Prüfungsordnung für die Durchführung von Meisterprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
vom 10. Juni 1996
(ABl./96, [Nr. 30], S.727)
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 7. Dezember 1995 erläßt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemäß § 81 Abs. 2 und § 95 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 41 und § 79 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) die folgende Prüfungsordnung zur Durchführung von Meisterprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft:
Abschnitt 1
Meisterprüfungsausschüsse
§ 1
Errichtung
(1) Für die Abnahme von Meisterprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft errichtet die zuständige Behörde Prüfungsausschüsse.
(2) Für die Abnahme von Meisterprüfungen in einem Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in den Prüfungen, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(3) Mehrere zuständige Behörden können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Behörde für drei Jahre berufen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Land Brandenburg bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(9) Vom Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 3
Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht derzeitige oder ehemalige Arbeitgeber oder Mitarbeiter des Prüfungsbewerbers, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Prüfungsausschußmitglieder, die sich für befangen halten, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.
(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gilt auch, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder - mindestens drei - mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5
Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt nicht gegenüber dem Berufsausbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung
§ 7
Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß in der Regel einen Termin im Jahr für die Durchführung der Prüfung.
(2) Die zuständige Stelle gibt Anmeldetermine, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekannt.
(3) Werden die Prüfungen mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der zuständigen Stelle anzusetzen.
§ 8
Anmeldung zur Meisterprüfung, örtliche Zuständigkeit
(1) Der Prüfungsbewerber hat sich schriftlich bei der zuständigen Stelle anzumelden. Bei der Anmeldung sind die festgesetzten Fristen zu beachten.
(2) Die Anmeldung zur Meisterprüfung hat bei der zuständigen Stelle zu erfolgen, in deren Verantwortungsbereich der Prüfungsbewerber
- an einer Maßnahme der Fortbildung im Direktunterricht teilgenommen oder
- seinen Beschäftigungsort oder
- seinen Wohnsitz
hat.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
- ein selbst verfaßter tabellarischer Lebenslauf, dem insbesondere der berufliche Werdegang zu entnehmen ist,
- der Nachweis der bestandenen Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bei Landwirtschaftsmeistern oder in einem hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf bei Hauswirtschaftsmeistern,
- soweit vorhanden, Nachweise über den Besuch einer einschlägigen Fachschule oder von fachlichen Lehrgängen,
- Nachweise über die anschließenden praktischen Tätigkeiten in dem Beruf, in dem die Prüfung abgelegt werden soll,
- eine Erklärung, daß die Meisterprüfung in diesem Beruf noch nicht abgelegt oder wann und bei welcher zuständigen Stelle diese Prüfung nicht bestanden wurde.
§ 9
Zulassung zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Beruf bestanden hat. Zur Meisterprüfung in einem hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem hauswirtschaftlichen Beruf bestanden hat. In beiden Berufen ist für die Zulassung außerdem eine mindestens dreijährig praktische Tätigkeit nach der bestandenen Abschlußprüfung und in dem Beruf, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, nachzuweisen.
(2) In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß von den Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise befreien.
§ 10
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so führt sie eine Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses darüber herbei, ob im Ausnahmefall von den Prüfungsvoraussetzungen ganz oder teilweise befreit wird.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe der Prüfungstage und -orte einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel bekanntzugeben. Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich informiert.
(3) Die Zulassung zur Prüfung kann widerrufen werden, insbesondere wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist.
§ 11
Prüfungsgebühr
Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die zuständige Stelle zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Abschnitt 3
Durchführung der Meisterprüfung
§ 12
Ziel und Gliederung der Prüfung
(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die in den nach § 81 Abs. 4 und § 95 Abs. 4 BBiG erlassenen Rechtsverordnungen aufgeführten Anforderungen erfüllt.
(2) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der für den jeweiligen Beruf zu § 81 Abs. 4 und § 95 Abs. 4 BBiG erlassenen Rechtsverordnung.
