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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei der Landesversicherungsanstalt Brandenburg als landesunmittelbare Körperschaft mit Dienstherrenfähigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen


vom 15. Februar 1997
(ABl./97, [Nr. 10], S.130)

Auf Grund des § 154 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern angeordnet:

§ 1
Einleitungsbehörde

(1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die Beamten der Landesversicherungsanstalt Brandenburg

  1. das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen für den Geschäftsführer und dessen Stellvertreter,
  2. der Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalt Brandenburg für die übrigen Beamten.

(2) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse der Einleitungsbehörde an sich zu ziehen.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.