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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der „Verwaltungsvereinbarung über die Aufteilung der Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegsopferfürsorge gemäß Artikel 52 Absatz 3 Nr. 2 PflegeVG“


vom 12. August 1999
(ABl./99, [Nr. 38], S.830)

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, vertreten durch die für die Kriegsopferfürsorge zuständigen obersten Landesbehörden, haben eine Verwaltungsvereinbarung über die Aufteilung der Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegsopferfürsorge gemäß Artikel 52 Absatz 3 Nr. 2 Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) geschlossen. Diese ist nach § 3 der Vereinbarung mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft getreten.

Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 12. August 1999

Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

Verwaltungsvereinbarung über die Aufteilung der Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegsopferfürsorge gemäß Artikel 52 Absatz 3 Nr. 2 PflegeVG

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, vertreten durch die für die Kriegsopferfürsorge zuständigen obersten Landesbehörden, schließen auf Grund von Artikel 52 Abs. 3 Nr. 2 letzter Halbsatz des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBl. I S. 718), folgende Vereinbarung:

§ 1
Aufteilung

Die in Artikel 52 Absatz 3 Nr. 2, 1. Halbsatz PflegeVG genannten Beträge werden von den Ländern nach dem Einwohnerschlüssel aufgebracht.

Hierbei wird jeweils die Wohnbevölkerung am 30. September 1995 zugrunde gelegt.

Die Höhe der auf jedes einzelne Bundesland in den Jahren 1996 bis 2002 entfallenden Kürzungen der Erstattungen des Bundes für die Kriegsopferfürsorge ist in der Anlage*) aufgeführt.

§ 2
Überweisung an den Bund

Das Land schreibt den von ihm nach der Anlage zu erbringenden Betrag dem Kap. 1111; Titel 642 01 des Bundeshaushaltes erstmals bis zum 30. September 1996 gut; in den darauffolgenden Jahren jeweils bis zum 30. Juni.

Alternativ dazu kann das Land von der Abbuchung von Ausgabemitteln aus Kap. 1111; Titel 642 01 absehen, bis der von ihm nach der Anlage zu erbringende Betrag erreicht ist.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.

Für das Land Baden-Württemberg          Für den Freistaat Bayern
Dr. Erwin Vetter                                     Barbara Stamm

Für das Land Berlin                               Für das Land Brandenburg
Beate Hübner                                       Dr. Regine Hildebrandt

Für die Freie Hansestadt Bremen           Für die Freie Hansestadt Hamburg
Uwe Beckmeyer                                   Helgrit Fischer-Menzel

Für das Land Hessen                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Barbara Stolterfoht                                Hinrich Kuessner

Für das Land Niedersachsen                 Für das Land Nordrhein-Westfalen
Dr. Wolf Weber                                     Dr. Axel Horstmann

Für das Land Rheinland-Pfalz                Für das Saarland
Florian Gerster                                     Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen                    Für das Land Sachsen-Anhalt
Dr. Hans Geisler                                   Dr. Gerlinde Kuppe

Für das Land Schleswig-Holstein           Für den Freistaat Thüringen
Heide Moser                                        Irene Ellenberger


*) Die Anlage ist Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung.