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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Praktikantenordnung


vom 10. Juni 1996
(ABl./96, [Nr. 30], S.740)

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 7. Dezember 1995 erläßt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als zuständige Stelle nach § 44 und § 79 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) die folgende Praktikantenordnung für Studenten landwirtschaftlicher Studieneinrichtungen:

Abschnitt 1
Durchführung des Praktikums

§ 1
Ziel des Praktikums

Das Praktikum dient dazu, grundlegend und ergänzend zur Vorbereitung auf ein Fachhochschul- und Hochschulstudium oder während eines solchen Studiums praktische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben und durch Mitarbeit im Betrieb Erfahrungen zu sammeln. Der Praktikant soll einen Einblick in den Arbeits- und Wirtschaftsablauf des Betriebes erhalten. Darüber hinaus soll er die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Landwirtschaft sowie die berufsständischen Verhältnisse der ländlichen Bevölkerung kennenlernen.

§ 2
Dauer des Praktikums

(1) Das Praktikum dauert einschließlich begleitender Lehrveranstaltungen zwölf Monate, davon mindestens sechs Monate zusammenhängend während der Vegetationsperiode in einem Betrieb. Eine Praktikantenzeit von drei Monaten darf in einem Betrieb nicht unterschritten werden. Ausfallzeiten sind nachzuholen, soweit sie insgesamt vier Wochen überschreiten.

(2) Ein Betriebspraktikum im elterlichen Betrieb darf nicht länger als sechs Monate betragen.

(3) Auf die Gesamtdauer des Praktikums können angerechnet werden:

  • ein dreimonatiges Teilpraktikum in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb des Berufes Tierwirt/-in oder Gärtner/-in oder Forstwirt/-in oder Fischwirt/-in oder Pferdewirt/-in (Z/H) oder Winzer/-in,
  • ein dreimonatiges Teilpraktikum in einem landwirtschaftlichen Betrieb des Auslandes.

(4) Über die Anrechnung entscheidet die Vergleichbarkeit der Struktur des Betriebes und die vom Praktikanten gemäß Ausbildungsplan durchzuführenden Tätigkeiten. Das Absolvieren eines Teilpraktikums und seine Anrechnungsmöglichkeit sind vor Beginn der zuständigen Stelle als Bestandteil des Praktikums nach der Praktikantenordnung anzuzeigen.

(5) Über Ausnahmeregelungen entscheidet die zuständige Stelle.

§ 3
Praktikantenbetriebe

(1) Das Praktikum ist in Betrieben durchzuführen, die als Ausbildungsstätten zur Ausbildung für den Beruf Landwirt/-in anerkannt sind.

(2) Stehen anerkannte Ausbildungsbetriebe nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung, können andere Betriebe für das Praktikum durch die zuständige Stelle befristet herangezogen werden.

(3) Zur Ergänzung und Vertiefung sind begleitende Lehrveranstaltungen Bestandteil des Praktikums. Die Durchführung regelt die zuständige Stelle.

§ 4
Praktikantenvertrag

(1) Spätestens zu Beginn des Praktikums ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen und der Nachweis über die schulische Zulassungsvoraussetzung zum Fachhochschul- und Hochschulstudium zu erbringen.

(2) Der Vertrag soll mindestens Angaben enthalten über

  • Beginn und Ende des Praktikums
  • Regelungen der Probezeit
  • Pflichten des Betriebsleiters
  • Pflichten des Praktikanten
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • Vergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Kündigung des Praktikantenverhältnisses
  • Zeugnis
  • Sozialversicherung.

§ 5
Verzeichnis der Praktikantenverhältnisse

(1) Der Praktikantenvertrag ist nach Abschluß vom Betriebsinhaber unverzüglich der zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Praktikantenverhältnisse vorzulegen. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Vertrages.

(2) Der Praktikantenvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhaltes werden in das Verzeichnis eingetragen, wenn

  1. der Praktikantenvertrag § 4 entspricht,
  2. die übrigen Voraussetzungen nach dieser Ordnung vorliegen.

(3) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und auch innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten Frist nicht geschaffen werden.

§ 6
Praktikumsinhalt und -rahmenplan

Die Ausbildungsinhalte des Praktikums sind in der Anlage geregelt.

§ 7
Berichte

Von den Praktikanten sind zur Vertiefung des Erlernten und als Nachweis für den Ablauf des Praktikums Tagesberichte und mindestens sechs Erfahrungsberichte sowie für jeden Betrieb eine Betriebsbeschreibung anzufertigen. Es wird empfohlen, das Berichtsheft vom Landwirtschaftsverlag Münster-Hiltrup für den Beruf Landwirt/-in zu führen.

§ 8
Betreuung der Praktikanten

Die Betreuung und Beratung der Praktikanten und Praktikantenbetriebe erfolgt durch die zuständige Stelle.

Abschnitt 2
Durchführung der Praktikantenprüfung

§ 9
Praktikantenprüfung

(1) Das Praktikum schließt mit der Praktikantenprüfung ab. Die zuständige Stelle legt die Termine fest.

