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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung des Abkommens vom 20. November 1996 zwischen dem Land Brandenburg und den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit bei dem Automationsvorhaben MESTA (Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation) und des Abkommens vom 20. November 1996 zwischen dem Land Brandenburg und den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen über den Beitritt des Landes Hessen zu dem Automations-vorhaben MESTA (Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation)


vom 12. September 1997
(ABl./97, [Nr. 40], S.842)

Die beiden in Bonn am 20. November 1996 unterzeichneten Abkommen sind nach § 11 und § 5 am 20. November 1996 in Kraft getreten. Die Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 12. September 1997

Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

Verwaltungsabkommen

zwischen den Ländern

Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten,

Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch die Justizbehörde,

Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein,
diese vertreten durch den Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein,

über die Zusammenarbeit bei dem  Automationsvorhaben MESTA
(Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation)

§ 1
Ziele

(1) Die Länder Brandenburg, Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg sind sich darüber einig, durch ihre Landesjustizverwaltungen gemeinsam die Realisierung einer systemtechnisch modernen und durch weitgehende Parametrisierung organisationsneutralen Lösung der Informationstechnik (IT) unter Berücksichtigung länderspezifischer Notwendigkeiten anzustreben, die unter Beachtung des erforderlichen Datenschutzes die Aufgaben aller Geschäftsbereiche einer Staatsanwaltschaft konzeptionell ganzheitlich erledigen oder unterstützen soll.

(2) Die Lösung ist zu realisieren auf herstellerunabhängigen Systemplattformen unter Fortentwicklung des im Lande Schleswig-Holstein eingesetzten Verfahrens GAST* mit auf dem IT-Markt frei käuflichen Entwicklungswerkzeugen. Diese müssen so angewandt werden, daß entsprechend qualifizierte Beschäftigte der Landesjustizverwaltungen die entwickelte Software selbst pflegen können.

(3) Die IT-Lösung soll zu einem Pauschalpreis entwickelt werden. Sie wird von den Landesjustizverwaltungen nach Maßgabe des § 7 gemeinsam finanziert.

(4) Die Gesamtanwendung soll für jedes beteiligte Land gesamtwirtschaftlich nicht ungünstiger sein, als andere auf dem Markt vorhandene Lösungen mit vergleichbarer Funktionalität. Bei dieser Wirtschaftlichkeitsabwägung soll die Zu-kunftsträchtigkeit und die Flexibilität hinsichtlich künftiger Änderungsnotwendigkeiten angemessen berücksichtigt werden.

§ 2
Organisation

(1) Die Programme werden von der Datenzentrale Schleswig-Holstein erstellt. Der Entwicklungsauftrag wird durch die Landesjustizverwaltung Schleswig-Holstein erteilt. Der entsprechende Vertrag ist von der Landesjustizverwaltung Brandenburg und der Landesjustizverwaltung Hamburg zu bestätigen.

Der Vertrag soll die Datenzentrale Schleswig-Holstein verpflichten, die in § 1 genannten Ziele und Rahmenbedingungen einzuhalten.

(2) Für das Projekt wird eine Lenkungsgruppe eingerichtet, der je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesjustizverwaltungen und der Datenzentrale Schleswig-Holstein angehören. Die Datenschutzbeauftragten der beteiligten Länder haben einen Sitz mit beratender Stimme in der Lenkungsgruppe, der vom Hamburgischen Datenschutzbeauftragten wahrgenommen wird. Die Lenkungsgruppe regelt grundsätzliche Fragen der Planung, Umsetzung, Realisierung und des Controlling der Arbeits- und Projektmaßnahmen. Den Mitgliedern obliegt weiterhin die Aufgabe, in ihren jeweiligen Länderverwaltungen die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der Projektziele durchzusetzen. Die Lenkungsgruppe kann zu ihren * Geschäftsstellen-Automation-Staatsanwaltschaften Sitzungen die Gesamtprojektleitung und Vertreter der Generalstaatsanwaltschaften sowie weitere sachverständige Personen hinzuziehen. Der Vorsitz in der Lenkungsgruppe liegt bei der Landesjustizverwaltung Hamburg.

(3) Die Gesamtprojektleitung übernimmt die Landesjustizverwaltung Schleswig-Holstein. Sie bestellt im Einvernehmen mit den anderen Landesjustizverwaltungen eine Gesamtprojektleitung. Der Gesamtprojektleitung wird eine Fachgruppe zugeordnet, in die die Landesjustizverwaltungen je zwei Personen als ständige Mitglieder entsenden. Die Fachgruppe konkretisiert die fachlichen Vorgaben. Die Landesjustizverwaltungen stellen der Fachgruppe auf deren Anforderung bei Bedarf weiteres fachkundiges Personal zur Verfügung.

