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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen


vom 2. April 1997
(ABl./97, [Nr. 19], S.359)

Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeitet "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln" (LAGA-TR)1. Diese Regeln gliedern sich in Kapitel I "Allgemeiner Teil", in Kapitel II "Technische Regeln für die Verwertung" und in Kapitel III "Probenahme/Analytik".

Der erste Komplex dieser Regeln wurde durch die LAGA mit Stand vom 7. September 1994 verabschiedet. Er enthält neben grundsätzlichen Regeln Festlegungen zu folgenden Abfällen:

  • Boden
  • Straßenaufbruch
  • Schlacken und Aschen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (HMV)
  • Gießereisande
  • Schlacken aus Eisen-, Stahl- und Tempergießereien.

Mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (MUNR) vom 10. Mai 1995 wurde dieser erste Komplex gegenüber den für den Vollzug des Abfallrechts im Land Brandenburg zuständigen Behörden für verbindlich erklärt. Er ist nach Maßgabe der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 weiterhin anzuwenden. Auf Grund des erweiterten Abfallbegriffs nach § 3 des KrW-/ AbfG, der auch die Abfallverwertung umfaßt, ist an die Stelle des Begriffs "Reststoffe" der Begriff "Abfall" getreten. Anstelle der in Kapitel I 4.2 genannten Rechtsvorschriften des außer Kraft getretenen Abfallgesetzes vom 27. August 1986 sind die entsprechenden Rechtsvorschriften des KrW-/AbfG, insbesondere das Gebot der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 5 KrW-/AbfG und die Pflicht zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle nach § 11 KrW-/AbfG, anzuwenden.

Mit Beschluß der LAGA vom 5. September 1995 wurden die LAGA-TR in Kapitel II um den Punkt 1.4 "Bauschutt" und in Kapitel III um die Punkte 3.2 "Gebäude" und 4.2.3 "Bauschutt" ergänzt. Die Anwendung dieser Ergänzungen beim Vollzug des Abfallrechts durch die zuständigen Behörden des Landes Brandenburg wird hiermit ebenfalls verbindlich festgelegt. Dabei sind folgende Maßgaben zu beachten:

1. Da in den LAGA-TR keine Rechtsgrundlagen angegeben sind, sind diese Technischen Regeln im Rahmen und auf Grundlage der jeweils geltenden abfallrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden. Inwieweit auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, z. B. des Baurechts, des Bodenschutzrechts, des Immissionsschutzrechts und insbesondere des Wasserrechts heranzuziehen sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

Die wesentliche Rechtsgrundlage für die Umsetzung der materiellen Anforderungen der LAGA-TR ist die Verwertungspflicht nach § 5 KrW-/AbfG.

Nach § 5 Abs. 3 hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den öffentlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Die hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit in Betracht zu ziehenden Schutzgüter werden in § 10 Abs. 4 KrW-/ AbfG angeführt.

Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen des KrW-/ AbfG an die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln (§§ 5 Abs. 2 und 11 Abs. 2 KrW-/AbfG).

2. Zu LAGA-TR, Kap. II 1.4.1 Definitionen:

Durch die zuständige Behörde sind die dort aufgeführten Definitionen anzuwenden. Der Begriff "Reststoff" ist durch den Begriff "Abfall" zu ersetzen.

3. Zu LAGA-TR, Kap. II 1.4.2 Untersuchungskonzept:

Die Einhaltung des Untersuchungskonzeptes entspricht in erster Linie allgemeinen Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten des jeweiligen Abfallerzeugers oder -besitzers bzw. desjenigen, der die Verwertung oder sonstige Entsorgung des Bauschutts durchführt. Die Notwendigkeit entsprechender Untersuchungen ergibt sich insbesondere aus dem Gebot der Schadlosigkeit der Verwertung nach § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG, da ansonsten in der Regel nicht gewährleistet werden kann, daß durch die Verwertung keine Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit zu erwarten sind.