(2) Zur Praktikantenprüfung ist zuzulassen, wer

  1. einen Praktikantenvertrag abgeschlossen hat, der in das Verzeichnis bei der zuständigen Stelle eingetragen ist,
  2. entsprechend den §§ 2 und 3 ein oder mehrere Praktika mit einer Gesamtpraktikumsdauer von zwölf Monaten abgeleistet hat,
  3. an den vorgeschriebenen, praktikumsbegleitenden Lehrveranstaltungen nach § 3 Abs. 3 teilgenommen hat,
  4. die Praktikumsberichte nach § 7 gefertigt hat.

(3) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der zuständigen Stelle. Der Anmeldung ist beizufügen:

  1. der Praktikantenvertrag,
  2. Lebenslauf,
  3. der Nachweis über die Teilnahme an praktikumsbegleitenden Maßnahmen,
  4. die Praktikumsberichte nach § 7,
  5. sonstige Nachweise über die abgeleistete praktische Ausbildung.

§ 10
Zulassung zur Praktikantenprüfung

Über die Zulassung zur Praktikantenprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Die Entscheidung ist dem Prüfungsbewerber schriftlich mitzuteilen.

§ 11
Prüfungsanforderungen

(1) Die Praktikantenprüfung erstreckt sich auf die Inhalte gemäß § 6 sowie auf den in begleitenden Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrstoff.

(2) Sie gliedert sich in einen fachpraktischen und in zwei fachtheoretische Teile. Die fachtheoretischen Teile können mündlich und schriftlich geprüft werden. Auf das schriftliche Prüfungsverfahren kann verzichtet werden.

(3) Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage geregelt.

§ 12
Prüfungsgebühr

(1) Die Prüfungsgebühr ist vom Leiter des Betriebes zu tragen, in dem der Praktikant zuletzt sein Praktikum absolviert hat und mindestens sechs Monate tätig war.

(2) In sonstigen Fällen trägt der Praktikant die Prüfungsgebühren.

(3) Ihre Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

§ 13
Prüfungsausschüsse und allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Abnahme der Praktikantenprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6, §§ 16 bis 20, §§ 24 bis 27 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlußprüfungen in land- und hauswirtschaftlichen Berufen vom 10. Juni 1996 finden Anwendung.

Abschnitt 3
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 14
Bewertung

Die Prüfungsleistungen werden, bezogen auf die erreichbare Leistung, wie folgt bewertet:

eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung
100 % bis 92 % = Note 1 = sehr gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
unter 92 % bis 81 % = Note 2 = gut

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
unter 81 % bis 67 % = Note 3 = befriedigend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
unter 67 % bis 50 % = Note 4 = ausreichend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
unter 50 % bis 30 % = Note 5 = mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind
unter 30 % bis 0 % = Note 6 = ungenügend.

§ 15
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern und Prüfungsteilen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsteile das gleiche Gewicht.

(3) Die Bewertung der Leistungen ist durchgängig nach ganzen Noten vorzunehmen. Ergibt sich dabei eine gebrochene Zahl, so ist sie folgendermaßen zu bewerten:

1,00 bis 1,49 = sehr gut = 1
1,50 bis 2,49 = gut = 2
2,50 bis 3,49 = befriedigend = 3
3,50 bis 4,49 = ausreichend = 4
4,50 bis 5,49 = mangelhaft = 5
5,50 bis 6,00 = ungenügend = 6

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Prüfungsteilen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Außerdem ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden, wenn ein Prüfungsgebiet mit ungenügend oder zwei Prüfungsgebiete mit mangelhaft bewertet worden sind.

(5) Der Prüfungsausschuß kann beschließen, daß und welche Ergebnisse bei einer neuen Prüfung zu übernehmen sind.

(6) Die einzelnen Prüfungsergebnisse sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen und von Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(7) Dem Prüfungsteilnehmer ist am letzten Prüfungstag mitzuteilen, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen.

§ 16
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) Das Zeugnis enthält

  • die Bezeichnung der Prüfung "Praktikantenprüfung",
  • die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
  • das Gesamtergebnis der Prüfung,
  • Dauer des Praktikums in Monaten,
  • das Datum der Prüfung,
  • die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle sowie deren Siegel.

§ 17
Nichtbestandene Prüfung

Über die nichtbestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Leistungen der Prüfungsteilnehmer in den Prüfungsfächern erbracht hat und welche Leistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht zu wiederholen sind. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 18 ist hinzuweisen.

§ 18
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nichtbestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Soweit Ergebnisse nach § 15 Abs. 5 in die Wiederholungsprüfung übernommen werden, ist die Prüfung in den betreffenden Prüfungsteilen oder Prüfungsfächern nicht zu wiederholen, sofern sich der Prüfungsteilnehmer innerhalb von einem Jahr zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften des § 9 über die Anmeldung und Zulassung gelten sinngemäß.

Abschnitt 4
Schlußbestimmungen

§ 19
Rechtsbehelf

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin oder Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach den landesrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg.

§ 20
Behandlung von Prüfungsunterlagen

Die Niederschriften gemäß § 15 Abs. 5 sind zehn Jahre bei der zuständigen Stelle aufzubewahren.

§ 21
Inkrafttreten

Die Praktikantenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.