Durchführung der Trinkwasserverordnung Verfahrensweise bei Überschreitung von Grenzwerten der Trinkwasserverordnung
vom 24. September 1996
(ABl./96, [Nr. 45], S.991)
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) und § 132 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398) gilt folgendes:
1. Allgemeines
Dieser Runderlaß regelt die einheitliche Durchführung notwendiger Handlungen bei Überschreitung der Grenzwerte nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe - Trinkwasserverordnung - vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612).
2. Grundsätze
2.1 Trinkwasser darf nur abgegeben werden, wenn dadurch die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird.
2.2 Vor Erteilung der Duldung oder der Zulassung von Grenzwertüberschreitungen bei Trinkwasser ist eine andere Versorgungsmöglichkeit mit Trinkwasser entsprechend der Trinkwasserverordnung zu prüfen.
2.3 Wasserversorgungsanlagen, die kein Trinkwasser gemäß der Trinkwasserverordnung abgeben, dürfen nicht betrieben werden, wenn eine andere Versorgungsmöglichkeit mit einwandfreiem Trinkwasser besteht.
2.4 Die Zulassung einer Abweichung von einem Grenzwert der Trinkwasserverordnung oder die Duldung einer Grenzwertverletzung erfordert vom Gesundheitsamt:
- zeitliche Befristung der Grenzwertverletzung,
- Einholung, Prüfung, Bestätigung und Kontrolle eines Sanierungsplanes des Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage,
- Meldung an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen gemäß Nummer 3.3.
3. Fachliche Hinweise
3.1 Die zeitliche Befristung der Grenzwertverletzung ist durch das Gesundheitsamt festzulegen und soll ein Jahr nicht überschreiten.
3.2 Der Sanierungsplan, den das Gesundheitsamt vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage einholt, muß mindestens enthalten:
- Name, Adresse des Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage,
- Kreis (Gemeindekennzahl),
- Name, Wasserversorgungsanlage, Kapazität,
- betroffene Orte und Anzahl der versorgten Einwohner,
- Bezeichnung und Wert des Parameters mit Grenzwertverletzung,
- Ursache der Grenzwertverletzung,
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- Wertumfang der Maßnahmen,
- Stand der Vorbereitung bzw. Realisierung der Maßnahmen,
- Leistungszeitplan,
- Termin der Abstellung der Grenzwertverletzung,
- rechtsverbindliche Unterschrift.
3.3 Meldungen des Gesundheitsamtes an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen sind bei Auftreten der Grenzwertverletzung und bei Abstellung der Grenzwertverletzung oder bei Ablauf der zeitlichen Befristung erforderlich.
Diese erfolgen entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Trinkwasserverordnung vom 17. Dezember 1992 (Bundesanzeiger Nr. 244 S. 9704) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den unter Nummer 3.2 gemachten Angaben.
4. Inkrafttreten
Dieser Runderlaß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.