Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (-Seuchenalarmplan-)
Aufgrund § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz -BbgGDG) vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) in Verbindung mit § 3 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Katastrophenschutzgesetz - Bbg KatSG) vom 11. Oktober 1996 (GVBl. I S. 278) wird bestimmt:
1 - Ziel
- Der Runderlass regelt über die Ausführungsvorschriften des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) hinaus die Verfahrensweisen, die beim Auftreten von Infektionsfällen hoher Kontagiosität mit Erregern besonderer Pathogenität (wie Lungenpest, Lungenmilzbrand, virusbedingte hämorrhagische Fieber) angewendet werden.
- Der Runderlass regelt weiterhin die Verfahrensweise beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten, die wegen des Ausmaßes, der Anzahl betroffener Personen oder der Notwendigkeit überregionaler Maßnahmen zur Alarmierung der Aufsichtsbehörde führen.
- Der Runderlass dient der Koordinierung und Einheitlichkeit der hierzu erforderlichen Maßnahmen und deren Vorbereitung in den Landkreisen und kreisfreien Städten.
2 - Maßnahmen beim Vorliegen eines Infektionsfalles
- Ergibt sich oder kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Infektionsfall vorliegt und damit eine besondere Ausbreitungsgefahr besteht, so unterrichtet das Gesundheitsamt die Einsatzleitung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und nachrichtlich die für das Seuchenwesen zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde.
- Die Einsatzleitung des Kreises oder der kreisfreien Stadt unterrichtet bei Bedarf das Lagezentrum des Ministeriums des Innern zur Einleitung erforderlicher Schutzmaßnahmen. Durch das Lagezentrum wird der Einsatzstab der obersten Landesgesundheitsbehörde benachrichtigt.
- Die für das Seuchenwesen zuständige Abteilung de Obersten Landesgesundheitsbehörde benennt einen Einsatzstab und im Bedarfsfall eine Sachverständigengruppe in Absprache mit dem Infektionsepidemiologischen Dienst am Robert-Koch-Institut. Letztere berät das Gesundheitsamt über die erforderlichen Maßnahmen bei Kranken und Krankheitsverdächtigen sowie bei Ansteckungsverdächtigen und Seuchenleichen oder Leichen mit Seuchenverdacht. Die Durchführung der Maßnahmen bleibt Aufgabe des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
3 - Ermittlungen durch das Gesundheitsamt
- Wird ein Infektionsfall nach Nummer 1 bekannt oder ist anzunehmen, dass ein Infektionsfall vorliegt, so stellt das Gesundheitsamt unverzüglich Ermittlungen nach dem Bundes-Seuchengesetz unter Anwendung des Seuchenalarmplans des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an.
- Bei der Ermittlung von Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung des Infektionsfalles belässt das Gesundheitsamt den oder die Betroffenen zunächst abgesondert am Ermittlungsort, z.B. in Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen, Fahrzeugen, Praxen, Quarantäneräumen im Flughafen. Diese Maßnahme kann unter Anwendung von Zwangsmitteln durchgesetzt werden; dabei leistet die zuständige Polizeibehörde nach § 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13. Dezember 1991 (GVBl. I S. 636) Vollzugshilfe.
4 - Absonderung
- Ist eine Absonderung in einem Krankenhaus wegen der Art des Infektionsfalls gesetzlich vorgeschrieben (§ 37 Abs. 1 BSeuchG) oder sonst unausweichlich, so wird sie nach Absprache mit der ärztlichen Leitung des Rudolf-Virchow-Krankenhauses vorgenommen.
- Wird eine Absonderung durch die zuständige Behörde angeordnet und verweigert der Betroffene dies oder ist anzunehmen, dass er der Anordnung nicht oder nicht in ausreichendem Maße Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung abzusondern (§ 37 Abs. 2 BSeuchG). Dabei leistet die zuständige Polizeibehörde nach § 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13. Dezember 1991 (GVBl. I S. 636) Vollzugshilfe.
- Ist bei Ansteckungsverdächtigen wegen der Art des Infektionsfalles die Anordnung einer Beobachtung (§ 36 BSeuchG) als Schutzmaßnahme nicht ausreichend, sondern eine Absonderung unausweichlich, so erfolgt diese nach Entscheidung durch die zuständige Behörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
- Abzusondernde werden mit den im Seuchenalarmplan des Landkreises oder der kreisfreien Stadt festgelegten Transportmitteln entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde direkt zur Absonderungsstelle befördert.
