Bekanntmachung der „Verwaltungsvereinbarung über die Aufteilung der Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegsopferfürsorge gemäß Artikel 52 Absatz 3 Nr. 2 PflegeVG“
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, vertreten durch die für die Kriegsopferfürsorge zuständigen obersten Landesbehörden, haben eine Verwaltungsvereinbarung über die Aufteilung der Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegsopferfürsorge gemäß Artikel 52 Absatz 3 Nr. 2 Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) geschlossen. Diese ist nach § 3 der Vereinbarung mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft getreten.
Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Potsdam, den 12. August 1999
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Verwaltungsvereinbarung über die Aufteilung der Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegsopferfürsorge gemäß Artikel 52 Absatz 3 Nr. 2 PflegeVG
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, vertreten durch die für die Kriegsopferfürsorge zuständigen obersten Landesbehörden, schließen auf Grund von Artikel 52 Abs. 3 Nr. 2 letzter Halbsatz des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBl. I S. 718), folgende Vereinbarung:
§ 1
Aufteilung
Die in Artikel 52 Absatz 3 Nr. 2, 1. Halbsatz PflegeVG genannten Beträge werden von den Ländern nach dem Einwohnerschlüssel aufgebracht.
Hierbei wird jeweils die Wohnbevölkerung am 30. September 1995 zugrunde gelegt.
Die Höhe der auf jedes einzelne Bundesland in den Jahren 1996 bis 2002 entfallenden Kürzungen der Erstattungen des Bundes für die Kriegsopferfürsorge ist in der Anlage*) aufgeführt.
§ 2
Überweisung an den Bund
Das Land schreibt den von ihm nach der Anlage zu erbringenden Betrag dem Kap. 1111; Titel 642 01 des Bundeshaushaltes erstmals bis zum 30. September 1996 gut; in den darauffolgenden Jahren jeweils bis zum 30. Juni.
Alternativ dazu kann das Land von der Abbuchung von Ausgabemitteln aus Kap. 1111; Titel 642 01 absehen, bis der von ihm nach der Anlage zu erbringende Betrag erreicht ist.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.
Für das Land Baden-Württemberg Für den Freistaat Bayern
Dr. Erwin Vetter Barbara Stamm
Für das Land Berlin Für das Land Brandenburg
Beate Hübner Dr. Regine Hildebrandt
Für die Freie Hansestadt Bremen Für die Freie Hansestadt Hamburg
Uwe Beckmeyer Helgrit Fischer-Menzel
Für das Land Hessen Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Barbara Stolterfoht Hinrich Kuessner
Für das Land Niedersachsen Für das Land Nordrhein-Westfalen
Dr. Wolf Weber Dr. Axel Horstmann
Für das Land Rheinland-Pfalz Für das Saarland
Florian Gerster Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen Für das Land Sachsen-Anhalt
Dr. Hans Geisler Dr. Gerlinde Kuppe
Für das Land Schleswig-Holstein Für den Freistaat Thüringen
Heide Moser Irene Ellenberger
*) Die Anlage ist Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung.