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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Einführung der TP-Richtlinie Bbg als verbindliche Fachvorschrift für die Erhaltung und den Nachweis des trigonometrischen Punktfeldes im Land Brandenburg (Runderlaß III Nr. 14/1996 - TP-Richtlinie Bbg)


vom 10. Mai 1996
(ABl./96, [Nr. 27], S.630)

Außer Kraft getreten am 21. Juli 2021 durch Raumbezugserlass des MIK vom 21. Juli 2021

Inhaltsübersicht

1. Das trigonometrische Punktfeld
2. Das Deutsche Hauptdreiecksnetz und seine geodätischen Grundlagen
3. Weitere realisierte Bezugs- und Abbildungssysteme
4. Numerierung und Bezeichnung
5. Nachweis und Abgabe von Informationen aus dem Nachweis
6. Den Nachweis ergänzende Unterlagen
7. Erkundung
8. Vermarkung
9. Sicherung
10. Koordinaten und Höhen
11. Genauigkeit und Zuverlässigkeit
12. Überprüfung
13. Wiederherstellung
14. Verlegung
15. Ersatzbestimmung
16. Außerkrafttreten geltender Vorschriften

Anlagen

1. Das Deutsche Hauptdreiecksnetz 1990
2. Nachweismuster und ergänzende Unterlagen
3. Schlüsselzahlen
4. Signaturen
5. Ordnung der Vermessungsschriften
6. Vermarkung der TP
7. Schutz der TP
8.Überprüfung

1. Das trigonometrische Punktfeld

1.1.

(1) Aufgabe der Landesvermessung ist die Grundlagenvermessung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg VermLiegG) vom 28.11.1991 (GVBl. I S. 516) geändert durch Artikel 6 des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230). Aufgabe der Grundlagenvermessung ist, das Lagefestpunktfeld bereitzustellen. Bestandteil des Lagefestpunktfeldes ist das trigonometrische Punktfeld (TP-Feld) mit seinen trigonometrischen Punkten (TP).

(2) Das TP-Feld ist entsprechend der Instruktion für die Anlage und Erhaltung der Staatlichen Trigonometrischen Netze 1. bis 5. Ordnung (Ministerium des Innern der DDR, VVK, Berlin 1984) eingerichtet worden. Das TP-Feld des Landes Brandenburg ist hierarchisch in die Ordnungen 1, 3 und 4 unterteilt und technisch in Netze gegliedert. Netze repräsentieren ganze Hierarchiestufen oder einen Teil einer Hierarchiestufe.

(3) Das TP-Netz 1. Ordnung ist Teil des Einheitlichen Astronomisch-Geodätischen Netzes (EAGN). Der Punktabstand im EAGN beträgt etwa 20 bis 70 km. Das EAGN wird durch das TP-Netz 3. Ordnung und die TP-Netze 4. Ordnung stufenweise verdichtet. TP (1) ist Kurzbezeichnung für TP der 1. Ordnung.

(4) Das TP-Netz 3. Ordnung entspricht einem Teil des Staatlichen Trigonometrischen Netzes der DDR (STN) in der 3. Ordnung, das in einem Guß ausgeglichen und ohne den Zwischenschritt einer 2. Ordnung an die Punkte der 1. Ordnung angefeldert worden ist. Das TP-Netz 3. Ordnung realisiert mit wenigen Ausnahmen einen Punktabstand von 4 bis 8 km. TP (3) ist Kurzbezeichnung für TP der 3. Ordnung.

(5) Die TP-Netze der 4. Ordnung entsprechen einem Teil des STN 5. Ordnung. Die Ausgleichung und Anfelderung an die Punkte der 1. und 3. Ordnung ist blockweise erfolgt. Durch die TP-Netze der 4. Ordnung wird ein mittlerer Punktabstand von 1,7 km in TP-Feld erreicht. TP (4) ist Kurzbezeichnung für TP der 4. Ordnung.

1.2.

(1) Die TP sind grundsätzlich als Bodenpunkte vermarkt. TP sind Zentrum ihrer Station. Die Zentren können TP älterer Dreiecksnetze des ehemaligen trigonometrischen Festpunktfeldes (TFF) sein. Zur Station gehören weitere vermarkte Punkte, die in besonders engem Zusammenhang mit dem Zentrum stehen, sie werden als Stationspunkte bezeichnet.

(2) Referenzpunkte (RefP) können als besondere Stationspunkte in direkter Nähe ausgewählter Zentren vermarkt sein.

(3) Stationspunkte der TP sind außerdem Orientierungspunkte (OP), Exzentren und Sicherungspunkte der TP (1).

(4) Hochpunkte können Stationspunkte sein.

1.3.

(1) TP sind in der Dichte so zu erhalten, daß das TP-Feld die Funktion gemäß Nummer 1.1 Abs. 1 erfüllt.

(2) Die Erhaltung umfaßt Maßnahmen der Überprüfung, Wiederherstellung und Verlegung bestehender TP, deren Ersatzbestimmung und die Fortführung der Nachweise, die Einrichtung umfaßt die Herstellung (Vermarkung und Sicherung) und die Bestimmung (Messung und Berechnung) neuer TP.

(3) TP sind im erforderlichen Umfang erneut zu bestimmen oder einzurichten, wenn im Rahmen flächenhafter Überprüfung des TP-Feldes oder durch Folgevermessungen im Lagefestpunktfeld zweifelsfrei nachgewiesen wird, daß Genauigkeit und Zuverlässigkeit notwendiger TP oder Netzteile nicht den in dieser Richtlinie gestellten Anforderungen entsprechen. Das Erneuerungsgebiet ist soweit auszudehnen, daß Randlagen für ursächliche TP ausgeschlossen werden können.

(4) TP sind nachzuweisen.

1.4. RefP können die Funktion der TP übernehmen.

1.5.

(1) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzzuständigkeitsverordnung (VermLiegGZV) vom 29. Dez. 1994 (GVBl. II 1995 Seite 74) ist für Arbeiten nach Nummer 1.3 das Landesvermessungsamt zuständig. Es wird bei diesen Arbeiten durch die Katasterbehörden der Kreise und kreisfreien Städte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 VermLiegGZV unterstützt (Mitwirkung).

