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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Landesprogramm „Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg“- Zahl der für das Jahr 1997 vorgesehenen neuen Förderfälle -


vom 28. Februar 1997
(ABl./97, [Nr. 12], S.159)

Der Landtag Brandenburg hat am 13. Dezember 1996 das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1997 (Haushaltsgesetz 1997) beschlossen. Das Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Damit stehen im Jahr 1997 Kassenmittel in Höhe von 439,374 Mio. DM für die Förderung des Arbeitsmarkts im Rahmen des Landesprogramms "Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg" (LAPRO) einschließlich der ESF-Mittel aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union zur Verfügung.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen beabsichtigt, im Jahr 1997 mit diesen Fördermitteln neue Förderungen in der im folgenden je LAPRO-Förderpunkt ausgewiesenen Förderfallzahl zu bewilligen.

LAPRO-Förderpunkt bzw. RichtlinieFörderfälle
Q 1.1 Richtlinie zur Förderung  zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze 10.000
Q 1.2 Richtlinie zur Förderung von Ausbildungsverbünden 800 Plätze
Q 2 Richtlinie zur Förderung der Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Land Brandenburg 5.000
A 1 Existenzgründungen (Beratungs- und Qualifizierungshilfen, voraussichtlich ab 2. Quartal 1997) 800
A 2 Richtlinie zur Förderung der Arbeitsaufnahme
- von Alleinerziehenden
- von schwer vermittelbaren Frauen
in unbefristeten Arbeitsverhältnissen

800
800
 
A 3 Richtlinie zur Schaffung und Stabilisierung erwerbswirtschaftlicher Arbeitsplätze - Marktorientierte ESF-Projektförderung - 800
A 4 Richtlinie "Arbeit statt Sozialhilfe" 2.000
A 5.1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen nach § 249 h Arbeitsförderungsgesetz (AFG) im Bereich der sozialen Dienste 2.250
A 5.2 Gemeinsame Richtlinie des MW, MUNR, MSWV, MELF, MASGF über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen nach § 249 h Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zur Verbesserung der Umwelt, hier: Maßnahmen des MASGF 2.000


A 6.1 Richtlinie zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - ABM-Grundförderung -
- Sach- und Personalkosten*
- Maßnahmen zur beschäftigungsbegleitenden Qualifizierung

8.000
14.000
 
A 6.2 Richtlinie zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 96 AFG - Verstärkte Förderung - 6.000

Die genannten Förderfallzahlen stellen Orientierungsgrößen dar, die sich an den für die jeweiligen Förderpunkte für Neubewilligungen vorgesehenen Haushaltsmitteln orientieren. Die tatsächlich erreichbaren Förderfallzahlen liegen voraussichtlich höher.

Darüber hinaus werden im Jahr 1997 die Förderfälle weiterfinanziert, die auf den Förderzusagen der Vorjahre beruhen, die in das Jahr 1997 hineinreichen.

Das Land Brandenburg gewährt Fördermittel nach Maßgaben von Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.