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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken


vom 7. März 1997
(ABl./97, [Nr. 13], S.210)

1. Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes haben von allen durch sie herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden amtlichen Veröffentlichungen (und von jeder physischen Form, in der die amtliche Veröffentlichung erscheint), unentgeltlich unmittelbar nach ihrem Erscheinen abzugeben:

1.1 je ein Exemplar an

  1. die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam,
  2. das Brandenburgische Landeshauptarchiv,
  3. die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, Abteilung Amtsdruckschriften und Internationaler Amtlicher Schriftenaustausch,
  4. die Bayerische Staatsbibliothek in München und
  5. die Bibliothek des Deutschen Bundestages in Bonn sowie
  6. zwei Exemplare an die Deutsche Bücherei in Leipzig (Deutsche Bibliothek);

1.2 darüber hinaus auf Anforderung für Zwecke des Internationalen Amtlichen Schriftenaustausches bis zu zehn unentgeltliche Exemplare an die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, Abteilung Amtsdruckschriften und Internationaler Schriftenaustausch.

2. Von der Abgabe sind ausgeschlossen:

  1. Verschlusssachen,
  2. ausschließlich für den inneren Dienstgebrauch bestimmte Drucksachen,
  3. Drucksachen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind,
  4. Formblätter und Vordrucke.

2.1 Von der Abgabe nach Nummer 1.2 können solche amtlichen Veröffentlichungen ausgenommen werden, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde.

2.2 Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen gelten nicht als amtliche Veröffentlichungen. Sie können jedoch im Interesse einer überregionalen Verbreitung an die Staatsbibliotheken in Berlin und München sowie an die Bibliothek des Deutschen Bundestages in Bonn jeweils in einem Exemplar unentgeltlich abgegeben werden.

2.3 Karten und Pläne amtlicher Stellen sind amtliche Veröffentlichungen; für sie besteht eine Abgabepflicht.

2.4 In Zweifelsfällen entscheidet das zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die Abgabepflicht.

3. Für die Abgabe von amtlichen Veröffentlichungen ist es unerheblich, ob sie im Selbstverlag des amtlichen Herausgebers oder bei einem kommerziellen Verlag erscheinen. Auch in letzterem Fall hat der amtliche Herausgeber dafür Sorge zu tragen, dass die amtlichen Veröffentlichungen unaufgefordert, unverzüglich und unentgeltlich den in den Nummer 1 genannten Bibliotheken zugehen. Periodische Veröffentlichungen sind unverzüglich nach Erscheinen der jeweiligen Hefte oder Teillieferungen abzugeben.

4. Die amtsfreien Gemeinden, Ämter, Landkreise und kreisfreien Städte sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, für ihren Bereich entsprechend zu verfahren.

5. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Erlass der Landesregierung über die Abgabe amtlicher Drucksachen an öffentliche Bibliotheken vom 30. November 1993 (Abl. S. 1742) tritt gleichzeitig außer Kraft.