt auch für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, soweit es zumutbar ist.
(2) Die behördlich festgesetzte Uferlinie (Nr. 8 Absatz 2) oder die Grenze des Bewuchses bildet im Liegenschaftskataster die Flurstücksgrenze. Für
- Meliorationsgräben,
- Baggerseen,
- Gewässer, denen durch künstliche Einwirkungen auf rechtlich nicht zulässige Weise ein neues Gewässerbett geschaffen wurde und
- Gewässer, die mit einem Uferstreifen ein Grundstück bilden,
stellen sie die topographische Grenze dar.
(3) Von einer durchgreifenden Sicherung der Maße für die einzelnen Knickpunkte der Gewässergrenze kann abgesehen werden. Es genügt im Allgemeinen, wenn die Aufmessung gegen grobe Fehler gesichert wird. Eine Sicherung in diesem Sinne kann z. B. darin bestehen, dass Böschungskanten, die annähernd parallel zur Gewässergrenze verlaufen, mit aufgemessen werden.
(4) Bei überschreitbaren Gewässern sind an beiden Ufern die Grenzen des Bewuchses aufzumessen. Bei anderen Gewässern ist die von der Vermessung nicht unmittelbar berührte Grenze des Bewuchses am anderen Ufer im Allgemeinen nur aufzumessen, wenn sich sonst in der Liegenschaftskarte eine der Örtlichkeit nicht entsprechende Darstellung ergeben würde. Dies gilt auch für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, soweit es zumutbar ist.
(5) Die Böschungskanten an Gewässern sind aufzumessen, wenn sie topographisch von Bedeutung sind.
(6) Die Auflösung eines vom Wasser verlassenen Gewässerbettes soll nur auf Antrag der Eigentümer und im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Wasserbehörde erfolgen.
(7) Im Bereich eines vom Wasser verlassenen nicht selbstständigen Gewässergrundstücks soll zur Vermeidung unnötiger Knickpunkte zwischen nebeneinander liegenden Ufergrundstücken darauf hingewirkt werden, dass die Eigentümer die Verlängerung der Landgrenze bis zur ehemaligen Mittellinie als Eigentumsgrenze vereinbaren.
(8) Ist die Eigentumsgrenze eines vom Wasser verlassenen Gewässerbettes nicht nach örtlichen Merkmalen zu ermitteln, kann der Ermittlung im Einvernehmen mit den beteiligten Eigentümern die Liegenschaftskarte zugrunde gelegt werden.
(9) Im Einvernehmen mit den beteiligten Eigentümern kann die Auflösung des vom Wasser verlassenen Gewässerbettes auch durch Sonderung nach der Karte erfolgen, sofern keine von der Örtlichkeit augenfällig abweichende Kartendarstellung vorliegt oder diese Abweichung der Verfahrensweise nicht entgegensteht.
(10) Kurze Strecken von Wasserläufen, die durch Bauwerke wie Brücken oder Durchlässe verlaufen, sind aufzumessen.
(11) Verrohrte Wasserläufe (Nr. 4.2 Absatz 6) ähneln in ihrem Charakter Versorgungseinrichtungen. Sie sollen nicht aufgemessen werden, zumal sie im Zeitpunkt der Vermessung in der Regel nicht erkennbar sind, und damit eine zuverlässige Aufmessung nicht möglich ist.
10. Abmarkung
(1) Die Uferlinie soll nur unter Mitwirkung der Wasserbehörde abgemarkt werden, und nur, wenn die Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigten dies verlangen (Nr. 8 Absatz 4).
(2) Die Grenze des Bewuchses soll nicht abgemarkt werden.
(3) Die Ufergrundstücke sollen in der Regel an der Böschungsoberkante abgemarkt werden.
(4) Bei verschiedenartigen örtlichen Nutzungen im Bereich des Gewässers kann es vorteilhaft sein, die Abmarkung in der Grenze der tatsächlichen Nutzungsart vorzunehmen.
