Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
vom 10. Juni 1996
(ABl./96, [Nr. 30], S.731)
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 7. Dezember 1995 erläßt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als zuständige Stelle nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 und § 79 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen:
Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse
§ 1
Errichtung
(1) Die zuständige Stelle kann zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben worden sind, Prüfungen durchführen (Fortbildungsprüfungen).
(2) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen.
(3) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
(4) Die zuständige Stelle kann mit einer anderen zuständigen Stelle oder mit mehreren anderen zuständigen Stellen bei einer von ihnen einen gemeinsamen Prüfungsausschuß errichten.
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule oder eine Lehrkraft eines eigens für diese Qualifizierung eingerichteten Bildungsgangs angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von drei Jahren berufen.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Land Brandenburg bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrkräfte einer berufsbildenden Schule werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(9) Vom Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 3
Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich für befangen halten oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Fortbildungsprüfung der Prüfungsausschuß. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.
(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Fortbildungsprüfung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen, erforderlichenfalls eine andere zuständige Stelle um die Durchführung der Fortbildungsprüfung ersuchen. Das gilt auch, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder - mindestens drei - mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5
Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 23 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
Abschnitt 2
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7
Prüfungstermine
(1) Die Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. Die Termine sollen nach Möglichkeit auf das Ende von beruflichen Bildungsmaßnahmen der im Bereich der zuständigen Stelle vorhandenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden.
(2) Die zuständige Stelle gibt Anmeldetermine, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekannt.
(3) Wird die Fortbildungsprüfung mit einheitlichen, überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der zuständigen Stelle anzusetzen.
§ 8
Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen,
- wer an beruflichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen hat, die der Fortbildung dienen oder
- wer glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat.
(2) Zulassungsvoraussetzungen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften nach § 46 Abs. 2 BBiG festgelegt werden, bleiben unberührt.
§ 9
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, in deren Bereich der Prüfungsbewerber
- an einer Maßnahme der Fortbildung im Direktunterricht oder in berufsbegleitender Teilzeitform teilgenommen hat oder
- seinen Beschäftigungsort oder
- seinen Wohnsitz hat.
§ 10
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- ein Lebenslauf (tabellarisch),
- der Nachweis über die in den §§ 8 und 9 genannten Voraussetzungen,
- eine Erklärung und ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat.
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so führt sie eine Entscheidung des Prüfungsausschusses darüber herbei, ob im Ausnahmefall von den Prüfungsvoraussetzungen ganz oder teilweise befreit wird.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe der Prüfungstage und -orte einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel bekanntzugeben. Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich informiert.
(3) Die Zulassung zur Prüfung kann widerrufen werden, insbesondere wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen worden ist.
§ 12
Prüfungsgebühr
Der Teilnehmer hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die zuständige Stelle zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Abschnitt 3
Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 13
Prüfungsgegenstand
Die zuständige Stelle regelt Ziel, Inhalt und Anforderung der Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften nach § 46 Abs. 1 BBiG, soweit dies nicht durch Rechtsverordnung des Bundes gemäß § 46 Abs. 2 BBiG geschehen ist.
§ 14
Gliederung der Prüfung
(1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Vorschriften nach § 13 dieser Prüfungsordnung.
(2) Die Prüfungsanforderungen können in sich geschlossene Sachgebiete, insbesondere bei berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen Teilprüfungen vorsehen.
§ 15
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.
(2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, überregional festgelegte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
§ 16
Prüfung Behinderter
Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
§ 17
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der zuständigen Behörde und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann andere Personen als Gäste zulassen, sofern kein Prüfungsteilnehmer dem widerspricht. Andere Gäste im Sinne des Satzes 2 dürfen an der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nicht teilnehmen. § 3 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beraten und beschließen.
§ 18
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) Einzelne Prüfungsleistungen können von mindestens zwei nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses ermittelt und vorbewertet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.
(3) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß jeder Prüfungsteilnehmer die Arbeit selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
(4) Zu den Fällen der Absätze 2 und 3 ist über den Verlauf eine Niederschrift zu fertigen.
§ 19
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüfungsteilnehmer, die eine Täuschungshandlung begehen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für "nicht bestanden" erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die Prüfung beginnt mit der Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne daß ein wichtiger Grund (z. B. Krankheit, die durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen wird) vorliegt, so gilt die Prüfung als "nicht bestanden". Das gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, zur Prüfung nicht erscheint.
(3) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.
Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 22
Bewertung
Die Prüfungsleistungen werden, bezogen auf die erreichbare Leistung, wie folgt bewertet:
eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung
100 % bis 92 % = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
unter 92 % bis 81 % = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
unter 81 % bis 67 % = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
unter 67 % bis 50 % = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
unter 50 % bis 30 % = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind
unter 30 % bis 0 % = Note 6 = ungenügend.
§ 23
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest. Dabei bezieht er die Ergebnisse von Teilprüfungen gemäß § 14 Abs. 2 ein.
(2) Werden in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht, so haben sie das gleiche Gewicht und sind zu einer Note zusammenzufassen. Fortbildungsverordnungen gemäß § 46 Abs. 2 BBiG bleiben unberührt.
(3) Die Bewertung der Leistungen ist durchgängig nach ganzen Noten vorzunehmen. Ergibt sich dabei eine gebrochene Zahl, so ist sie folgendermaßen zu bewerten:
1,00 bis 1,49 = sehr gut = 1
1,50 bis 2,49 = gut = 2
2,50 bis 3,49 = befriedigend = 3
3,50 bis 4,49 = ausreichend = 4
4,50 bis 5,49 = mangelhaft = 5
5,50 bis 6,00 = ungenügend = 6
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Prüfungsfach mit "ungenügend" oder zwei Prüfungsfächer der gesamten Prüfung mit "mangelhaft" bewertet worden sind. Fortbildungsverordnungen gemäß § 46 Abs. 2 BBiG bleiben unberührt.
(5) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach dem Abschluß der Prüfung mitzuteilen.
(6) Über den Verlauf der Prüfungen einschließlich der Beratung und Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 24
Prüfungszeugnis
Dem Teilnehmer ist ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung auszustellen. Es muß enthalten:
- Bezeichnung der Fortbildungsprüfung,
- Personalien des Prüfungsteilnehmers,
- Inhalt und Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der besonderen Rechtsvorschriften nach § 46 Abs. 1 BBiG,
- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen und Prüfungsfächern,
- die erworbene Tätigkeitsbezeichnung bei Prüfungen gemäß § 46 Abs. 2 BBiG,
- das Datum des Bestehens der Fortbildungsprüfung,
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle sowie deren Siegel.
§ 25
Nichtbestandene Prüfung
Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Mitteilung der zuständigen Stelle. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung der Prüfung nicht wiederholt zu werden brauchen. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.
Abschnitt 5
Wiederholungsprüfungen
§ 26
Wiederholungsprüfungen
(1) Eine Fortbildungsprüfung, die "nicht bestanden" ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 9 und 10 Anwendung.
Abschnitt 6
Schlußbestimmungen
§ 27
Rechtsbehelf
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und Ausführungsbestimmungen des Landes Brandenburg.
§ 28
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung innerhalb eines Monats Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschriften sind zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung aufzubewahren.
§ 29
Inkrafttreten
Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.