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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg


vom 12. September 1996
(ABl./96, [Nr. 48], S.1026)

Außer Kraft getreten am 5. Dezember 2012 durch Bekanntmachung des MI vom 10. Juli 2012
(ABl./12, [Nr. 48], S.1796)

Der beim Minister des Innern als zuständige Stelle gemäß § 56 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94), für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg errichtete Berufsbildungsausschuß gibt sich durch Beschluß vom 12. September 1996 gemäß § 59 des Berufsbildungsgesetzes folgende Geschäftsordnung:

§ 1
Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Der Berufsbildungsausschuß des öffentlichen Dienstes ist im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes für die Aufgaben der Berufsbildung zuständig.

(2) Er hat die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter in den Fachrichtungen allgemeine Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung, Fachangestellte für Bürokommunikation/Fachangestellter für Bürokommunikation, Vermessungstechnikerin/Vermessungstechniker, Kartographin/Kartograph, Schwimmeistergehilfin/Schwimmeistergehilfe, Straßenwärterin/Straßenwärter und Assistentin an Bibliotheken/Assistent an Bibliotheken zu beschließen.

(3) Der Berufsbildungsausschuß muß in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung unterrichtet und gehört werden. Er kann Vorschläge unterbreiten.

(4) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der für den Haushaltsplan zuständigen Organe. Das gleiche gilt für Beschlüsse, zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht wesentlich übersteigen.

§ 2
Zusammensetzung und Mitgliedschaft

(1) Der Ausschuß besteht aus 18 Mitgliedern. Stimmrecht haben die jeweils sechs Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Lehrer haben beratende Stimme (§ 56 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes).

(2) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist ein von ihm benannter Stellvertreter seiner Gruppe einzuladen. Die Verhinderung und die Benennung des Stellvertreters sind der Geschäftsstelle des Berufsbildungsausschusses rechtzeitig mitzuteilen.

§ 3
Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters

(1) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer ihrer Berufung. Nach jeweils einem Jahr übernimmt im regelmäßigen Wechsel der Stellvertreter den Vorsitz und der Vorsitzende wird Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) In der Sitzung, in der ein neuer Vorsitzender und dessen Stellvertreter gewählt werden, führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste Mitglied des Ausschusses den Vorsitz, bis der neugewählte Vorsitzende oder sein Stellvertreter das Amt übernimmt.

(3) Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen durch offene Abstimmung sind zulässig, wenn niemand widerspricht.

(4) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder auf sich vereint. Erhält bei der Wahl im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit dem höchsten Stimmenanteil statt, bei dem der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl gewählt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 4
Sitzungen

(1) Der Vorsitzende, oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Ausschusses. Bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wählt der Ausschuß aus seiner Mitte unter Vorsitz des ältesten Mitglieds einen Sitzungsleiter.

(2) An den Sitzungen des Ausschusses nimmt mindestens ein Vertreter der zuständigen Stelle teil.

(3) Der Vorsitzende des Ausschusses lädt in Abstimmung mit der Geschäftsstelle nach Bedarf zu den Sitzungen ein. Mindestens zwei Wochen vor der Sitzung sind den Mitgliedern und nachrichtlich den stellvertretenden Mitgliedern mit der Einladung die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen schriftlich zuzustellen. Der Vorsitzende ist zur Einberufung des Ausschusses verpflichtet, wenn dies fünf Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangen.

(4) In der Sitzung des Ausschusses können nur solche Angelegenheiten beraten werden, die bei der Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung genannt wurden oder die mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wurden.

(5) Der Ausschuß kann durch Beschluß Sachverständige und Berichterstatter zulassen. Sind diese von der Geschäftsstelle des Berufsbildungsausschusses im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden geladen, kann auf einen entsprechenden Beschluß verzichtet werden.

(6) Der Ausschuß kann öffentlich beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dies beschließt.

§ 5
Beschlußfähigkeit, Abstimmung

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Beschluß ist nur wirksam, wenn der Gegenstand der Abstimmung bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet worden ist, es sei denn, daß er mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

§ 6
Umlaufverfahren

In dringenden Fällen kann ein Beschluß des Ausschusses auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, es sei denn, daß ein Mitglied widerspricht und sein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Vorlage durch eingeschriebenen Brief der absendenden Stelle zugeht. In der Vorlage muß auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.

§ 7
Ergebnisprotokoll

Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit vom Stellvertreter, und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses zuzusenden. Änderungsvorschläge sind der Geschäftsstelle zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll wird auf der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 8
Unterausschüsse

(1) Der Ausschuß kann nach Bedarf Unterausschüsse bilden. Den Unterausschüssen können auch stellvertretende Ausschußmitglieder und andere sachkundige Personen angehören, die nicht Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sind. Die Ergebnisse der Beratung des Unterausschusses sind dem Ausschuß zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Die Vorsitzenden der Unterausschüsse sind berufene Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses.

(3) Diese Geschäftsordnung gilt mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 für die Unterausschüsse entsprechend.

§ 9
Geschäftsführung

Die Geschäfte des Ausschusses und seiner Unterausschüsse werden von der zuständigen Stelle des Ministeriums des Innern für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst geführt.

§ 10
Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann durch Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses geändert werden.

§ 11
Außerkrafttreten

Die Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses des öffentlichen Dienstes vom 29. April 1993 (ABl. S. 356) tritt mit Beschluß dieser Geschäftsordnung außer Kraft.