Anerkennung von Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts
vom 4. September 1996
(ABl./96, [Nr. 42], S.958)
Es wird bestätigt, dass der Bund evangelisch-freikirchlicher Gemeinden als Rechtsnachfolger des Bundes der Baptistengemeinden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sowie Artikel 36 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung für das Land Brandenburg inne hat. Der Bund der Baptistengemeinden hat den Körperschaftsstatus aufgrund der Verleihung durch das preußische Staatsministerium vom 18. August 1930 erlangt.