(5) Sind weder eine Böschung noch eine Nutzungsartengrenze vorhanden, so sind die an die Grenze des Bewuchses anstoßenden Flurstücksgrenzen in ihrer Längsrichtung regelmäßig soweit entfernt vom Ufer abzumarken, dass die Abmarkung nicht durch Uferabriss gefährdet ist. Die Abmarkungen sollen nach Möglichkeit in einer Linie (Steinlinie) angeordnet werden.
11. Vermessungsriss
(1) Ist eine Uferlinie behördlich festgesetzt, so ist das Datum der Festsetzung im Vermessungsriss zu vermerken.
(2) Im Vermessungsriss soll als Flurstücksgrenze die behördlich festgesetzte Uferlinie (Nr. 8 Absatz 2) oder die Grenze des Bewuchses, die zum Zeitpunkt der Vermessung erkennbar ist, dargestellt werden.
(3) Bei
- Meliorationsgräben,
- Baggerseen,
- Gewässern, denen durch künstliche Einwirkungen auf rechtlich nicht zulässige Weise ein neues Gewässerbett geschaffen wurde, und
- Gewässern, die mit einem Uferstreifen ein Grundstück bilden,
ist die Grenze des Bewuchses als Nutzungsartengrenze darzustellen (Nr. 9 Absatz 2).
(4) Der neu aufgemessene Verlauf eines Gewässers wird in rot dargestellt. Die von der neuen Gewässergrenze abweichenden, nicht mehr zutreffenden Angaben werden in rot gestrichen oder rot gekreuzt.
(5) Der Nachweis der Nutzungsarten richtet sich nach dem Nutzungsartenerlass.
12. Beteiligte
(1) Beteiligte sind die Eigentümer der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte und im Grundbuch eingetragener Nutzungsrechte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden.
(2) Bei der Vermessung von Ufergrundstücken im Bereich selbstständiger Gewässergrundstücke, ist es nicht erforderlich, den Eigentümer des Gewässerbettes an der Liegenschaftsvermessung zu beteiligen, es sei denn, die Uferlinie wird auf Antrag abgemarkt.
13. Grenzniederschrift
(1) Tatbestände an Gewässergrenzen, mit Ausnahme der auf rechtlich zulässige Weise zustande gekommenen künstlichen Veränderungen, sind in der Grenzniederschrift unter AA) Alte Grenzen@ zu beschreiben.
(2) Bei Vermessungen an Gewässern ist in der Grenzniederschrift darauf hinzuweisen, dass sich die Grenze des Ufergrundstücks gegen das Gewässer nach den wasserrechtlichen Bestimmungen (Brandenburgisches Wassergesetz/Bundeswasserstraßengesetz) richtet.
(3) Bei in der Örtlichkeit erkennbaren Veränderungen des Gewässers, ist in der Grenzniederschrift zu beschreiben, ob diese auf natürliche Ereignisse oder durch künstliche Einwirkung bewirkt worden sind.
(4) Bei künstlichen Veränderungen ist in der Grenzniederschrift zu beschreiben, ob diese auf rechtlich zulässige Weise oder auf rechtlich nicht zulässige Weise entstanden sind.
(5) Die Grenzniederschrift kann bei natürlichen Veränderungen wie folgt abgefasst werden:
Der Verlauf des Gewässers (Name), das ein*/kein* selbstständiges Gewässergrundstück bildet, hat sich auf natürliche Weise verändert. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass sich die Eigentumsgrenzen gegen das Gewässer nicht nach dem Katasternachweis, sondern nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes*/Bundeswasserstraßengesetzes* richten.
* Nichtzutreffendes streichen
(6) Die Grenzniederschrift kann bei künstlichen Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise geschaffen worden sind, wie folgt abgefasst werden:
Der Verlauf des Gewässers (Name), das ein*/kein* selbstständiges Gewässergrundstück bildet, wurde künstlich verändert. Die künstlichen Veränderungen erfolgten aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom ........ Az.: ........ in rechtlich zulässiger Weise. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass sich die Eigentumsgrenzen gegen das Gewässer nicht nach dem Katasternachweis, sondern nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes*/Bundeswasserstraßengesetzes* richten.