(2) Die Mitwirkung der Katasterbehörden der Kreise und kreisfreien Städte umfaßt dabei die selbständige Überprüfung und Wiederherstellung der TP (3) und TP (4), vorbereitende Maßnahmen zur Fortführung der betreffenden Nachweise sowie die Erteilung von Auskünften aus den Nachweisen der TP. Im Rahmen der Einrichtung ist dem Landesvermessungsamt bei der Punktverlegung oder Ersatzpunktbestimmung Hilfestellung zu leisten.

(3) Andere Vermessungsstellen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 VermLiegG führen im Rahmen ihrer hoheitlichen Vermessungstätigkeit notwendige Überprüfungen der TP durch. Weiterreichende Arbeiten im TP-Feld bedürfen der vorherigen Genehmigung des Landesvermessungsamtes.

(4) Den Abschluß von örtlichen Arbeiten an einzelnen TP teilen sich das Landesvermessungsamt, die Katasterbehörden und betroffene andere Vermessungsstellen unverzüglich in Kurzform (z. B. TP 4614-0-032.20 verlegt) gegenseitig mit. Die zugehörigen Vermessungsschriften sind dem Landesvermessungsamt baldmöglichst zur Prüfung und Übernahme in den Nachweis der TP einzureichen.

1.6.

(1) Um die Einheitlichkeit des TP-Feldes in erforderlichem Umfang sicherzustellen, haben die Katasterbehörden und die anderen Vermessungsstellen neben den Vorschriften dieser Richtlinie die Arbeitsanleitungen und Bearbeitungshinweise des Landesvermessungsamtes zu beachten.

(2) In Ergänzung zu dieser Richtlinie gibt das Landesvermessungsamt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern Bestimmungen gemäß Absatz 1 heraus, sofern dieses für die einheitliche Ausführung der Arbeiten im TP-Feld und die Führung des Nachweises der TP erforderlich wird.

1.7. An den innerdeutschen Landesgrenzen sollen grenzüberschreitende Messungen mit den für die Landesvermessung zuständigen Landesämtern der Bundesländer abgestimmt werden.

2. Das Deutsche Hauptdreiecksnetz und seine geodätischen Grundlagen

2.1. (1) Das Deutsche Hauptdreiecksnetz 1990 (DHDN 1990) besteht aus drei Netzblöcken (Anlage 1):

  1. Nordwestblock = der 1895 fertiggestellte Schreibersche Block zwischen Elbe, Main und deutscher Westgrenze mit späteren Erweiterungen nach Norden und Westen sowie Erneuerungen im Innern.
  2. Südblock = die um 1940 im Süden an den Schreiberschen Block angefelderten Netzteile mit späteren Erweiterungen nach Süden.
  3. Nordostblock = das 1983 berechnete Staatliche Trigonometrische Netz 1. Ordnung.

(2) Das TP-Feld im Land Brandenburg liegt im Bereich des Netzblockes III des DHDN 1990.

2.2.

(1) Für die TP und ihre Stationspunkte werden konforme Koordinaten im amtlichen Bezugssystem der Lage und Höhen im amtlichen Bezugssystem der Höhe berechnet.

(2) Im Rahmen ihrer Einrichtung sind für alle TP konforme Koordinaten im Gauß-Krüger-Meridianstreifensystem berechnet worden, Hauptmeridiane (Mittelmeridiane) der 3° breiten Meridianstreifen sind die Meridiane 6°, 9°, 12° und 15° ostwärts Greenwich. Die Ordinate wird mit R (Rechtswert), die Abszisse mit H (Hochwert) bezeichnet.

2.3.

(1) Die Netzblöcke I und II sind durch Aneinanderschließen von Netzteilen entstanden und sind auf das Erdellipsoid von Bessel mit den Parametern

Große Halbachse 6 377 397, 155 m
Abplattung 1 : 299, 152 812 85

bezogen. Zentralpunkt ist der Hauptdreieckspunkt Rauenberg als Exzentrum der ehemaligen Sternwarte Berlin. Das Netz ist durch die Dreiecksseite Rauenberg - Berlin, Marienkirche, astronomisch orientiert. Dieses System wird als Rauenberg Datum, oft auch als Potsdam Datum bezeichnet.

(2) Der Maßstab der Netzblöcke I und II ist gewonnen aus den auf das legale Meter umgerechneten, auf die Höhenbezugsfläche reduzierten Grundlinien bei Berlin (1846), Braak (1871), Göttingen (1880), Meppen (1883) und Bonn (1892). Infolge unvermeidlicher Messungs- und Übertragungsfehler sind der Maßstab und die Orientierung nicht einheitlich.

(3) Die von der Preußischen Landesaufnahme bezogen auf Ferro angegebenen geographischen Längen wurden durch Abzug von 17° 40' 00" in Längen ostwärts Greenwich umgewandelt.

2.4.

(1) Der Netzblock III wurde in einem Guß berechnet und ist auf das Erdellipsoid von Krassowski mit den Parametern

Große Halbachse 6 378 245 m
Abplattung 1 : 298, 3

bezogen. Er ist Bestandteil des 1983 fertiggestellten EAGN der osteuropäischen Staaten, dessen Ausgangsdaten 1942 für die Sternwarte Pulkowo bei Leningrad durch Minimierung der astronomisch-geodätischen und gravimetrischen Lotabweichungen bestimmt wurden.

(2) Der Maßstab ist aus 6 im Gebiet des Netzblocks III gelegenen elektrooptisch gemessenen Netzseiten bei den früheren Grundlinien (1955) in Grevesmühlen, Wolmirstedt, Stadtilm, Anklam, Fürstenwalde und Bautzen sowie durch 7 weitere Netzseiten gewonnen worden.

(3) In die Ausgleichung des EAGN wurden 29 im Netzblock III gelegene Laplace-Punkte einbezogen.

(4) Koordinaten, die auf dem EAGN beruhen, haben die Systembezeichnung 42/83. Früher berechnete Koordinaten des Astronomisch-Geodätischen Netzes (AGN) haben entsprechend dem Jahr ihrer Berechnung die Systembezeichnungen 42/57 oder 42/63.

(5) Auf dem Erdellipsoid von Bessel berechnete Koordinaten des Netzblockes III, die auf dem ehemaligen, um 1940 endgültig gebildeten Reichsdreiecksnetz beruhen, haben die Systembezeichnung 40/xx, wobei für xx das Jahr der Berechnung des Netzteiles eingesetzt wird.