(4) Die Gesamtprojektleitung ist für die rechtzeitige Bereitstellung der fachlichen Vorgaben verantwortlich und trägt Sorge für die termin- und sachgerechte Aufgabenerfüllung durch die Datenzentrale Schleswig-Holstein. Sie koordiniert die Aktivitäten der Landesjustizverwaltungen und wirkt insbesondere bei den Funktionsprüfungen und den Vorbereitungen zur Abnahme in den Pilotbehörden im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen auf eine wirtschaftliche und arbeitsteilige Verfahrensweise hin. Sie wird dabei durch die Fachgruppe unterstützt. Die Gesamtprojektleitung unterrichtet die Lenkungsgruppe regelmäßig über den Stand der Entwicklung und die geplanten weiteren Umsetzungsschritte. Bei Auftreten grundsätzlicher Fragen berichtet sie der Lenkungsgruppe unaufgefordert.

(5) Die Datenzentrale Schleswig-Holstein benennt im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen eine operative Projektleitung, die für die termin- und sachgerechte Aufgabenerfüllung durch die Datenzentrale Schleswig-Holstein verantwortlich ist, und stellt eine der Projektleitung zugeordnete Projektgruppe.

§ 3
Kontrollmechanismen und Qualitätsprüfungen

(1) Die Gesamtprojektleitung überwacht auf der Grundlage der Berichte der operativen Projektleitung den termin- und sachgerechten Projektfortschritt und trifft bei Bedarf Steuerungsentscheidungen oder schlägt solche der Lenkungsgruppe vor.

(2) Qualifizierte EDV-Fachkräfte der Landesjustizverwaltungen sollen vertraglich gegenüber der Datenzentrale Schleswig-Holstein die Möglichkeit erhalten, Qualität und Richtigkeit der Programmentwicklung regelmäßig zu überprüfen, wofür die Datenzentrale die Quellen und Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.

§ 4
Personalfragen, Organisationsfragen

(1) Auf Anforderung durch die Gesamtprojektleitung stellen die Landesjustizverwaltungen qualifiziertes Fachpersonal zur befristeten Unterstützung der Fachgruppe unbürokratisch und schnell zur Verfügung und unterstellen diese Kräfte im Rahmen der aktiven Projekttätigkeit der fachlichen Disposition der Gesamtprojektleitung.

(2) Die Landesjustizverwaltungen ermöglichen den Mitgliedern der Lenkungsgruppe, der Fachgruppe und dem befristet hinzugezogenen Fachpersonal einen flexiblen und mobilen Arbeitseinsatz. Sie stellen - gegebenenfalls nach Abstimmung mit der Datenzentrale Schleswig-Holstein - die technische Ausstattung für die Erprobung von Prototypen der Software in den Pilotbehörden und Räume für die Projektarbeit bereit.

§ 5
Zeitplanung, Umsetzung

(1) Das Projekt beginnt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens mit der Erstellung eines Realisierungskonzepts (Arbeits- und Zeitplan).

(2) Nach den Vorgaben der Lenkungsgruppe sind im Interesse einer beschleunigten Entwicklung die einzelnen Umsetzungsschritte in enger Kooperation von Gesamtprojektleitung und Fachgruppe mit der Projektgruppe der Datenzentrale Schleswig-Holstein auszuführen.

(3) Die Landesjustizverwaltungen werden die (Teil-)Programme jeweils zunächst in von ihnen zu bestimmenden Pilotbehörden einsetzen. Der sich anschließende flächendeckende Einsatz ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

(4) Die IT-Lösung soll spätestens zwölf Monate nach Auftragserteilung in einer Testversion in den Pilotbehörden installiert sein und innerhalb weiterer drei Monate seine vertragsgemäße Funktionalität erreichen.

§ 6
Test und Abnahme

Die Landesjustizverwaltungen sind übereingekommen, daß die vor der Abnahme erforderlichen Tests arbeitsteilig durchgeführt werden. Die Abnahme erfolgt im Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen durch die Gesamtprojektleitung.

§ 7
Kostenverteilung und Sachausgleich

(1) Die Kosten für die Entwicklung des IT-Systems tragen die Landesjustizverwaltungen je zu einem Drittel. Die Landesjustizverwaltungen leisten den auf sie entfallenden Anteil direkt an die Datenzentrale Schleswig-Holstein (§ 328 BGB).