* Nichtzutreffendes streichen
(7) Wurde der Verlauf eines Gewässers durch Meliorationsmaßnahmen künstlich verändert, so soll in der Grenzniederschrift neben diesem Tatbestand auch dargelegt werden, dass die eigentumsrechtlichen Vorschriften des Brandenburgischen Wassergesetzes nur auf den Teil des vom Wasser verlassenen Gewässerbetts anzuwenden sind. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die Meliorationsmaßnahmen nicht berührt. Die Grenzniederschrift kann wie folgt abgefasst werden:
Der Verlauf des Gewässers (Name), das ein*/kein* selbstständiges Gewässergrundstück bildet, wurde durch Meliorationsmaßnahmen künstlich verändert. Die Eigentumsgrenzen des vom Wasser verlassenen Gewässerbetts richten sich nach dem Brandenburgischen Wassergesetz. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die Meliorationsmaßnahmen nicht berührt.
* Nichtzutreffendes streichen
(8) Absatz 7 gilt sinngemäß auch für Gewässer, denen durch künstliche Veränderung auf rechtlich nicht zulässige Weise ein neues Gewässerbett geschaffen wurde. Die Grenzniederschrift kann wie folgt abgefasst werden:
Der Verlauf des Gewässers (Name) wurde durch künstliche Einwirkung auf rechtlich nicht zulässige Weise verändert. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die künstliche Veränderung nicht berührt.
(9) Die Darstellung eines Gewässers in der Skizze zur Grenzniederschrift erfolgt entsprechend der Darstellung im Vermessungsriss (Nr.11).
14. Fortführung der Liegenschaftskarte
(1) Die Liegenschaftskarte weist den Verlauf eines Gewässers zum Zeitpunkt der letzten örtlichen Vermessung nach.
(2) Veränderungen der Grenzen am Gewässer werden in der Liegenschaftskarte nachgewiesen. Hierbei ist zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die Veränderlichkeit des Gewässers geringfügige Abweichungen von der bisherigen Darstellung unberücksichtigt bleiben können.
(3) Sofern sich keine von der Örtlichkeit augenfällig abweichende Kartendarstellung ergibt, können von neu aufgemessenen Knickpunkten des Gewässerlaufs Grenzlinien zu benachbarten alten Knickpunkten, die aufgrund der Veränderungen des Gewässers in der Karte nicht mehr in geometrisch richtiger Lage nachgewiesen sind, gezogen werden.
15. Flurstücksnummerierung
(1) Die durch natürliche Veränderungen oder künstliche Einwirkungen in ihrer Form veränderten Gewässer- und Ufergrundstücke - mit Ausnahme der in Nr. 11 Absatz 3 genannten Gewässer - erhalten eine neue Flurstücksnummer.
(2) Für Inseln werden nur eigenständige Flurstücke gebildet, wenn sie für den Rechtsverkehr, die Verwaltung und die Wirtschaft von Bedeutung sind.
16. Flächenberechnung
Wird infolge von Veränderungen an Gewässern die Darstellung der Flurstücksgrenze in der Liegenschaftskarte augenfällig geändert, so sind die Flächen der davon betroffenen Flurstücke nur neu zu berechnen und zu berichtigen, wenn die neu errechnete Fläche den bisherigen Flächennachweis zweifelsfrei verbessert.
17. Mitteilungen an die Wasser- und Schifffahrtsämter
Die Wasser- und Schifffahrtsämter sind behördliche Vermessungsstellen gemäß § 1 Abs. 3 VermLiegG. Werden bei Liegenschaftsvermessungen Grenzen von Bundeswasserstraßen berührt oder könnte die Vermessung für die Bundeswasserstraßenverwaltung von Bedeutung sein, so ist nach der Übernahme der Vermessungsschriften dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt eine Kopie des Vermessungsrisses und des zugehörigen Koordinatenverzeichnisses kostenfrei zu übersenden.