2.5. TP des DHDN 1990 können in andere Bezugs- und Abbildungssysteme überführt werden.

3. Weitere realisierte Bezugs- und Abbildungssysteme

3.1. Das einheitliche europäische Bezugssystem ETRS89 (European Terrestrial Reference System 1989): Durch Transformation wird das TP-Feld in das ETRS89 überführt. Die TP realisieren das ETRS89 zweidimensional und bilden die Grundlage für dessen Einführungen als amtliches Bezugssystem der Lage für das Land Brandenburg (s. a. Nummer 3 des Runderlasses III Nr. 13/1996 des Ministeriums des Innern).

3.2. Das Europäische Datum 1950 (ED50): Durch Neuausgleichung der Hauptdreiecksnetze Zentraleuropas und durch den Anschluß der Hauptdreiecksnetze Südost-, Südwest- und Nordeuropas entstand 1950 das Europäische Hauptdreiecksnetz. Bezugsfläche ist das Internationale Erdellipsoid von Hayford. Lage und Orientierung sind aus einer astronomisch geodätischen Netzausgleichung ermittelt. Maßstab ist das internationale Meter. Für TP im ED50 werden konforme Koordinaten im UTM-System geführt. Koordinaten im ED50 sind nicht Bestandteil des amtlichen Nachweises.

4. Numerierung und Bezeichnung

4.1.

(1) TP sind zu numerieren. TP (1) und TP (3) sollen zusätzlich mit Namen bezeichnet werden.

(2) Die Numerierung der TP und der Stationspunkte erfolgt in den analog geführten Teilen des Nachweises entsprechend der Instruktion für die Anlage und Erhaltung der Staatlichen Trigonometrischen Netze 1. bis 5. Ordnung (Ministerium des Innern der DDR, VVK, Berlin 1984). Die Kennung des Numerierungsbezirks ist siebenstellig, die Nummer der TP ist vierstellig, sie wird bei wesentlichen Punktveränderungen als Dezimalbruch, dessen Zähler die Punktnummer und dessen Nenner die Fortführungsnummer (Häufigkeit der eingetretenen Veränderungen) angibt, geführt. Die Nummer der TP besteht aus der dreistelligen Stammnummer, die gemeinsames Merkmal aller zur Station gehörender Punkte ist, und der vorangestellten Kennziffer für den betreffenden Numerierungsbezirk. Die wichtigsten Stationspunkte haben einen Kennbuchstaben.

(3) Im Gegensatz zur analogen Nachweisführung erfolgt die Numerierung der TP und der Stationspunkte in der automatisierten Datenverarbeitung im Hinblick auf die Erfordernisse der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) durch ein zehnstelliges Punktkennzeichen mit den Datenelementen Numerierungsbezirk (NBZ) - hier 4 Stellen -, Punktart (PAT) - 1 Stelle - und Punktnummer (PNR) - hier 5 Stellen -. Die Punktnummer untergliedert sich ihrerseits in die dreistellige Stammnummer und die angehangene zweistellige Unternummer, die der Unterscheidung der Stationspunkte und der Kennzeichnung ihres Fortführungsstandes dient.

4.2. Die Numerierungsbezirke der TP sind durch die Kartenblätter der TK 50 (AS) definiert. Im Numerierungsbezirk ist die eindeutige Zuordnung der TP sowohl über ihre Bezeichnung als auch die Numerierung zu gewährleisten. Innerhalb eines Numerierungsbezirkes werden für die unterschiedlichen Ordnungen Stammnummernbereiche reserviert:

TP (1)          1 bis 9
TP (3)          11 bis 99
TP (4)          ab 101

Innerhalb der Stammnummernbereiche werden die TP nach fallenden Hochwerten geordnet. Dasselbe gilt bei einer späteren Netzverdichtung für das jeweilige Arbeitsgebiet. Neue TP erhalten die nächste freie Stammnummer des jeweiligen Bereiches.

4.3.

(1) TP, deren Koordinaten sich geändert haben, erhalten eine Fortführungsnummer. Für die automatisierte Datenverarbeiteung wird die Ziffer im Nenner des Dezimalbruches gemäß Nummer 4.1 Abs. 2 mit 10 multipliziert und an die ursprünglichen Stammnummer als Ziffernzusatz (10, 20, 30, ...) angehängt.

(2) Änderungen des Namens oder der Höhenangabe eines örtlich unveränderten TP bedingen keine Fortführungsnummer.

(3) Stationspunkte werden unter der betreffenden Stammnummer nachgewiesen und nach Maßgabe des Landesvermessungsamtes numeriert. Für die automatisierte Datenverarbeitung erfolgt die Numerierung durch die Ziffernzusätze (01, 02, 03, ...) zur Stammnummer .

(4) Die Fortführungsnummer (z. B.: 10) und die Stationsnummer (z. B.: 02) werden im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung als Unternummer (hier: Ziffernzusatz 12) geführt.

(5) Am folgenden Beispiel wird der Zusammenhang der Numerierungsmethoden gemäß Nummer 4.1 Abs. 2 (Instruktion) und Nummer 4.1 Abs. 3 (ALK) erläutert:

Beispiel für den Zusammenhang der Numerierungsmethoden

Der TP N-33-135-B 2221/1 (Instruktion) erhält das Punktkennzeichen 1352022110 (ALK). Das Kartenblatt TK 50 (AS) bildet den Numerierungsbezirk (zur eindeutigen Benennung der Numerierungsbezirke im Land Brandenburg sind nur die vier letzten Stellen der Kartenblattangabe erforderlich, dabei entspricht A = 1, B = 2, C = 3, D = 4), die Ziffer 0 ist für TP die Punktartkennung, die Nummer des TP ist die Punktnummer (die der Stammnummer vorangestellte Kennziffer des Numerierungsbezirks entspricht seiner Großbuchstabenkennung und kann unberücksichtigt bleiben).

4.4.

(1) Die Bezeichnung für TP wird in der Regel aus dem Namen der Gemeinde, des Gemeindeteils oder der Gemarkung und einem unterscheidenden Zusatz abgeleitet.

(2) Die Bezeichnung kann aus einer aus der Landesgeographie allgemein bekannten Ortsbeschreibung abgeleitet werden, ohne den Namen der Gemeinde oder der Gemarkung zu berücksichtigen.