Soweit entsprechende Untersuchungen durch die Behörde gefordert oder angeordnet werden, ist diese Maßnahme auf die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu stützen. Hierbei kommen insbesondere Anordnungen nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG in Betracht. Ermittlungen kann die zuständige Behörde nach § 40 KrW-/AbfG anstellen.

Die Führung von Nachweisen kann abfallrechtlich nur im Rahmen der §§ 40 bis 48 KrW-/AbfG und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen angeordnet werden (Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung - BestüVAbfV, Nachweisverordnung - NachwV). Für den wesentlichen Anteil des Bauschutts, der mit Inkrafttreten der BestüVAbfV am 1. Januar 1999 als überwachungsbedürftiger Abfall zur Verwertung einzustufen sein wird (vgl. Kapitel 17 der Anlage zur BestüVAbfV), besteht ab diesem Zeitpunkt auch ohne besondere behördliche Anordnung die Pflicht zur Führung eines vereinfachten Entsorgungsnachweises und entsprechender Übernahmescheine (§ 25 NachwV). Die Behörde kann für diese Abfälle zur Verwertung nach § 45 KrW-/AbfG auch schon für einen früheren Zeitpunkt die Nachweisführung anordnen. Die Nachweispflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle bleiben davon unberührt. Auf die Andienungspflichten bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/ Berlin und die Übergangsregelung in § 34 Abs. 3 der NachwV wird hingewiesen.

Der unter II 1.4.2.1.3 erwähnte Lieferschein fällt nicht unter die letztgenannten Nachweispflichten, weshalb von der Nutzung des in den LAGA-TR enthaltenen Formulares abgesehen werden sollte.

Untersuchungen, die sich aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere aus dem Baurecht  (§ 11 Nr. 1 Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) und aus Genehmigungen ergeben, sind zu beachten.

4. Zu LAGA-TR Kap. II 1.4.3 Bewertung und Folgerungen für die Verwertung

Die Zuordnungswerte der LAGA-TR sind als fachliche Konkretisierung bei der Beurteilung der Schadlosigkeit von Verwertungsmaßnahmen für den Regelfall anzusehen. Abweichungen bedürfen einer nachvollziehbaren Begründung im Hinblick auf die besondere Sachlage des Einzelfalls.

5. Zu LAGA-TR Kap. II 1.4.4 Eigenkontrolle, Qualitätssicherung und Dokumentation

Die Ausführungen dieses Kapitels haben nur empfehlenden Charakter. Ihre Verbindlichkeit kann sich aus allgemeinen Sorgfaltspflichten bei der Verwertung der betreffenden Abfälle ergeben. Bei Entsorgungsfachbetrieben kann sie in die entsprechenden Überwachungsverträge im Sinne des § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG oder in die Festlegungen von Entsorgergemeinschaften aufgenommen werden.

Die Verbindlichkeit der Güteüberwachung nach den für die Verwendung von Bauschutt im Straßenbau geltenden Richtlinien von 1995 "Brandenburgische Technische Richtlinien für Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau von mineralischen Recyclingbaustoffen" (BTR-RC Min), "Brandenburgische Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die Wiederverwendung pechhaltiger Straßenbaustoffe" (BZTV - Pechhaltige Straßenbaustoffe) und "Brandenburgische Technische Lieferbedingungen für die Wiederverwendung von Ausbauasphalt" (BTL  Ausbauasphalt) sowie die Regelungen des gemeinsamen Erlasses des MUNR und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg vom 23. Juni 1994 "Ablagerung und Verwertung von Baurestmassen im Bergbau und auf ehemals bergbaulich genutzten Flächen" bleibt von den Festlegungen dieses Erlasses unberührt.


1 Die TR der LAGA sind in der Broschüre "Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20" beim Erich Schmidt Verlag veröffentlicht und können von dort bezogen werden (ISBN 3 503 03943 0).