Erklärung zum Naturpark „Niederlausitzer Heidelandschaft“
vom 9. Mai 1996
(ABl./96, [Nr. 24], S.574)
Auf der Grundlage des § 26 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) gibt der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung bekannt:
I.
Erklärung zum Naturpark
(1) Teilbereiche der Landkreise Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz werden zum Naturpark erklärt. Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Niederlausitzer Heidelandschaft".
(2) Der Naturpark umfaßt ganz oder teilweise die Tröbitzer Hochfläche, die Elbe-Elster-Niederung, die Hohenleipischer Hochfläche, das Kirchhain-Finsterwalder Becken und die Grünwalder Moor- und Bergbaufolgelandschaft. Der Naturpark hat eine Größe von ca. 48.300 Hektar. Der Naturpark beinhaltet folgende Schutzgebiete:
- Landschaftsschutzgebiet "Nexdorf-Kirchhainer Waldlandschaft"
- Landschaftsschutzgebiet "Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft"
- Landschaftsschutzgebiet "Rückersdorf-Drößiger Heidelandschaft"
- Landschaftsschutzgebiet "Elsteraue"
- Landschaftsschutzgebiet "Der Lampfert"
- Landschaftsschutzgebiet "Grubenseen in der Rückersdorfer Heide"
- Landschaftsschutzgebiet "Waldlandschaft Doberlug-Kirchhain"
- Landschaftsschutzgebiet "Elsteraue und Teichlandschaft um Bad Liebenwerda"
- Naturschutzgebiet "Forsthaus Prösa"
- Naturschutzgebiet "Buchwald"
- Naturschutzgebiet "Schadewitz"
- Naturschutzgebiet "Alte Röder"
- Naturschutzgebiet "Hohe Warte"
- Naturschutzgebiet "Suden"
- Naturschutzgebiet "Welkteich"
- Naturschutzgebiet "Seewald"
- Naturschutzgebiet "Grünhaus"
Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete ist geplant.
(3) Eine Übersichtskarte ist dieser Bekanntmachung zur Orientierung als Anlage beigefügt. Karten im Maßstab 1 : 50.000 können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, Schloßstraße 1 in 14467 Potsdam, beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde und beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.
II.
Zweck des Naturparkes
Zweck der Ausweisung des Naturparkes ist die Bewahrung des brandenburgischen Natur- und Kulturerbes. Es sollen beispielhaft umweltverträgliche Nutzungsformen in Übereinstimmung mit Naturschutzerfordernissen praktiziert werden. Zweck ist weiterhin die einheitliche Pflege und Entwicklung des Gebietes für die Erhaltung und Förderung eines ungestörten Naturlebens und der naturverträglichen Erholung sowie die Förderung naturnaher Landschaftsräume und historisch gewachsener Kulturlandschaften. Bergbaufolgelandschaften sollen für den Naturschutz und die Erholungsnutzung zurückgewonnen werden.
Die Bekanntmachung des Naturparkes dient daher insbesondere
- der Bewahrung und Förderung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit der Niederlausitzer Heidelandschaft mit ihren großflächigen Wald- und Heidegebieten, Niederungen, Niedermooren, Altmoränenlandschaften und Bergbaufolgelandschaften mit ihren natürlichen Sukzessionsstadien, ihrer Weiträumigkeit und vielfältigen Oberflächengestalt sowie weiterer kulturhistorisch und landschaftsästhetisch wertvoller und vielseitiger Landschaftsstrukturen;
- dem Schutz und der Entwicklung naturraumtypisch ausgebildeter, vielfältiger Lebensräume mit dem ihnen eigenen Reichtum an Tier- und Pflanzenarten;
- der Ergänzung und dem Aufbau eines Verbundsystems verschiedener miteinander vernetzter Biotope;
- dem Erhalt traditioneller und der Förderung umweltverträglicher, nachhaltiger Nutzungsformen in den Bereichen Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft sowie Erholungswesen und Fremdenverkehr;
- der Förderung der Umweltbildung und Umwelterziehung und
- der Einwerbung und dem gezielten Einsatz von Mitteln zur Pflege und Entwicklung des Gebietes aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.
III.
Trägerschaft, Verwaltung
Träger des Naturparkes ist das Land Brandenburg. Der Naturpark wird von der Landesanstalt für Großschutzgebiete gemäß § 58 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes verwaltet. Die Landesanstalt für Großschutzgebiete ist Träger öffentlicher Belange. Die Naturparkverwaltung hat ihren Sitz in 04924 Bad Liebenwerda, Am Markt 20, im Landkreis Elbe-Elster.
IV.
Wirksamwerden
Die Erklärung zum Naturpark gilt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt als im Sinne § 26 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG bekannt gemacht.
Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.