4.5. (1) Der Zusatz zum Namen der TP kann beispielsweise durch

  1. den Namen der Flur, der Gewanne, des Waldes, des Berges,
  2. der Bezeichnung der Straße, des Weges, des Gewässers,
  3. den Namen des Wohnplatzes, eines benachbarten Gebäudes, Hofes, Gewerbebetriebes oder einer sonstigen baulichen Anlage

gebildet werden.

(2) TP mit markanten Stationshochpunkten erhalten als Zusatz zum Namen die Bezeichnung des markanten Bauwerks, sofern eine enge nachbarschaftliche Beziehung dieses sinnvoll erscheinen läßt.

(3) Bei exzentrischen Vermarkungen wird ergänzend die jeweilige Vermarkungsart angegeben. In gleicher Art festgelegte Exzentren werden durch zusätzliche Angabe der Himmelsrichtung unterschieden.

4.6. Weitergehende Regelungen zur Numerierung und Bezeichnung der TP können gemäß Nummer 1.6 durch das Landesvermessungsamt getroffen werden.

5. Nachweis und Abgabe von Informationen aus dem Nachweis

5.1.

(1) Der Nachweis der TP besteht aus

  • der Datei der TP ,
  • den Beschreibungen der TP (Festpunktbeschreibung STN),
  • den Übersichten über die TP (Festpunktbild STN).

(2) Die Einzelnachweise sind nach Blättern der TK 50 (AS) zu ordnen.

(3) Über Fortführungen des Nachweises der TP in Nähe der Landesgrenze informiert das Landesvermessungsamt die für die Landesvermessung zuständigen Landesämtern der angrenzenden Bundesländer.

(4) Der Nachweis der TP ist aktuell zu halten.

(5) Der Nachweis der TP ist zu sichern.

5.2

(1) In der Datei der TP sollen für jeden TP und seine Stationspunkte als Mindestdatenbestand geführt werden:

  • Punktkennzeichen
    • Numerierungsbezirk
    • Punktart
    • Punktnummer
  • Name
  • Ordnung
  • Vermarkungsart
  • Lagestatus
  • konforme Koordinaten im amtlichen Bezugssystem der Lage
  • Lagegenauigkeit
  • Höhenstatus
  • Höhe im amtlichen Bezugssystem der Höhe
  • Höhengenauigkeit
  • Hinweise auf Entstehung, Stand der Fortführung, Punktidentitäten und Art der Höhenbestimmung.

(2) Die Datei der TP ist als automatisiertes Informationssystem zu führen.

(3) Eine Auswahl der zu verwendenden Schlüsselzahlen ist der Anlage 3 zu entnehmen.

5.3.

(1) Die Beschreibung der TP erfolgt auf Grundlage des Formulars Festpunktbeschreibung STN, als Mindestangaben soll dokumentiert werden:

  • Numerierungsbezirk, Punktnummer und Name des TP,
  • Vermarkungsart des TP und seiner Stationspunkte,
  • Art des Punktschutzes,
  • Topographische Einmessung (Lageskizze, nach Norden orientiert),
  • Einmessung der Orientierungspunkte, exzentrischen Vermarkungen, Sicherungspunkte,
  • Stationshochpunkte als Ansicht des Zielpunktes und des ihn tragenden Bauwerkteils sowie die topographische Einmessung der in den oberen Gebäudeteilen vorhandenen Stationspunkte,
  • administrative Angaben, z. B. Landkreis, Kataster- und Vermessungsamt, Gemeinde oder Gemarkung.

(2) Ein Muster zeigt die Anlage 2, Seite 1.

(3) Die Beschreibungen der TP sind bei jeder Gelegenheit zu prüfen, zu ergänzen und, falls erforderlich, zu berichtigen oder neu zu fertigen.

5.4.

(1) Die Übersichten über die TP werden in Form der bestehenden Festpunktbilder unter Benutzung transparenter Kopien der Blätter der TK 50 (AS) oder TK 50 (AV) nach dem Muster der Anlage 2, Seite 2 lichtpausfähig fortgeführt.

(2) In den Übersichten über die TP sind die TP durch Kreise oder Quadrate, Punktnummer und ggf. Unternummer darzustellen. Sofern OP mit Pfeiler und Platte vermarkt sind, erfolgt deren Darstellung entsprechend den TP (Signaturen gemäß Anlage 4).

(3) Stationshochpunkte sowie sonstige ständig signalisierte Stationspunkte sollen dargestellt werden, sofern dieses den Gebrauchswert der Übersicht nicht einschränkt.

5.5. Die generelle Form des Nachweises ist geprägt durch die Regelungen gemäß der Instruktion für die Anlage und Erhaltung der Staatlichen Trigonometrischen Netze 1. bis 5. Ordnung (Ministerium des Innern der DDR, VVK, Berlin 1984). Die Anpassung des Nachweises an die gemäß dieser Richtlinie beschriebene Form hinsichtlich den Anforderungen der Automation erfolgt zu gegebener Zeit.

5.6.

(1) Das Landesvermessungsamt gibt Vervielfältigungen der

  1. fortgeführten oder neu erstellten Beschreibungen der TP,
  2. neu erstellten oder umfangreich ergänzten Übersichten über die TP,
  3. Ausdrucke (soweit kein automatisierter Zugriff besteht) aus der fortgeführten Datei der TP an
    • die Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte,
    • das örtlich zuständige Wehrbereichskommando (Abt. MilGeo) der Bundeswehr,
    • die für die Landesvermessung zuständigen Landesämter der Nachbarländer für die jeweils festgelegten Grenzblätter der TK 25
    ab.

(2) Andere Vermessungsstellen, die Arbeiten im TP-Feld ausgeführt haben, die in den Nachweis der TP übernommen worden sind, erhalten Vervielfältigungen und Ausdrucke gemäß Absatz 1 im Rahmen der vorgelegten Vermessungsschriften.

5.7.

(1) Das Landesvermessungsamt und die Kataster- und Vermessungsämter gewähren Einsichtnahme, erteilen Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der TP auf Antrag

  1. an behördliche Vermessungsstellen (§1 Abs. 3 VermLiegG), an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Markscheider für das jeweilige Arbeitsvorhaben sowie
  2. an sonstige Stellen und Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen und Gewähr für eine sachgerechte Verwendung bieten.

