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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Hinweise zum Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg


vom 12. Dezember 1996
(ABl./96, [Nr. 56], S.1162)

Außer Kraft getreten
(ABl./96, [Nr. 56], S.1162)

Runderlass II Nr. 11/1996

Hinweise zur hauptamtlichen Beschäftigung von Mitarbeitern, Einstufung von hauptamtlichen Verbandsvorstehern, Vergütung und Besoldung von Geschäftsführern und Werkleitern nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 682, 685)

1. Allgemeines

Der Zweckverband kann in seiner Satzung die Beschäftigung von hauptamtlichem Personal vorsehen. Dabei steht die Hauptamtlichkeit nach § 17 GKG der hauptberuflichen Einstellung von Beamten und Angestellten nach § 20 Abs. 2 GKG gleich und schließt eine Teilzeitbeschäftigung ein.

Wenn die Satzung die Beschäftigung von hauptamtlichem Personal vorsieht, so ist die Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse des Landes Brandenburg zwangsläufig. Entsprechendes gilt bei Beschäftigung von hauptamtlichen Beamten hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Versorgungskasse des Landes Brandenburg. Darüber hinaus sind in der Satzung Bestimmungen über den Anteil der von den einzelnen Verbandsmitgliedern zu übernehmenden und weiterzu-führenden Dienstverhältnisse im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei einem Personalabbau infolge einer Aufgabenverminderung oder -änderung aufzunehmen (z. B. entsprechend der Einwohnerzahl, der Anschlußwerte, der anteiligen Betriebszahlen u. ä.).

2. Verbandsvorsteher, Geschäftsführer und Werkleiter

2.1 Der Verbandsvorsteher ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. In Abhängigkeit von der Einwohnerzahl des Verbandsgebietes kann ihm eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung des wahrzunehmenden Aufgabenfeldes gemäß § 11 der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung gewährt werden.

Entsprechendes gilt für ehrenamtliche Vorsitzende der Verbandsversammlungen.

2.2 Eine Hauptamtlichkeit des Verbandsvorstehers, Geschäftsführers oder Werkleiters muss in der Satzung vorgesehen sein. Nach § 18 Abs. 1 GKG finden die Vorschriften der Gemeindewirtschaft für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes sinngemäß Anwendung, so dass i. V. m. § 18 Abs. 3 GKG und § 101 Gemeindeordnung (GO) auch die Gründung eines Unternehmens durch den Zweckverband zulässig ist. Wenn das Kerngeschäft, nämlich die dem Zweckverband übertragene Aufgabenerledigung, von der Werkleitung eines Eigenbetriebes oder der Geschäftsführung einer GmbH wahrgenommen wird, ist es mit den Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen nach § 74 GO nicht vereinbar, dass ein Zweckverband zusätzlich weiterhin einen hauptamtlichen Verbandsvorsteher beschäftigt.

Die Hauptamtlichkeit erfasst auch hier ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis.

Wenn die hauptamtliche Tätigkeit des Verbandsvorstehers, Geschäftsführers oder Werkleiters vorgesehen wird, so sollte in der Satzung zugleich bestimmt werden, dass die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde notwendig sind. Soweit die Satzung diese Anstellungsvoraussetzungen vorsieht, unterliegt die Einhaltung dieser Regelung der Kommunalaufsichtsbehörde.

2.3 Die auszustellenden Urkunden oder Arbeitsverträge für den hauptamtlichen Verbandsvorsteher sind durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie ein weiteres Mitglied zu unterschreiben.

3. Beamte

3.1 Beamte können erst berufen werden, wenn die Körperschaft die Dienstherrnfähigkeit nach § 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 24.12.1992 (GVBl. I S. 506) hat.

3.2 Die Satzungsbestimmung, die dieses Recht normiert, bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde (§ 3 Nr. 3 LBG). In diesem Fall hat bereits die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 10 GKG zu prüfen, ob die Berufung von Beamten nach Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geboten ist. Soweit oberste Aufsichtsbehörde nicht der Minister des Innern ist, muss das Einvernehmen mit dem Minister des Innern hergestellt werden. Dies gilt gleichermaßen für Laufbahnbeamte als auch für Beamte auf Zeit.

