ARCHIV
Vorläufige Ausführungsbestimmungen und Bearbeitungshinweise für Mietbeiträge gemäß § 12 Abs. 5 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) - Änderung -
vom 19. März 1997
(ABl./97, [Nr. 17], S.308)
Außer Kraft getreten durch Schreiben des MdF vom 17. Januar 2012
In den vorläufigen Ausführungsbestimmungen und Bearbeitungshinweisen für Mietbeiträge gem. § 12 Abs. 5 BUKG vom 11. November 1992 (ABl. S. 2222), zuletzt geändert durch Erlass vom 19. April 1994 (ABl. S. 516), wird in Abschnitt III. Voraussetzungen, Nr. 4, der auf die Situation im Jahre 1992 bezogene Klammerzusatz "Auf Grund der schwierigen Wohnungssituation ... im Zweifelsfall zugunsten des Antragstellers angenommen." gestrichen.
Auf Grund der inzwischen eingetretenen Entspannung auf dem Wohnungsmarkt kann allgemein nicht mehr davon ausgegangen werden, dass innerhalb des 10-Monatszeitraums (Tz. 12.5.3 BUKGVwV) keine angemessene Wohnung beziehbar ist. Ob die Voraussetzungen nach Tz. 12.5.3 BUKGVwV erfüllt werden, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen.