Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlußprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
vom 10. Juni 1996
(ABl./96, [Nr. 30], S.722)
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 7. Dezember 1995 erläßt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als zuständige Stelle nach § 41 Satz 1 und § 79 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlußprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft:
Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse
§ 1
Errichtung
(1) Für die Abnahme von Abschlußprüfungen errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
(2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Land Brandenburg bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 3
Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Prüfungsausschußmitglieder, die sich für befangen halten, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.
(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gilt auch, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder - mindestens drei - mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5
Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung
§ 7
Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Termine einschließlich der Anmeldefristen der Prüfungen in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekannt.
(3) Die zuständige Stelle legt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß rechtzeitig Prüfungstag, Prüfungsort, Prüfungsablauf und eventuell Hilfsmittel fest.
(4) Wird die Abschlußprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der zuständigen Stelle anzusetzen.
§ 8
Anmeldung zur Prüfung, örtliche Zuständigkeit
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich innerhalb der von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen.
(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 10 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die zuständige Stelle, in deren Bereich
- die Ausbildungsstätte oder
- die Arbeitsstätte oder
- die Bildungseinrichtung oder
- der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers
liegt.
(4) Der Anmeldung sind beizufügen:
- in den Fällen der §§ 9 und 10 Abs. 1
- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
- das nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Berichtsheft,
- das letzte Zeugnis der Berufsschule oder der zuletzt besuchten Schule,
- soweit vorhanden, weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, Zertifikate der überbetrieblichen Ausbildung,
- Lebenslauf (tabellarisch) oder Angaben zum beruflichen Werdegang,
- in den Fällen des § 10 Abs. 2
- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten,
- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
- soweit vorhanden, weitere Ausbildungsnachweise,
- Lebenslauf (tabellarisch) oder Angaben zum beruflichen Werdegang,
- in den Fällen des § 10 Abs. 3
- das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule oder der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung in einer sonstigen Einrichtung,
- Lebenslauf (tabellarisch) oder Angaben zum beruflichen Werdegang.
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung und überbetrieblichen Ausbildung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft ordnungsgemäß geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(2) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Die Behinderung ist, sofern nicht bereits nach § 48 BBiG ausgebildet worden ist, bei der Anmeldung zur Prüfung durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
§ 10
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen gemäß § 40 BBiG
(1) Der Auszubildende kann abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 1 nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule zu einer früheren Zeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe der Prüfungstage und -orte einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel bekanntzugeben. Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich informiert.
(3) Die Zulassung zur Prüfung kann widerrufen werden, insbesondere wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist.
§ 12
Prüfungsgebühr
Prüfungsteilnehmer, die nicht gemäß § 34 Abs. 3 BBiG von der Prüfungsgebühr befreit sind, haben die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die zuständige Stelle zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung
§ 13
Prüfungsgegenstand
Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
§ 14
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung (Prüfungsteile). Die Kenntnisprüfung wird entsprechend den Ausbildungsverordnungen weiter gegliedert; die Fertigkeitsprüfung besteht aus Arbeitsproben entsprechend den Ausbildungsverordnungen.
(2) Die Prüfungsteile werden entsprechend den Ausbildungsverordnungen weiter in Prüfungsfächer1 untergliedert.
(3) Die Kenntnisprüfung ist, soweit die Ausbildungsverordnung nichts anderes bestimmt, schriftlich und mündlich durchzuführen.
(4) Schreibt die Ausbildungsverordnung eine andere Gliederung der Prüfung vor, so ist danach zu verfahren.
(5) Die besonderen Bedürfnisse und Belange Behinderter sind bei der Durchführung der Prüfung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
§ 15
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung die Prüfungsaufgaben.
(2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, überregional festgelegte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
§ 16
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der zuständigen Behörde und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann andere Personen als Gäste zulassen, sofern kein Prüfungsteilnehmer dem widerspricht. Andere Gäste im Sinne des Satzes 2 dürfen an der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nicht teilnehmen. § 3 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beraten und beschließen.
§ 17
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) Einzelne Prüfungsleistungen können von mindestens zwei nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses ermittelt und vorbewertet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.
(3) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß jeder Prüfungsteilnehmer die Arbeit selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist über den Verlauf eine Niederschrift zu fertigen.
§ 18
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüfungsteilnehmer, die eine Täuschungshandlung begehen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für "nicht bestanden" erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die Prüfung beginnt mit der Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. Krankheit, die durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen wird), so gilt die Prüfung als "nicht bestanden". Das gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, zur Prüfung nicht erscheint.
(3) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.
Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21
Bewertung
Die Prüfungsleistungen werden, bezogen auf die erreichbare Leistung, wie folgt bewertet:
eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung
100 % bis 92 % = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
unter 92 % bis 81 % = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
unter 81 % bis 67 % = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
unter 67 % bis 50 % = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
unter 50 % bis 30 % = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind
unter 30 % bis 0 % = Note 6 = ungenügend.
§ 22
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern und Prüfungsteilen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(2) Die Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung werden - soweit nicht in der Ausbildungsverordnung anders vorgeschrieben - jeweils als arithmetisches Mittel aus den Prüfungsfächern, das Ergebnis der gesamten Prüfung als arithmetisches Mittel aus den Ergebnissen der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung errechnet. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach haben das gleiche Gewicht und sind zu einer Note zusammenzufassen. Die Bewertung der Leistungen ist durchgängig nach ganzen Noten vorzunehmen. Ergibt sich dabei eine gebrochene Zahl, so ist sie folgendermaßen zu bewerten:
1,00 - 1,49 = sehr gut = 1
1,50 - 2,49 = gut = 2
2,50 - 3,49 = befriedigend = 3
3,50 - 4,49 = ausreichend = 4
4,50 - 5,49 = mangelhaft = 5
5,50 - 6,00 = ungenügend = 6
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Prüfungsfach mit ungenügend oder zwei Prüfungsfächer der gesamten Prüfung mit mangelhaft bewertet worden sind, sofern die Ausbildungsverordnung für den betreffenden Beruf nichts anderes bestimmt.
(4) Der Prüfungsausschuß kann beschließen, daß und welche Ergebnisse der Prüfung bei einer neuen Prüfung zu übernehmen sind.
(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung nach Absatz 1 ist eine Niederschrift zu fertigen, in der mindestens die Prüfungsleistungen, besondere Vorkommnisse oder sonstige auffällige Feststellungen festzuhalten sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat dem Prüfungsteilnehmer, vorbehaltlich der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach §§ 23 und 24, am letzten Prüfungstag mitzuteilen, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
§ 23
Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes",
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort),
- den Ausbildungsberuf, ggf. seinen Schwerpunkt,
- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen und Prüfungsfächern,
- die erworbene Berufsbezeichnung,
- das Datum des Bestehens der Prüfung.
Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle zu unterzeichnen und mit deren Siegel zu versehen.
§ 24
Nichtbestandene Prüfung
Bei nichtbestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer, sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Leistungen der Prüfungsteilnehmer in den Prüfungsfächern erbracht hat und welche Leistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht zu wiederholen sind. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.
Abschnitt 5
Wiederholungsprüfungen
§ 25
Wiederholungsprüfungen
(1) Eine nichtbestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Soweit Ergebnisse nach § 22 Abs. 4 in die Wiederholungsprüfung übernommen werden, ist die Prüfung in den betreffenden Prüfungsteilen oder Prüfungsfächern nicht zu wiederholen, sofern sich der Prüfungsteilnehmer innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
Abschnitt 6
Schlußbestimmungen
§ 26
Rechtsbehelf
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach den Ausführungsbestimmungen des Landes Brandenburg.
§ 27
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung innerhalb eines Monats Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 28
Inkrafttreten
Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 1. Oktober 1991 außer Kraft.
1Da in den Ausbildungsverordnungen unterschiedliche Bezeichnungen für einzelne Prüfungsbestandteile (z. B. Gebiete, Aufgaben, Sachgebiete, Arbeitsproben) verwendet werden, gilt die Bezeichnung Prüfungsfach für alle Prüfungsleistungen, die auf dem Abschlußzeugnis mit einer Note ausgewiesen werden.