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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Tarifverträge vom 17. Juli 1996


vom 27. März 1997
(ABl./97, [Nr. 14], S.215)

A. Angestellte

Vergütungstarifvertrag Nr. 4 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 17. Juli 1996

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und (beteiligte Gewerkschaften)

andererseits

wird folgendes vereinbart:

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 fallen.

§ 2
Vergütungen für die Monate April bis Dezember 1996

Für die Monate April bis Dezember 1996 gilt der Vergütungstarifvertrag Nr. 3 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 25. April 1994.

§ 3
Einmalzahlung

(1) Die Angestellten erhalten für die Monate Mai 1996 bis Dezember 1996 eine Einmalzahlung in Höhe von 300 DM.

Die Einmalzahlung vermindert sich um 37,50 DM für jeden Kalendermonat, für den der Angestellte

  1. keinen Anspruch auf Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) gegen einen unter den BAT-O/ BAT/BAT-Ostdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt nicht für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuß nicht gezahlt wird,
  2. bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O) eine Einmalzahlung erhalten hat, die den Regelungen nach diesem Tarifvertrag dem Grunde nach vergleichbar ist.

(2) Für die Einmalzahlung gilt § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. September 1996. Hat das Arbeitsverhältnis am 1. September 1996 nicht bestanden, ist maßgebend

  1. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. September 1996 der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses,
  2. bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nach dem 1. September 1996 der erste Tag des Arbeitsverhältnisses.

(3) Die Einmalzahlung wird mit den Bezügen für den Monat September 1996 von dem Arbeitgeber gezahlt, zu dem das Arbeitsverhältnis am 1. September 1996 besteht. Hat der Angestellte für September 1996 keinen Anspruch auf Bezüge, wird die Einmalzahlung,

  1. wenn ein Anspruch auf Bezüge für die Monate Mai bis August 1996 bestand, mit den Bezügen für den letzten abgerechneten Monat,
  2. im übrigen mit den ersten Bezügen nach dem Monat September 1996 gezahlt.

Scheidet der Angestellte vor dem 1. Dezember 1996 aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne in ein Rechtsverhältnis zu einem anderen unter den BAT-O/BAT/BAT-Ostdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber überzutreten, oder tritt nach Anweisung der Einmalzahlung ein Sachverhalt nach Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. a ein, ist der überzahlte Betrag zurückzuzahlen.

(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

Protokollnotiz:

Im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 654) entspricht die Einmalzahlung einer linearen Erhöhung von 1,106 v. H.

§ 4
Grundvergütungen, Gesamtvergütungen

(1) Die Grundvergütungen (§ 26 Abs. 3 BAT-O) für die Angestellten der Vergütungsgruppen I bis X und Kr. XIII bis Kr. I, die das 21. bzw. 23. bzw. 20. Lebensjahr vollendet haben, betragen für die Zeit

  1. vom 1. Januar 1997 bis 31. August 199784 v. H.,
  2. ab 1. September 199785 v. H.

der nach dem Vergütungstarifvertrag Nr. 31 zum BAT für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Beträge.

(2) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen I bis X (§ 26 Abs. 3 BAT-O) ergeben sich für die Zeit

  1. vom 1. Januar 1997 bis 31. August 1997 aus der Anlage 1 a,
  2. ab 1. September 1997 aus der Anlage 1 b.

(3) Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen VI a/b bis X, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT-O), ergeben sich für die Zeit

  1. vom 1. Januar 1997 bis 31. August 1997 aus der Anlage 2 a,
  2. ab 1. September 1997 aus der Anlage 2 b.

(4) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. XIII bis Kr. I (§ 26 Abs. 3 BAT-O) ergeben sich für die Zeit

  1. vom 1. Januar 1997 bis 31. August 1997 aus der Anlage 3 a,
  2. ab 1. September 1997 aus der Anlage 3 b.

(5) Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. III bis Kr. I, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT-O), ergeben sich für die Zeit

  1. vom 1. Januar 1997 bis 31. August 1997 aus der Anlage 4 a,
  2. ab 1. September 1997 aus der Anlage 4 b.

§ 5
Ortszuschlag

(1) Die Beträge des Ortszuschlages (§ 26 Abs. 3 BAT-O) ergeben sich für die Zeit

  1. vom 1. Januar 1997 bis 31. August 1997 aus der Anlage 5 a,
  2. ab 1. September 1997 aus der Anlage 5 b.

(2) Der Ortszuschlag erhöht

mit Vergütung nach den Vergütungsgruppenfür das erste zu berücksichtigende Kind umfür jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
a) für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. August 1997:
X, IX b und Kr. I 8,40 DM 42,00 DM,
IX a und Kr. II 8,40 DM 33,60 DM,
VIII 8,40 DM 25,20 DM,
b) für die Zeit ab 1. September 1997:
X, IX b und Kr. I 8,50 DM 42,50
IX a und Kr. II 8,50 DM 34,00 DM,
VIII 8 8,50 DM 25,50 DM.

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG* bemessen wird; für die Anwendung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Erhält der Angestellte Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag und einer Vergütungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zusätzlich gezahlt.

§ 6
Stundenvergütungen

Die Stundenvergütungen (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O) betragen für die Zeit

a) vom 1. Januar 1997 bis 31. August 1997:

In VergütungsgruppeDMIn VergütungsgruppeDM
X 13,30 Kr. I 14,73
IX b 14,01 Kr. II 15,43
IX a 14,28 Kr. III 16,21
VIII 14,82 Kr. IV 17,09
VII 15,78 Kr. V 18,00
VI a/b 16,82 Kr. V a 18,50
V c 18,12 Kr. VI 19,21
V a/b 19,84 Kr. VII 20,62
IV b 21,47 Kr. VIII 21,86
IV a 23,32 Kr. IX 23,21
III 25,35 Kr. X 24,66
II b 26,65 Kr. XI 26,24
II a 28,07 Kr. XII 27,81
I b 30,66 Kr. XIII 30,18
I a 33,32    
I 36,35    

b) ab 1. September 1997

In VergütungsgruppeDMIn VergütungsgruppeDM
X 13,46 Kr. I 14,90
IX b 14,18 Kr. II 15,61
IX a 14,45 Kr. III 16,40
VIII 15,00 Kr. IV 17,30
VII  15,97 Kr. V 18,22
VI a/b 17,02 Kr. V a 18,72
V c 18,33 Kr. VI 19,43
V a/b 20,08 Kr. VII 20,87
IV b 21,73 Kr. VIII 22,12
IV a 23,60 Kr. IX 23,49
III 25,65 Kr. X 24,96
II b 26,97 Kr. XI 26,55
II a 28,40 Kr. XII 28,14
I b 31,02 Kr. XIII 30,54
I a 33,71    
I 36,78    

§ 7
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Angestellte, die spätestens mit Ablauf des 31. Mai 1996 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Angestellte, die in unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten oder wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Alters nach §§ 36, 37 oder 39 SGB VI aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

  1. beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
  2. bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT-O, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 8
Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten §§ 1, 2 und 7 mit Wirkung vom 1. April 1996 und § 3 mit Wirkung vom 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 1997, schriftlich gekündigt werden.

Bonn, den 17. Juli 1996


* Bundeskindergeldgesetz