3.3 Gemäß § 145 des Landesbeamtengesetzes müssen die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit gesetzlich bestimmt werden. Eine Berufung von hauptamtlichen Verbandsvorstehern in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist daher erst möglich, wenn das GKG dies zuläßt und Bestimmungen über die Wahl, Abwahl, Amtszeit enthält. In der genehmigungspflichtigen Satzung sind zukünftig ggf. Regelungen über die Einstufung des Verbandsvorstehers aufzunehmen.

3.3.1 Die Einstufung eines beamteten Verbandsvorstehers muss in Abhängigkeit des Versorgungsumfanges, des Volumens des Verwaltungshaushaltes, der Betriebszahlen oder im Falle des § 18 Abs. 3 GKG in Abhängigkeit der Bilanzsummen und Umsatzerlöse des Zweckver-bandes bestimmt werden. Die Einstufung darf nach den Maßgaben der folgenden Sätze bis zu zwei Besoldungsgruppen über der für Werkleiter nach Nr. 3.4 liegen. Sie sollte jedoch deutlich unter der eines Hauptwahlbeamten einer Gebietskörperschaft mit entsprechenden Einwohnerzahlen liegen. Entsprechendes gilt, wenn das Gebiet eines Amtes der Tätigkeitsbereich des Zweckverbandes ist. Falls eine Gemeinde mehrheitlich an einer Gesellschaft beteiligt ist, soll die Einstufung nicht über der des hauptamtlichen Bürgermeisters dieser Gemeinde liegen.

3.4 Für Werkleiter im Beamtenverhältnis von Betrieben des Zweckverbandes findet die Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes Anwendung. Entsprechendes gilt für Geschäftsführer. Grundlagen bilden die nutzbare oder messbare Abnahme sowie bei Verkehrsbetrieben die Zahl der beförderten Personen. Hierfür sind zunächst die ermittelten jährlichen Durchschnittsmengen aus den letzten drei Wirtschaftsjahren durch Vervielfältigung mit den nachstehenden Bewertungszahlen auf Betriebszahlen umzurechnen.

3.4.1

Art der LeistungMengeBewertungszahl bei
eigener Erzeugung/Eigenleistung Fremderzeugung/Fremdleistung
Strom 1 KWh 2 1
Gas 1 cbm 4 2
Fernwärme 1 KWh 0,5 - 0,6 0,35 - 0,43
Wasser 1 cbm 6 - 12 3 - 6
Verkehr beförderte Person 1
Abwasser 1 cbm
1. durch ein Betriebssystem 5 - 18 1 - 6
2. bei getrennten Betriebssyst.
Die Betriebszahl ist bei getrennten Betriebssystemen (nach dem örtlichen Schwierigkeitsgrad einschl. Klärstufe) unter Multiplikation der Bewertungszahlen nach Buchst. a) und b) zu bestimmen.
a) Transport
- Kanalnetz
- Fahrzeugen

4 - 5
4 - 6

1 - 2
1 - 2
b) Multiplikator bei Behandlung in Kläranlagen mit
- mechanischen Klärstufen
- mechanischen und chemischen oder biologischen Klärstufen
- mechanischen, chemischen und biologischen Klärstufen

2,5
2,8

3,0

3.4.2 Die Bewertung des Amtes eines Werkleiters darf bei nachstehenden Betriebszahlen die genannten Besoldungsgruppen nicht überschreiten.

