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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Anerkennung von Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts


vom 4. September 1996
(ABl./96, [Nr. 42], S.957)

Es wird bestätigt, dass die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) - Kirchenbezirk Berlin-Brandenburg und Kirchenbezirk Lausitz - als Rechtsnachfolgerin des Vereins evangelisch-altlutherischer Gemeinden - späterer Name: Evangelisch-Lutherische (altlutherische) Kirche - die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sowie Artikel 36 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung innehat. Der Verein evangelisch-altlutherischer Gemeinden und die zu diesem gehörenden Gemeinden haben den Körperschaftsstatus aufgrund einer Verleihung durch das preußische "Gesetz betreffend die Ergänzung und Abänderung der Generalkonzession für die von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche sich getrennt haltenden Lutheraner vom 23. Juli 1845" vom 23. Mai 1908 i.V.m. dem Beschluss der preußischen Staatsregierung vom 3. November 1910 erlangt.

Den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben aufgrund dieser Verleihung ferner folgende der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche zugehörige Gemeinden inne:

A. Kirchenbezirk Berlin-Brandenburg:

  1. Evangelisch-Lutherische Martinsgemeinde Angermünde
  2. Evangelisch-Lutherische Gemeinde Fürstenwalde
  3. Evangelisch-Lutherische Gemeinde Jabel
  4. Evangelisch-Lutherische Kreuzgemeinde Neuruppin
  5. Evangelisch-Lutherische Christusgemeinde Potsdam

B. Kirchenbezirk Lausitz

  1. Evangelisch-Lutherische Kreuzkirchengemeinde Cottbus
  2. Evangelisch-Lutherische Gemeinde des Guten Hirten Guben.