5 - Infektionsfälle mit tödlichem Ausgang
- Für Seuchenleichen oder Leichen mit Seuchenverdacht gilt § 7 Abs. 1 der Anordnung über die ärztliche Leichenschau der DDR vom 4. Dezember 1978 (GVBl. I 1979 S. 4).
- Über weitere notwendige Schutzmaßnahmen entscheidet die Einsatzleitung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt.
6 - Gesundheitsschutz
- Für die Ermittlungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 und den Transport nach Nummer 4.4 sind Gesundheitsschutzmaßnahmen zu treffen.
Besondere Bedeutung kommt der Schutzkleidung und den Schutzgeräten als auf den Individuellfall abzustimmende äußerliche Schutzmaßnahme vor eigener Gefährdung und Kontamination der Umgebung zu. - Über Art und Umfang der Schutzkleidung und der Schutzgeräte beim Einsatz sowie über ihre Verbindung oder Vernichtung am Ende des Einsatzes entscheidet die zuständige Behörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
- Bei Infektionsfällen mit aerogener Kontagiosität sind folgende Gesundheitsmaßnahmen zu treffen:
- Anlegen von spezieller Schutzkleidung (Kittel, Hose, Hemd, Fußschutz, Handschuhe),
- Verwendung von Respiratoren,
- Gebrauch von Transport-Isolatoren für den Transport.
Bei anderen Infektionsfällen sind Kittel und Handschuhe als Schutzkleidung zu tragen.
- Schutzkleidung ist für die Einsatzkräfte beim Vorliegen eines Infektionsfalles im erforderlichen Umfang durch die Landkreise oder kreisfreien Städte bereitzustellen. In den im Seuchenalarmplan der Landkreises oder der kreisfreien Stadt festgelegten Absonderungseinrichtungen ist in eigener Zuständigkeit ausreichend Schutzkleidung für das Personal bereitzuhalten.
Der Einsatz von Transport-Isolatoren sowie das notwendige Bedienungspersonal ist in Absprache mit der Einsatzleitung Berlin (Zentrale Ruf-Nr. 030/21742100) zu klären.
7 - Desinfektionsmaßnahmen
- Das Gesundheitsamt entscheidet über Art und Umfang erforderlicher Desinfektionen (z. B. für Wäsche, Räume, Transportmittel, Geschirr, Lebensmittel), trifft entsprechende Anordnungen und führt die Maßnahmen erforderlichenfalls selbst durch.
- In den im Seuchenalarmplan der Landkreise oder kreisfreien Städte für Absonderungsmaßnahmen festgelegten Einrichtungen legt der verantwortliche Arzt die notwendigen Desinfektionsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt fest.
- Es dürfen für notwendige Desinfektionsmaßnahmen nur Mittel und Verfahren angewendet werden, die in der Liste der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 10 c BSeuchG aufgeführt sind.
8 - Vorbereitungsmaßnahmen
- Das Gesundheitsamt stellt einen Plan zur Durchführung aller Maßnahmen im Infektionsfall auf. Er ist ständig mindestens halbjährlich zu aktualisieren und enthält folgende Minimalanforderungen:
- Handlungsalgorithmen beim Auftreten von Infektionsfällen nach Nummer 1,
- Übersichten über Epidemiologie, Klinik, Diagnostik und Therapie der unter Nummer 1.1 bezeichneten und anderer wichtiger Infektionskrankheiten,
- die für einen Infektionsfall erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- die wichtigsten aktuellen epidemiologischen Informationen,
- Vordrucke,
- die Benachrichtigungsliste der Einsatzleitung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt,
- die Namen der Mitglieder von Ermittlungsgruppen (z.B. Ärztinnen/Ärzte; Gesundheitsaufseherinnen/Gesundheitsaufseher; Desinfektorinnen/Desinfektoren; Krankenschwestern/Krankenpfleger; Arzthelferinnen/Arzthelfer; Verwaltungspersonal),
- den Aufbewahrungsort der Schutzkleidung, der Bereitschaftstasche, der Desinfektionsmittel, der Gefäße für Untersuchungsmaterial sowie anderer Arbeitsmaterialen,
- Schlüsselordnung,
- den Plan über die Notwasserversorgung.
- Der Landkreis Dahme-Spreewald ist für Infektionsschutzmaßnahmen auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld verantwortlich. Entsprechende Schutzkleidung und Respiratoren sind am Einsatzort vorzuhalten.
- Der Einsatzstab der Obersten Landesgesundheitsbehörde sorgt für die Bereithaltung und Verfügbarkeit von Impfstoffen und trifft die Entscheidung über erforderlich werdende Impfungen nach § 14 Abs. 1 und 2 BSeuchG