BetriebszahlBesoldungsgruppe
bei einer Betriebszahl bis 5 Mio A 10
bei einer Betriebszahl von mehr als 5 Mio bis 12 Mio A 11
bei einer Betriebszahl von mehr als 12 Mio bis 25 Mio A 12
bei einer Betriebszahl von mehr als 25 Mio bis 45 Mio A 13
bei einer Betriebszahl von mehr als 45 Mio bis 90 Mio A 14
bei einer Betriebszahl von mehr als 90 Mio bis 180 Mio A 15
bei einer Betriebszahl von mehr als 180 Mio bis 320 Mio A 16
bei einer Betriebszahl von mehr als 320 Mio bis 575 Mio B 2
bei einer Betriebszahl von mehr als 575 Mio bis 1.155 Mio B 3
bei einer Betriebszahl von mehr als 1.155 Mio bis 2.185 Mio B 4
bei einer Betriebszahl von mehr als 2.185 Mio B 5

4. Arbeitnehmer

Angestellte dürfen nur eingestellt werden, wenn dies in der Verbandssatzung ausdrücklich vorgesehen ist. Das erstreckt sich auch auf andere hauptamtliche Arbeitnehmerverhältnisse. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt.

Eine Satzung, die eine Beschäftigung von hauptamtlichen Dienstkräften vorsieht, ist zukünftig nur zu genehmigen, wenn hierfür ein Bedürfnis des Zweckverbandes nachgewiesen wird.

4.1 Mit dem hauptamtlichen Verbandsvorsteher, Betriebsleiter oder Geschäftsführer sind die Arbeitsbedingungen einschließlich sozialer Absicherung einzelvertraglich zu vereinbaren. Dabei kann auf die Bestimmungen des BAT-O oder einzelne Teile verwiesen werden (Urlaub usw.). Der Arbeitsvertrag ist bei Verbandsvorstehern bis zu einer gesetzlichen Regelung auf einen Zeitraum von höchstens 8 Jahren zu befristen. In Anlehnung an die für Wahlbeamte auf Zeit geltenden Bestimmungen sind Regelungen für eine vorzeitige Vertragsbeendigung zu treffen.

4.2 Bei der mit einem Angestellten in der Funktion eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers zu treffenden Gehaltsvereinbarung ist von den Maßgaben nach Nr. 2.2 sowie 3.3.1 auszugehen, bis verbindliche Richtlinien der Tarifvertragsparteien eine andere Vorgehensweise bestimmen.

4.3 Bei Betriebsleitern und Geschäftsführern sind die tarifvertraglichen Regelungen für die Eingruppierung maßgebend (z. B. Anlage 1 a zum BAT (VKA) - Versorgungsbetriebe). Zur Beurteilung der Notwendigkeit qualifizierterer Ausbildungsgänge für die zu übertragenden Aufgaben sind die Betriebszahlen nach Nr. 3.4.2 zu beachten. Dabei entsprechen in der Regel die Amtsinhalte der genannten Besoldungsgruppen dem Tätigkeitsumfang der entsprechenden Vergütungsgruppen nach § 11 Satz 2 BAT-O.

5. Konsequenzen

5.1 Die Landräte werden gebeten

  1. diesen Erlass den Zweckverbänden ihres Aufsichtsbereiches in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben,
  2. die bisher genehmigten Satzungen auf die Berücksichtigung o. g. Grundsätze hin zu überprüfen und auf eine umgehende Anpassung hinzuwirken,
  3. Arbeitsverträge mit hauptamtlichen Verbandsvorstehern oder Geschäftsführern auf Einhaltung der Eingruppierungsgrundsätze zu überprüfen.

5.2 Die Verbandsversammlung hat als oberste Dienstbehörde den nach Nr. 5.1 erteilten Anpassungsforderungen zu folgen oder nach § 130 Gemeindeordnung zu verfahren.

5.2.1 Soweit sich zu den o. g. Eingruppierungsgrundsätzen Abweichungen um mehr als eine Vergütungsgruppe ergeben, sind die Möglichkeiten einer Herabgruppierung, Änderungskündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen und ggf. durchzuführen.

5.3 Auf die Bestimmung des § 15 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes wird hingewiesen. Danach ist die Ernennung eines Beamten nichtig, wenn sie ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen wurde. Als eine gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung ist auch die Genehmigung der Satzungsbestimmung zur Dienstherrneigenschaft nach Nr. 3.1 durch die oberste Aufsichtsbehörde anzusehen.

Im Auftrag

gez. Lieber