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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Gemeinsamer Erlass des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zurAbstimmung der Raumordnung und Landesplanung mit den Verfahren nach dem Bundesberggesetz


vom 2. Oktober 1996
(ABl./96, [Nr. 48], S.1030)

Präambel

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie haben zur Abstimmung der Raumordnung und Landesplanung mit den Verfahren nach dem Bundesberggesetz folgende Grundsätze und Verfahrensregelungen erlassen.

Sie werden davon getragen, dass die Sicherung der Rohstoffvorkommen in Form einer planerischen Absicherung in Anbetracht der Standortgebundenheit des Abbaus eines der wichtigen Ziele der Raumordnung und Landesplanung in Brandenburg ist. Diesem Anspruch soll nach Abwägung mit den sonstigen Interessen der Raumordnung Rechnung getragen werden. Die im Abwägungsprozess erzielten Ergebnisse sollen bei Verfahren nach dem Bundesberggesetz Berücksichtigung finden.

I.

1. Grundsätze

1.1. Um gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 Raumordnungsgesetz (ROG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) und Artikel 2 des Gesetzes zum Landesplanungsvertrag vom 6. April 1995 (GVBl. I S. 210), den Erfordernissen der vorsorgenden Sicherung sowie der geordneten Aufsuchung und Gewinnung von oberflächennahen Rohstoffen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtentwicklung des Landes Rechnung zu tragen, ist die Rohstoffsicherung Bestandteil der Landes- und Regionalplanung.

Im Interesse dieser geordneten Gesamtentwicklung beteiligen sich die zuständigen Behörden gemäß den in diesem Erlass getroffenen Verfahrensregelungen gegenseitig.

1.2. Das Oberbergamt des Landes Brandenburg, das örtlich zuständige Bergamt und das Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe werden bei der Erarbeitung der Regionalpläne und der Teilpläne zur Rohstoffsicherung frühzeitig beteiligt.

2. Verfahren bei Vorliegen eines verbindlichen Regionalplanes oder Teilplanes zur Rohstoffsicherung

2.1. Die in den verbindlich erklärten Regionalplänen sachlich und räumlich hinreichend konkret festgelegten Ziele der Raumordnung und Landesplanung können den bergbaulichen Vorhaben als entgegenstehende öffentliche Interessen gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 Bundesberggesetz (BBergG) entgegengehalten werden.

In entsprechender Weise legen die nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg (RegBkPlG) vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) aufgestellten und verbindlich erklärten Teilpläne zur Rohstoffsicherung das Landes- und regionalplanerische Interesse an einem geordneten Rohstoffabbau in Brandenburg fest.

2.2. Bei der Beurteilung, ob ein bergbauliches Vorhaben den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht, ist zu unterscheiden, ob es in einem Vorranggebiet oder einem Vorbehaltsgebiet gelegen ist.

Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte überörtlich bedeutsame Raumfunktionen oder Raumnutzungen vorgesehen sind und andere Raumnutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Raumfunktionen, Raumnutzungen oder anderen für diese Gebiete bestehenden Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sind.

Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten, überörtlich bedeutsamen Raumfunktionen oder Raumnutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden Raumnutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll.

2.3. Für bergbauliche Vorhaben in anderen Vorranggebieten für die Rohstoffsicherung gilt in der Regel, dass diese den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen.

Für bergbauliche Vorhaben in anderen Vorrangsgebieten gilt in der Regel, dass sie den Zielen der Raumordnung und Landesplanung widersprechen.

In beiden Fällen ist eine landesplanerische Beurteilung in einem Raumordnungsverfahren nicht erforderlich.

2.4. In Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffsicherung ist im Rahmen der noch erforderlichen Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen der Rohstoffgewinnung ein besonderes Gewicht beizumessen.

In diesen und anderen Fällen, insbesondere bei bergbaulichen Vorhaben in Gebieten, für die die Regionalpläne keine Festlegungen enthalten und für die die Voraussetzungen der Verordnung zu § 6 a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung) vom 13. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2766) in Verbindung mit der UVP-Verordnung Bergbau vom 13. Juli 1990 (BGBI. I S. 1420) vorliegen, ist über die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden. Dazu führt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung mit den Hauptbeteiligten ein Erörterungsgespräch durch. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Einleitung und Durchführung von Raumordnungsverfahren für den gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg.

2.5. Die Bergbehörden beteiligen bei Verfahren nach dem. Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBI. II S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994 vom 6. Juni 1995 (BGBI. I S. 778) in Verbindung mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBI. I S. 602), die raumbedeutsame Maßnahmen betreffen (Bergbauberechtigungen und Rahmenbetriebspläne), die Gemeinsame Landesplanungsabteilung, die eine mit den zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaften abgestimmte Stellungnahme abgibt. In dieser Stellungnahme wird mitgeteilt, inwieweit das betreffende Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist und ob festgelegte Ziele als öffentliche Interessen entgegenstehen.

2.6. Die Bergbehörde trifft ihre Entscheidung nach den einschlägigen bergrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des § 11 Nr. 10 und des § 48 Abs. 2 BBergG.

Beabsichtigt die Bergbehörde, von konkret festgelegten Zielen der Raumordnung und Landesplanung abzuweichen, und ist das Vorhaben für die Rohstoffversorgung von besonderer Bedeutung, ist die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zu beteiligen, um eine Lösung anzustreben. Kommt eine solche nicht zustande, ist die Angelegenheit von der verfahrensführenden Bergbehörde dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vorzulegen.

3. Verfahren bei im Entwurf vorliegenden Regionalplänen

Wenn im Entwurf vorliegende Regionalpläne oder Teilpläne zur Rohstoffsicherung die im folgenden definierte Reife erlangt haben, sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung soweit qualifiziert, dass sie in Verfahren nach dem Bundesberggesetz als öffentliche Interessen berücksichtigt werden können.

  1. Eine frühzeitige oder förmliche Beteiligung bei der Erarbeitung der Pläne nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg (RegBkPIG) vom 12. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) zu beteiligenden Stellen ist erfolgt.
  2. Die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken wurden geprüft, ausgewertet und abgewogen, und
  3. das Ergebnis dieses Abwägungsprozesses ist durch Beschluß der Regionalversammlung gebilligt worden.

Sind diese Bedingungen erfüllt, ist wie unter Punkt 2. beschrieben zu verfahren.

4. Vorstufen zur Aufstellung eines Entwurfes eines Regionalplanes oder Teilplanes zur Rohstoffsicherung

4.1.  Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung kann die vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung in Auftrag gegebenen gutachtlichen Untersuchungen zur Erarbeitung von Rohstoffsicherungskonzepten für die Regionen des Landes Brandenburg auch vor der in Punkt 3. bestimmten Entwurfsreife der Regionalpläne zur raumordnerischen Beurteilung im Raumordnungsverfahren und zur Abgabe landesplanerischer Stellungnahmen heranziehen.

4.2. Die Bergbehörden beziehen diese gutachtlichen Untersuchungen und Bewertungen in ihre Entscheidungen über Anträge auf Bergbauberechtigungen oder Zulassung von Betriebsplänen nach den bergrechtlichen Vorschriften ein.

II.

Der Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.