(2) Auf Auszügen, die nicht zur Vervielfältigung oder Veröffentlichung freigegeben sind, ist folgender Vermerk anzubringen:

"Vervielfältigungen oder Umarbeitungen sind nur zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch zulässig (§ 3 VermLiegG)."

5.8.

(1) Die Angaben in den Nachweisunterlagen, einschließlich der Koordinaten und der Höhen, beziehen sich auf den Zeitpunkt der Bestimmung, Berechnung oder der letzten Überprüfung der jeweiligen Station des TP.

(2) Auf Auszügen aus der Datei der TP oder auf Vervielfältigungen der Beschreibungen der TP sowie auf Vervielfältigungen der Übersichten über die TP ist der Zeitpunkt ihrer Ausfertigung an-zugeben.

6. Den Nachweis ergänzende Unterlagen

6.1. Als ergänzende Unterlagen zum Nachweis der TP werden für den Dienstgebrauch innerhalb der Landesvermessung geführt:

  1. Netzbilder der TP (Anlage 2, Seite 3),
  2. Stationsbeschreibungen der TP (Anlage 2, Seite 4),
  3. Sammlung der Veränderungsmeldungen am TP (Anlage 2, Seite 5),
  4. die Sammlung der Messungs- und Berechnungsakten,
  5. Akte der aufgegebenen Marksteinschutzflächen.

6.2.

(1) Die Netzbilder der TP stellen die trigonometrischen Punkte der einzelnen Ordnungen mit ihren Bestimmungsstücken dar.

(2) Die Netzbilder der TP werden hinsichtlich trigonometrischer und satellitenunterstützender 2D-Punktbestimmungen im amtlichen Bezugs- und Abbildungssystem fortgeführt.

(3) Für 3D-Punktbestimmungen im TP-Netz 1. und 3. Ordnung im Bezugssystem ETRS89 dient die Übersichtskarte des Landes Brandenburg (Maßstab 1 : 300000) mit der Darstellung des GPS-Referenznetzes Brandenburg (BRAREF).

(4) Für 3D-Punktbestimmungen in einem TP-Netz der 4. Ordnung im Bezugssystem ETRS89 ist das zugehörige Netzbild auf der Grundlage der TK 50 auszuarbeiten und fortzuführen.

(5) Die graphische Darstellung (Signaturen) erfolgt gemäß Anlage 4.

(6) Vervielfältigungsstücke der Netzbilder der TP erhalten die Katasterbehörden auf Antrag.

6.3.

(1) Die Sammlung der Veränderungsmeldungen an TP enthält Angaben über die Art und den Zeitpunkt von eingetretener Veränderungen und erkannter oder zu erwartender Gefährdungen eines TP.

(2) Die Daten der Sammlung der Veränderungsmeldungen an TP dienen der Organisation der Erhaltungsmaßnahmen.

6.4.

(1) Die Messungs- und Berechnungsakten enthalten alle Daten für später eventuell notwendig werdende Überprüfungen oder Neuberechnungen.

(2) Die von den Katasterbehörden oder sonstigen Vermessungsstellen gefertigten Messungs- und Berechnungsakten sind dem Landesvermessungsamt nach Abschluß der örtlichen und häuslichen Arbeiten zur Übernahme der Ergebnisse in den Nachweis der TP einzureichen.

(3) Die entstandenen Vermessungsschriften sind von dem Ausführenden unter Angabe seiner Amtsbezeichnung oder Berufsgruppenbezeichnung und der Tage, an denen die Arbeiten ausgeführt worden sind, zu unterschreiben.

6.5.

(1) Die Richtigkeit der Vermessungsschriften ist zu prüfen und abschließend zu bescheinigen. Durch die Prüfung ist sicherzustellen, daß die Vermessungsschriften den Vorschriften entsprechen und daß insbesondere:

  1. richtige Anschlußkoordinaten sowie Meßwerte mit dem notwendigen Reduktionsstand und Korrektionsstand in die Berechnung eingeführt worden sind,
  2. die Meß- und Berechnungsverfahren zweckmäßig sind, und die benutzten Programme sachgerecht angewendet wurden,
  3. alle Messungen und manuellen Berechnungen durch Proben hinreichend gesichert sind,
  4. Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Meß- und Berechnungsergebnisse untersucht worden sind, und die Qualitätsanforderungen erfüllt sind,
  5. das Verzeichnis der Koordinaten sowie der Netzriß richtig und vollständig sind.

(2) Die abschließende Bescheinigung der Richtigkeit ist bei Vermessungsschriften, die vom Landesvermessungsamt selbst angefertigt wurden, in der Bescheinigung der Eignung für die Übernahme in den amtlichen Nachweis eingeschlossen.

(3) Bei Vermessungsschriften anderer Stellen ist die Richtigkeit abschließend von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder von dem zuständigen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der behördlichen Stelle durch seine Unterschrift unter Angabe der Amtsbezeichnung und des Datums zu bescheinigen.

(4) Die Richtigkeit wird umfassend für die eingereichten Messungs- und Berechnungsakten bescheinigt.

6.6. Die Entscheidung, ob die auf ihre Richtigkeit geprüften Vermessungsschriften vollständig und vorschriftsmäßig sowie für die Übernahme in den amtlichen Nachweis geeignet sind, trifft der hierfür verantwortliche Bedienstete des Landesvermessungsamtes. Die Eignung wird auf den Vermessungsschriften bescheinigt.

6.7.

(1) Vom Landesvermessungsamt werden Punktnummern, Punktname, Koordinaten, Höhen und gegebenfalls Geoidinformationen nach Prüfung der Vermessungsschriften endgültig festgesetzt und in den Nachweis übernommen.

(2) Die Ordnung der Vermessungsschriften erfolgt gemäß Anlage 5.

6.8. Aufgrund des allgemeinen Schutzes der Vermarkungen der TP (§ 8 Abs. 6 VermLiegG) sind im Eigentum des Landes stehende Marksteinschutzflächen entbehrlich geworden, sie sollen auf Antrag Dritter durch das Landesvermessungsamt aufgegeben werden. Das Landesvermessungsamt registriert aufgegebene Marksteinschutzflächen in einem besonderen Verzeichnis.

7. Erkundung

7.1.