(2) Den Landesjustizverwaltungen darüber hinaus entstehende Kosten (z. B. Teilnahme von Mitarbeitern an der Entwicklung, Bereitstellung von technischen Geräten, Untersuchungsaufwendungen) werden bei der Kostenverteilung nach Absatz 1 nicht berücksichtigt, jedoch wertmäßig dokumentiert. Sie sollen für die Landesjustizverwaltungen jeweils grundsätzlich ein Drittel des Gesamtaufwandes nicht übersteigen. Soweit eine Landesjustizverwaltung in Absprache mit den übrigen Landesjustizverwaltungen eine erhebliche Mehrleistung erbringt, soll diese durch künftige Sachleistungen der anderen Landesjustizverwaltungen angemessen ausgeglichen werden.

(3) Die im Falle eines Verzuges der Datenzentrale Schleswig-Holstein fällige Vertragsstrafe steht den beteiligten Landesjustizverwaltungen zu je einem Drittel zu.

§ 8
Beitritt weiterer Länder

Nach gemeinsamer Entschließung der beteiligten Länder können diesem Entwicklungsprojekt weitere Partnerländer beitreten. Deren Beteiligung am Entwicklungsaufwand wird in einem gesonderten Beitrittsabkommen festgelegt.

§ 9
Rechte

Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem entwickelten Softwarepaket stehen jedem an diesem Abkommen beteiligten Land zu. Innerhalb der ersten drei Jahre nach Abnahme des Gesamtsystems sind sie nur gemeinsam berechtigt, anderen Ländern das Verfahren oder Teile davon zur Nutzung zu überlassen; insoweit erzielte Erträge stehen den beteiligten Ländern anteilig zu je einem Drittel zu.

§ 10
Pflege des Systems

(1) Die Landesjustizverwaltungen streben an, die fachlich oder rechtlich notwendige Fortentwicklung des Systems zumindest für einen Zeitraum von drei Jahren nach Abnahme gemeinsam durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Aufwendungen sind entsprechend § 7 zu verteilen.

(2) Jedem der an diesem Abkommen beteiligten Länder steht das Recht zur individuellen Weiterentwicklung des Systems (etwa bei landesspezifischen Besonderheiten) zu.

§ 11
Inkrafttreten

Das Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

Bonn, den 20. November 1996

Land Brandenburg
Der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten

In Vertretung
Dr. Faupel

Freie und Hansestadt Hamburg
vertreten durch die Justizbehörde

Strenge

Land Schleswig-Holstein
Die Ministerpräsidentin,
vertreten durch den Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten

In Vertretung
Jöhnk

Verwaltungsabkommen

zwischen den Ländern

Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten,

Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch die Justizbehörde,

Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein,
diese vertreten durch den Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein,

Hessen,
vertreten durch das Hessische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten

über den Beitritt des Landes Hessen zu dem Automationsvorhaben MESTA
(Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation)

§ 1

Das Land Hessen tritt dem Verwaltungsabkommen der Länder Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit bei dem Automationsvorhaben MESTA (Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation) vom 20. November 1996 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bei.

§ 2

(1)  In Abänderung von § 7 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsabkommens über die Zusammenarbeit bei dem Automationsvorhaben MESTA vom 20. November 1996  wird die Kostentragung wie folgt neu geregelt: die Länder Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein tragen die Kosten zu je einem Fünftel, das Land Hessen trägt zwei Fünftel der Kosten.

(2) Diese Regelung über die Kostenaufteilung gilt auch für die Verteilung der im Fall des Verzuges der Datenzentrale Schleswig-Holstein fällig werdenden Vertragsstrafe sowie der erzielten Erträge aus den Nutzungs- und Verwertungsrechten (§ 7 Abs. 3 und § 9 des Verwaltungsabkommens über die Zusammenarbeit bei dem Automationsvorhaben MESTA vom 20. November 1996).

§ 3

Die Landesjustizverwaltung Schleswig-Holstein schließt mit der Datenzentrale Schleswig-Holstein einen Änderungs- und Ergänzungsvertrag zum Erstellungsvertrag MESTA vom 22. 4.1996, durch den das Land Hessen als weiterer Beteiligter die gleichen Rechte und Pflichten wie die bisherigen Beteiligten Brandenburg und Hamburg erwirbt. Die Länder Brandenburg, Hamburg und Hessen stimmen dem Änderungs- und Ergänzungsvertrag zu.

§ 4

Im übrigen bleiben die sich aus dem Verwaltungsabkommen über die Zusammenarbeit bei dem Automationsvorhaben MESTA vom 20. November 1996 ergebenden  Rechte und Pflichten unberührt.

§ 5

Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

Bonn, den 20. November 1996

Land Brandenburg

Der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten

In Vertretung
Dr. Faupel

Freie und Hansestadt  Hamburg

vertreten durch die Justizbehörde

Strenge

Land Schleswig-Holstein

Die Ministerpräsidentin, vertreten durch den Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten

In Vertretung
Jöhnk

Land Hessen

Das Hessische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten

Weber-Hassemer