§ 13
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuß legt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der Anforderungen in der Meisterprüfung in der jeweiligen Rechtsverordnung nach § 81 Abs. 4 und § 95 Abs. 4 BBiG fest.
(2) Prüfungsaufgaben können auch überregional erstellt werden. Dann sind sie für den jeweiligen Prüfungsausschuß verbindlich.
§ 14
Prüfung Behinderter
Die besonderen Bedürfnisse und Belange Behinderter sind bei der Durchführung der Prüfung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
§ 15
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der zuständigen Behörde und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann andere Personen als Gäste zulassen, sofern kein Prüfungsteilnehmer dem widerspricht. Andere Gäste im Sinne des Satzes 2 dürfen an der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nicht teilnehmen. § 3 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beraten und beschließen.
§ 16
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) Einzelne Prüfungsleistungen können von mindestens zwei nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses ermittelt und vorbewertet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.
(3) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß jeder Prüfungsteilnehmer die Arbeit selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist über den Verlauf eine Niederschrift zu fertigen.
§ 17
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüfungsteilnehmer, die eine Täuschungshandlung begehen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für "nicht bestanden" erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die Prüfung beginnt mit der Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne daß ein wichtiger Grund (z. B. Krankheit, die durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen wird) vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, zur Prüfung nicht erscheint.
(3) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.
Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 20
Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen werden, bezogen auf die erreichbare Leistung, wie folgt bewertet:
eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung
100 % bis 92 % = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
unter 92 % bis 81 % = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
unter 81 % bis 67 % = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
unter 67 % bis 50 % = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
unter 50 % bis 30 % = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind
unter 30 % bis 0 % = Note 6 = ungenügend.
(2) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach haben das gleiche Gewicht und sind zu einer Note zusammenzufassen, soweit in der entsprechenden Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Bewertung der Leistungen ist durchgängig nach ganzen Noten vorzunehmen. Ergibt sich dabei eine gebrochene Zahl, so ist sie folgendermaßen zu bewerten:
1,00 bis 1,49 = sehr gut = 1
1,50 bis 2,49 = gut = 2
2,50 bis 3,49 = befriedigend = 3
3,50 bis 4,49 = ausreichend = 4
4,50 bis 5,49 = mangelhaft = 5
5,50 bis 6,00 = ungenügend = 6
§ 21
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(2) Das Bestehen der Prüfung richtet sich nach den jeweils geltenden Rechtsverordnungen zu § 81 Abs. 4 und § 95 Abs. 4 BBiG.
(3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(4) Der Prüfungsausschuß hat dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag vorbehaltlich der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach §§ 22 und 23 mitzuteilen, ob er die Prüfungen "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
§ 22
Prüfungszeugnis und Meisterbrief
(1) Über die bestandene Meisterprüfung stellt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Prüfungsteilnehmern ein Zeugnis aus.
(2) Das Zeugnis soll enthalten:
- die Bezeichnung "Zeugnis über die Meisterprüfung nach § 81 bzw. § 95 BBiG",
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort),
- den Ausbildungsberuf,
- das Gesamtergebnis der Prüfung und mindestens die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile,
- die erworbene Berufsbezeichnung,
- das Datum des Bestehens der Prüfung,
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle sowie deren Siegel.
(3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann eine Meisterurkunde ausstellen.
§ 23
Nichtbestandene Prüfung
Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.
Abschnitt 5
Wiederholungsprüfungen
§ 24
Wiederholungsprüfungen
(1) Eine nicht bestandene Meisterprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Soweit die jeweiligen Rechtsverordnungen zu § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 BBiG dies zulassen, ist der Prüfungsteilnehmer für die Wiederholungsprüfung auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vergangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
Abschnitt 6
Schlußbestimmungen
§ 25
Rechtsbehelf
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Brandenburg.
§ 26
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung innerhalb eines Monats Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und Niederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 27
Inkrafttreten
Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 1. Oktober 1991 außer Kraft.