(1) Die TP und ihre Stationen sollen so ausgewählt werden, daß

  1. die Netzkonfiguration gleichmäßig ist,
  2. die Bestimmung über satellitengeodätische Aufnahmeverfahren gewährleistet werden kann,
  3. die Richtungsaufnahme zu anderen Punkten des Lagefestpunktfeldes möglich ist,
  4. bereits vorhandene und künftige Vermessungen einfach angeschlossen werden können.

(2) Die Standorte der TP sollen standsicher, einfach auffindbar, leicht zugänglich sein.

7.2. Ist die Richtungsaufnahme auf einem TP zu mindestens einem weiteren Punkt des Lagefestpunktfeldes nicht möglich, so soll ein OP festgelegt werden. Als OP eignet sich ein besonders zerstörungssicher festgelegtes Exzentrum (Stationspunkt), sofern es eine Entfernung von mindestens 250 m bei TP (1) und TP (3) oder mindestens 150 m bei TP (4) zum Zentrum aufweist.

8. Vermarkung

8.1. Die Vermarkung der TP und der Stationspunkte soll die millimetergenaue Definition der Lage gewährleisten.

8.2.

(1) Die TP sollen als Bodenpunkte durch eine unterirdische Granitplatte mit Zentrumsmarkierung und einen unmittelbar darauf gesetzten Granitpfeiler als Tagesmarke vermarkt werden. Der Pfeiler steht senkrecht über der Platte, die Seite des Pfeilerkopfes mit den Buchstaben “TP" zeigt nach Süden, der Pfeilerkopf soll ca. 15 cm aus dem Boden herausragen. Die Abmessungen sind der Anlage 6 zu entnehmen. Abweichungen sind unter besonderen Verhältnissen zugelassen, die entsprechenden Regelungen zur Verschlüsselung (Anlage 3) sind zu berücksichtigen

(2) Zulässige Vermarkungsarten nennt die Anlage 6.

(3) Historisch bedeutsame TP-Festlegungen (Vermarkungen) sind zu erhalten. Sonstige TP-Festlegungen älterer Art sollen im Rahmen von Wiederherstellungsarbeiten durch eine Vermarkung gemäß Anlage 6 ersetzt werden. Besondere örtliche Umstände (z. B. Denkmalschutz) sind zu berücksichtigen.

8.3.

(1) Im Rahmen der Verlegung eines TP oder seiner Ersatzbestimmung soll seine Vermarkung vorzugsweise innerhalb öffentlicher Flächen erfolgen. Innerhalb von Privatflächen kann eine Vermarkung erfolgen, sofern erkennbar ist, daß diese in absehbarer Zeit nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder gewerblich genutzt werden sollen. Auf Deichen, die dem Hochwasserschutz dienen, ist das Vermarken nicht zulässig.

(2) Die Vermarkung von TP in Fahrbahndecken ist auf unvermeidbare Ausnahmen zu beschränken. Der Pfeiler ist bodengleich zu setzen. Eine von der Anlage 6 abweichende Vermarkung kann vom Landesvermessungsamt vorgeschrieben werden.

8.4.

(1) Hochpunkte (Fernziele) sind durch einen als Zielpunkt geeigneten Teil eines Bauwerkes oder durch eine gesonderte Vermarkung am Bauwerk festgelegt.

(2) Die Beobachtungspunkte und die für die Dauer der Vermessungen geschaffenen Zielpunkte in oberen Teilen von Bauwerken sollen durch Bolzen oder Schrauben vermarkt werden.

8.5.

(1) OP sind in Abhängigkeit zur Örtlichkeit

  • ähnlich dem TP als Bodenpunkt mit Platte und Pfeiler als Tagesmarke,
  • unterirdisch mit einer Granitplatte,
  • auf versiegelten Flächen in Ortschaften durch oberirdische Zeichen im Boden

zu vermarken.

(2) Der Pfeilerkopf des OP als Tagesmarke weist statt der Buchstaben TP ein "O" aus. Die Kanten der Tagesmarke und der unterirdischen Vermarkung der OP werden auf das Zentrum ausgerichtet.

9. Sicherung

9.1. Für TP und besondere Stationspunkte sind Sicherungspunkte einzubringen. Sie sollen der Überprüfung der Punktidentität der Vermarkung und gegebenfalls ihrer Wiederherstellung dienen.

9.2. Eine Schutzsäule mit Hinweisschild (Anlage 7) soll wegen der zunehmenden Gefährdung der TP bei den Tagesmarken der TP und OP angebracht werden.

9.3. Für besonders gefährdete TP (1) und TP (3) soll ein gesteigerter Schutz durch weitergehende geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erreicht werden.

10. Koordinaten und Höhen

10.1. Die Koordinaten der TP und ihrer Stationspunkte werden im amtlichen Bezugssystem der Lage auf Millimeter bestimmt. Die Berechnungen erfolgen ausschließlich durch Netzausgleichung, sie sind mit Programmen durchzuführen, die vom Ministerium des Innern - III/3 - zugelassen sind.

10.2.

(1) Höhen im amtlichen Höhensystem sind für die unterirdische Vermarkung und die Tagesmarke der TP und OP zu bestimmen. Für andere Stationspunkte soll die Bestimmung auf die Punkte beschränkt bleiben, die eine für den Höhenanschluß geeignete Vermarkungsform haben.

(2) Die Höhen werden auf Millimeter berechnet und abschließend auf Zentimeter gerundet.

10.3. Durch geometrisches Nivellement bestimmte Höhen sind als Ersatz für trigonometrisches Nivellement in den Nachweis der TP zu übernehmen. Wird das TP-Feld in einem größeren Gebiet erneut bestimmt, so sind für alle TP des Verfahrens die aktuellen Höhen in den Nachweis der TP zu übernehmen.

11. Genauigkeit und Zuverlässigkeit

11.1.

(1) Für die Bestimmung (s. a. Nr. 1.3 Abs. 2) der Koordinaten und der Höhen der TP sind alle Vermessungsverfahren und Netzkonfigurationen zugelassen, die sicherstellen, daß die Anforderungen an die Genauigkeit und an die Zuverlässigkeit eingehalten werden. Die Ergebnisdokumentation erfolgt gemäß Anlage 5.

(2) Bei der Bestimmung ist das Prinzip der Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) Aus wirtschaftlichen Überlegungen ist bei der Bestimmung satellitengeodätischen Aufnahmemethoden der Vorzug zu geben.

11.2.

(1) Mit dem gewählten Bestimmungsverfahren ist sicherzustellen, daß die lokale Standardabweichung der Punktlage (LSP) für

TP (3)       4 cm
TP (4)       3 cm

nicht überschreitet. Der Einfluß jeder einzelnen Beobachtung auf die relative Punktlage (EP) soll die maximal zulässigen Werte für LSP unterschreiten.

(2) In großräumig erneuerten Gebieten soll die auf 1 km bezogene Standardabweichung der ausgeglichenen Entfernungen zu den Nachbarpunkten 3 cm nicht übersteigen. Als Nachbarpunkte zählen in der untersten Verdichtungsstufe alle TP, die etwa 0,5 bis 2,5 km entfernt sind, auch wenn keine Verbindungen zu Ihnen gemessen wurden. Der punktbezogene Durchschnittswert dieser Standardabweichung wird Nachbarschaftsgenauigkeit (Benutzergenauigkeit) genannt.

(3) Der Redundanzanteil (r) jeder unabhängigen Beobachtung an der Gesamtredundanz der Ausgleichung soll nicht unter 0,1 liegen. Eine gute Kontrolliertheit dieser Beobachtungen ist bei r > 0, 3 erreicht.

(4) Einseitige polare Bestimmung der TP ist nicht zulässig.

11.3.

(1) Die trigonometrische Höhenbestimmung von TP ist so anzulegen, daß die Standardabweichung der Höhe der TP in bezug auf die als fehlerfrei angenommenen Höhen der Anschlußpunkte 0,06 m nicht signifikant übersteigt.

(2) Beim geometrischen Nivellement zur Höhenbestimmung der TP sind

  • für den Widerspruch zwischen Hin- und Rückmessung

    Formel zur Berechnung des Widerspruchs zwischen Hin- und Rückmessung

  • für den Widerspruch zwischen gemessenem und gegebenem Höhenunterschied zweier Anschlußnivellementpunkte

    Formel zur Berechnung des Widerspruchs zwischen gemessenem und gegebenem Höhenunterschied zweier Anschlußnivellementpunkte

zulässig. R ist die Länge des einfachen Meßweges in Kilometer

(3) Für die Ableitung von Undulationen unter Benutzung satellitengeodätischer Aufnahmemethoden sollen die Standardabweichungen oder die Widersprüche der Höhenbestimmung der TP ein Drittel der Werte aus Absatz 1 oder 2 nicht überschreiten.

11.4. Stationspunkte sind in strenger Abhängigkeit zu ihrem Zentrum kontrolliert abzuleiten und sollen, soweit Bodenpunkte, für Lageanschlußvermessungen geeignet sein.

12. Überprüfung

12.1.

(1) Im Rahmen der Überprüfung der TP ist vorrangig festzustellen:

  1. Der ordnungsgemäße Zustand der Vermarkung,
  2. die ausreichende Sicherung im Falle einer akuten Gefährdung,
  3. der ordnungsgemäße Zustand der Schutzsäulen.

(2) Jährlich sollen etwa 1/5 aller TP überprüft werden.

(3) Als Nachweis der erfolgten Überprüfung dienen den Kataster- und Vermessungsämtern die

  1. TP-Überprüfungslisten,
  2. Kopien der Beschreibungen der TP,
  3. Kopien der Übersichten über die TP.

(4) Das Landesvermessungsamt legt die TP-Überprüfungslisten für jeden Landkreis bzw. kreisfreie Stadt entsprechend dem beiliegenden Muster (Anlage 8) an. TP, deren Überprüfung nicht erforderlich ist, werden durch Schraffur des betreffenden Datenfeldes in der Liste kenntlich gemacht.

(5) In die Überprüfungsliste wird jeder überprüfte TP markiert.

(6) Das Kataster- und Vermessungsamt legt die TP-Überprüfungsliste dem Landesvermessungsamt zum 31.12. jeden Jahres vor.

(7) Nach Auswertung der jährlichen Meldung sendet das Landesvermessungsamt die aktualisierte TP-Überprüfungsliste an die Katasterbehörde zurück.

12.2. In die Überprüfung sind auch ältere TP-Festlegungen einzubeziehen, soweit sie von historischer Bedeutung sind.

12.3. Jeder Nutzer hat erkannte Veränderungen oder Gefährdungen an Vermarkungen der TP oder zugehörigen Stationspunkten dem nächstgelegenen Kataster- und Vermessungsamt, bei unmittelbar bevorstehender Zerstörung von TP (1) und TP (3) auch dem Landesvermessungsamt mitzuteilen.

12.4.

(1) Um mit der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen befaßte Behörden und sonstige Stellen auf die Bedeutung des Schutzes der TP gegen Zerstörungen und Beschädigungen aufmerksam zu machen, veröffentlicht das Landesvermessungsamt jährlich einen entsprechenden Hinweis im Amtsblatt für Brandenburg. Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden werden in dieser Veröffentlichung gebeten, eine geeignete Bekanntgabe des Hinweises in ihrem Zuständigkeitsbereich zu veranlassen.

(2) Darüber hinaus soll die Öffentlichkeit gezielt über größere trigonometrische Vermessungsarbeiten informiert werden. Der Beginn solcher Arbeiten ist deshalb den Katasterbehörden vom Landesvermessungsamt rechtzeitig anzukündigen. Katasterbehörden sowie kreisangehörige Gemeinden werden in der Ankündigung gebeten, in ihrem Zuständigkeitsbereich Beginn und Bedeutung der trigonometrischen Arbeiten in geeigneter Form ortsüblich bekanntzumachen. Erforderlichenfalls unterrichten die Katasterbehörden die betroffenen kreisangehörigen Gemeinden.

(3) Im einzelnen kann es zweckmäßig sein, die Hinweise und Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an potentielle Verursacher von TP gefährdenden Maßnahmen, wie z. B. Versorgungsunternehmen, Straßenbaubehörden, Großbaufirmen etc., direkt zuzusenden.

13. Wiederherstellung

13.1. Die Wiederherstellung einer zerstörten oder in ihrer Lage veränderten Zentrumsmarkierung erfolgt mit Hilfe der Sicherungspunkte des betroffenen TP, seiner Stationspunkte und, sofern notwendig, benachbarter TP.

13.2. Nicht wiederherstellbare TP gelten als untergegangen.

14. Verlegung

14.1. Gefährdete TP sind unter Wahrung des direkten Bezuges zum bisherigen Zentrum und homogen zu den bestehenden Lagefestpunkten zu verlegen.

14.2. Ist ein TP gefährdet, ein geeigneter neuer Standort zunächst aber nicht feststellbar, so sind zusätzliche Sicherungspunkte einzurichten.

14.3. Besteht gemäß Nummer 7.2 die Notwendigkeit eines OP und ist dieser in seiner Nutzbarkeit beeinträchtigt, ist er aufzugeben und seine Tagesmarke zu entfernen. Ein geeigneter Ersatzpunkt ist festzulegen.

15. Ersatzbestimmung

Bei Bedarf ist für einen untergegangenen TP oder OP ein Ersatzpunkt zu bestimmen.

16. Außerkrafttreten geltender Vorschriften

Meine Runderlasse vom 7. August 1991 - Aktenzeichen III/6-8120 - und III Nr. 102/1992 vom 6. November 1992 werden dahingehend eingeschränkt, daß der Runderlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1993 - III C 3 - 4213 (TP-Erl.) und die Vorschriften betreffend die Einrichtung, die Erhaltung und den Nachweis von TP des Vermessungspunkterlasses I -VPErl. I- vom 11. März 1976, zuletzt geändert am 10. April 1984, außer Kraft treten.

Anlagen

Anlage 1

DHDN 1990

Anlage 2

Nachweismuster und ergänzende Unterlagen

Seite 1: Beschreibung der TP

Festpunktbeschreibung STN

Seite 2: Übersichten über die TP

Festpunktbild

Seite 3: Netzbild der TP

Netzbild der TP

Seite 4: Stationsbeschreibung der TP

Stationsbeschreibung

Seite 5: Meldung einer Veränderung der TP

Muster für Veränderungsmeldung

Anlage 3

Schlüsselzahlen (Auswahl)

1. Ordnung

SchlüsselzahlBedeutung
1 TP 1. Ordnung
3 TP 3. Ordnung
4 TP 4. Ordnung
5 sonstige im TP-Nachweis geführte Lagepunkte

2. Vermarkung

SchlüsselzahlBedeutung
000 Art der Vermarkung unbestimmt
050 Vermessungsmarke mit besonderem Schutz
054 BRAREF-Vermarkung
070 Punkt ist ohne Vermarkung dauerhaft und gut erkennbar festgelegt
110 Vermarkung gemäß Anlage 6 (A)
111 Vermarkung gemäß Anlage 6 (C)
116 Leuchtbolzen, Leuchtschraube
117 Vermarkung gemäß Anlage 6 (E)
119 Vermarkung gemäß Anlage 6 (B und F bei Platte mit 40cm Kantenlänge)
171 Vermarkung gemäß Anlage 6 (D und F bei Platte mit 30cm Kantenlänge)
172 Vermarkung gemäß Anlage 6 (F ohne Platte)
180 Knopf (z.B. Turmknopf, Giebelknopf)
182 Spitze (z.B. Turmspitze, Giebelspitze, Helmspitze, Dachspitze, Mastspitze)
183 Kreuz (z.B. Turmkreuz, Kreuzblume, Rosette; auch Kreuzspitze, Kreuzmitte, Kreuzfuß)
190 Vermarkung gemäß Anlage 6 (G)

3. Lagestatus

SchlüsselzahlBedeutung
150 festgesetzte Gauß-Krüger-Koordinaten im System 42/83
489 festgesetzte UTM-Koordinaten im ETRS89

4. Lagegenauigkeit

SchlüsselzahlBedeutung
0 nicht untersucht
K Standardabweichungen für Koordinaten
P Lagestandardabweichung des Punktes
S Nachbarschaftsgenauigkeit
Z Kombination P und S

5. Höhenstatus

SchlüsselzahlBedeutung
150 festgesetzte Höhen bezogen auf HN76
160 festgesetzte Höhen im System des DHHN92

6. Höhengenauigkeit

SchlüsselzahlBedeutung
0 nicht untersucht
1 Höhe mit Millimetergenauigkeit
4 Höhe mit Zentimetergenauigkeit
5 Höhe mit 1/2 Dezimetergenauigkeit
6 Höhe mit Dezimetergenauigkeit
H Standardabweichung der Höhe

7. Hierarchiestufen der Referenzpunkte

SchlüsselzahlBedeutung
A EUREF
B DREF
C BRAREF

8. Dreidimensionale Genauigkeit

SchlüsselzahlBedeutung
K Standardabweichungen für Koordinaten
P Lagestandardabweichung des Punktes
S Nachbarschaftsgenauigkeit
Z Kombination P und S

Anlage 4

Signaturen

Signaturen, Seite 1 Signaturen, Seite 2

Anlage 5

Ordnung der Vermessungsschriften (Inhaltsverzeichnis)

1. Bescheinigung gemäß Nummer 6.5 dieser Richtlinie

2. Erläuterungsbericht zum vermessungstechnischen Außendienst

3.1 Stationsbeschreibungen der TP
3.2 Feldnetzriß
3.3 Nachweis der Kalibrierung
3.4 Messdaten

4. Erläuterungsbericht zur Berechnung

5.1 Koordinatenberechnung
5.2 Verzeichnis der Anschlußkoordinaten
5.3 Verzeichnis der bestimmten Koordinaten

6. Höhenbestimmung

7.1 Ausschnitt aus der Übersicht über die TP
7.2 Netzbild mit neuen Bestimmungselementen
7.3 Beleg für die Datenerfassung
7.4 Beschreibungen der TP

Anlage 6

Vermarkung der TP

Vermarkung der TP

Vermarkung der RefP

Vermarkung der RefPSchutz der TP

Anlage 7

Schutz der TP

Punktschutz

TP und OP sind im Abstand von 1 m bis 1,2 m durch eine Schutzsäule zu schützen. Sie besteht aus Beton und weist eine Länge von 1,5 m bis 3,0 m auf. Die Betonsäule ist im oberen Drittel mit den Farben weiß und rot einzufärben. Die Schutzsäule trägt am oberen Ende ein Hinweisschild.

Anlage 8

TP-Überprüfungsliste

TP-Überprüfungsliste